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Lorenz.
hauptsächlich schon durch das Privilegium minus die landstädtische
Entwicklung der ummauerten Orte in Oesterreich
bedingt und vorgezeichnet worden war. Hiedurch wird es nun
auch erklärlich, dass die Bürgerschaft der österreichischen
Städte erst zu einem besondern Gerichtsstand gelangen konnten,
nachdem die volle Gerichtshoheit in der Hand des Herzogs als
Landesherrn vereinigt war.
Die Grundlagen des städtischen Wesens waren durch die
Landeshoheit gegeben aber durch dieselbe auch haarscharf
begrenzt. Für die Entwicklung des bürgerlichen Gerichtsstandes
wäre es aber als das wichtigste Moment zu betrachten, wenn
man die Zeit sicher zu bestimmen vermöchte, in welcher zuerst
die Ausscheidung der cives, burgenses, urbani, die als solche
schon im 12. Jahrhundert genannt werden, aus der Jurisdiction
der Landrichter stattgefunden. Johann Tomaschek hat in seinem
hochverdienstlichen Urkundenbuch der Stadt Wien in der Einleitung,
S. IX ff., nicht unwahrscheinlich zu machen gesucht,
dass die Einsetzung von Stadtrichtern an manchen Orten und
besonders in Wien selbst schon vor der Verleihung umfassenderer
Stadtrechte möglich wäre. Und ebenso muss man es für
eine ansprechende und sehr wahrscheinliche Annahme Tomaschek’s
erklären, dass schon vor dem Ennser Stadtrecht Wien
im Besitze einer ausgedehnteren Aufzeichnung seiner Rechtssatzungen
gewesen sei. Darnach konnte Tomaschek es auch
fast als gewiss hinstellen, dass nicht das Ennser Stadtrecht
Quelle des Wiener geworden sei, sondern dass ein Theil der
Wiener Statuten von 1221 in ihrer früheren aus älterer Zeit
stammenden Fassung dem Ennser Privilegium von 1212 zu
Grunde gelegen hätte. Tomaschek konnte dabei auf eine bisher
geringgeschätzte Notiz des W. Lazius hinweisen, nach welcher
Wien im Jahre 1198 mit einem Stadtrecht bewidmet worden wäre,
welches sich theilweise mit demjenigen von Enns vom Jahre
1212 berühren würde. Auf alle Fälle hat die Schlussfolgerung
Tomascliek’s in der Hauptsache sehr viel einleuchtendes, wenn
man auch in der Mittheilung der Statuten durch Lazius schwerlich
eine haltbare Grundlage für den wirklichen Inhalt des
ältesten Stadtprivilegiums erblicken wollte.
Gehen wir nun an die Betrachtung des Leopoldinischen
Stadtrechtes selbst, so können wir uns nach der von Tomaschek