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Lorenz.
erlangt hatte. Sollte man die Stellung des Richters der Stadt
charakterisiren, so wäre es vielleicht nicht unzutreffend, wenn
man denselben als einen vom Herzog für die Stadtmark besonders
delegirten Landrichter bezeichnen würde. Auch bei den
Bussgeldern bleibt die herzogliche Kammer nach wie vor dem
Stadtrecht betheiligt und die Bürgerschaft leistet dem Landesherrn
Kriegsdienste. Die städtische Entwicklung, wie sie sich
durch das Leopoldinische Stadtrecht darstellt, bietet in politischer
Beziehung nicht etwa einen Gegensatz gegen die Ausbildung
der Landeshoheit, wie dies in den Bischofsstädten
besonders scharf zu Tage kommt, sondern das österreichische
Bürgerthum dient als Stütze der landesfürstlichen Gewalt und
vermehrt und befördert dieselbe.
In diesem natürlichen Gang der Dinge trat jedoch eine
Unterbrechung ein, als Herzog Friedrich II. gegen den Kaiser
Friedrich II. sich auflehnte und der letztere zu der denkwürdigen
Besetzung Oesterreichs im Jahre 1237 geschritten war.
Seine Politik gegenüber den österreichischen Städten kann wohl
keinen Augenblick missverstanden werden. Indem er dieselben
der Botmässigkeit der landesfürstlichen Gewalt zu entziehen
suchte, schuf Kaiser Friedrich II. einen Zustand, der demjenigen
der Reichs- oder Königsstädte der gleichen Zeit auf
das genaueste entsprach. Er erklärte die Bürger für reichsunmittelbare
Leute, fideles imperii, nahm sie in den Schutz und
unter die Hoheit des Reichs, nobis et imperio indissolubiliter
alligarunt, machte den Stadtrichter zu einem Reichsbeamten,
und wählte denselben mit Beirath der Bürger jahrweise. Hier
wird zuerst das Consilium civium erwähnt, der Kaiser ist es,
welcher alle Einwohner der Stadt als Freie erklärt, und
die Kriegsverpflichtungen derselben lediglich auf das Reich
bezieht, welchem sie nur soweit zu dienen gehalten sind, dass
sie innerhalb eines Tages ausziehen und zurückkehren können.
Die ersten Elemente einer freien Rathsverfassung waren somit
gelegt. Auch wurde der Bestand des Raths (consilium), wie
es scheint, nicht wieder ganz aufgehoben. Nur die Reichsfreiheit
vermochte sich weder jetzt noch später zu behaupten.
Schon Herzog Friedrich II. benutzte die Entfernung des
Kaisers, um das Privilegium von 1237 trotz aller Strafsanctionen,
die sich direct auch gegen die herzogliche und markgräfliche