Skip to main content Jump to sidebar

Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 89. Band, (Jahrgang 1878)

64

Lorenz.

erlangt  hatte.  Sollte  man  die  Stellung  des  Richters  der  Stadt
charakterisiren,  so  wäre  es  vielleicht  nicht  unzutreffend,  wenn
man  denselben  als  einen  vom  Herzog  für  die  Stadtmark  besonders ­
  delegirten  Landrichter  bezeichnen  würde.  Auch  bei  den
Bussgeldern  bleibt  die  herzogliche  Kammer  nach  wie  vor  dem
Stadtrecht  betheiligt  und  die  Bürgerschaft  leistet  dem  Landesherrn ­
  Kriegsdienste.  Die  städtische  Entwicklung,  wie  sie  sich
durch  das  Leopoldinische  Stadtrecht  darstellt,  bietet  in  politischer ­
  Beziehung  nicht  etwa  einen  Gegensatz  gegen  die  Ausbildung ­
  der  Landeshoheit,  wie  dies  in  den  Bischofsstädten
besonders  scharf  zu  Tage  kommt,  sondern  das  österreichische
Bürgerthum  dient  als  Stütze  der  landesfürstlichen  Gewalt  und
vermehrt  und  befördert  dieselbe.
In  diesem  natürlichen  Gang  der  Dinge  trat  jedoch  eine
Unterbrechung  ein,  als  Herzog  Friedrich  II.  gegen  den  Kaiser
Friedrich  II.  sich  auflehnte  und  der  letztere  zu  der  denkwürdigen ­
  Besetzung  Oesterreichs  im  Jahre  1237  geschritten  war.
Seine  Politik  gegenüber  den  österreichischen  Städten  kann  wohl
keinen  Augenblick  missverstanden  werden.  Indem  er  dieselben
der  Botmässigkeit  der  landesfürstlichen  Gewalt  zu  entziehen
suchte,  schuf  Kaiser  Friedrich  II.  einen  Zustand,  der  demjenigen ­
  der  Reichs-  oder  Königsstädte  der  gleichen  Zeit  auf
das  genaueste  entsprach.  Er  erklärte  die  Bürger  für  reichsunmittelbare ­
  Leute,  fideles  imperii,  nahm  sie  in  den  Schutz  und
unter  die  Hoheit  des  Reichs,  nobis  et  imperio  indissolubiliter
alligarunt,  machte  den  Stadtrichter  zu  einem  Reichsbeamten,
und  wählte  denselben  mit  Beirath  der  Bürger  jahrweise.  Hier
wird  zuerst  das  Consilium  civium  erwähnt,  der  Kaiser  ist  es,
welcher  alle  Einwohner  der  Stadt  als  Freie  erklärt,  und
die  Kriegsverpflichtungen  derselben  lediglich  auf  das  Reich
bezieht,  welchem  sie  nur  soweit  zu  dienen  gehalten  sind,  dass
sie  innerhalb  eines  Tages  ausziehen  und  zurückkehren  können.
Die  ersten  Elemente  einer  freien  Rathsverfassung  waren  somit
gelegt.  Auch  wurde  der  Bestand  des  Raths  (consilium),  wie
es  scheint,  nicht  wieder  ganz  aufgehoben.  Nur  die  Reichsfreiheit
vermochte  sich  weder  jetzt  noch  später  zu  behaupten.
Schon  Herzog  Friedrich  II.  benutzte  die  Entfernung  des
Kaisers,  um  das  Privilegium  von  1237  trotz  aller  Strafsanctionen,
die  sich  direct  auch  gegen  die  herzogliche  und  markgräfliche
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.