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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 89. Band, (Jahrgang 1878)

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Lorenz.

hauptsächlich  schon  durch  das  Privilegium  minus  die  landstädtische
  Entwicklung  der  ummauerten  Orte  in  Oesterreich
bedingt  und  vorgezeichnet  worden  war.  Hiedurch  wird  es  nun
auch  erklärlich,  dass  die  Bürgerschaft  der  österreichischen
Städte  erst  zu  einem  besondern  Gerichtsstand  gelangen  konnten,
nachdem  die  volle  Gerichtshoheit  in  der  Hand  des  Herzogs  als
Landesherrn  vereinigt  war.
Die  Grundlagen  des  städtischen  Wesens  waren  durch  die
Landeshoheit  gegeben  aber  durch  dieselbe  auch  haarscharf
begrenzt.  Für  die  Entwicklung  des  bürgerlichen  Gerichtsstandes
wäre  es  aber  als  das  wichtigste  Moment  zu  betrachten,  wenn
man  die  Zeit  sicher  zu  bestimmen  vermöchte,  in  welcher  zuerst
die  Ausscheidung  der  cives,  burgenses,  urbani,  die  als  solche
schon  im  12.  Jahrhundert  genannt  werden,  aus  der  Jurisdiction
der  Landrichter  stattgefunden.  Johann  Tomaschek  hat  in  seinem
hochverdienstlichen  Urkundenbuch  der  Stadt  Wien  in  der  Einleitung, ­
  S.  IX  ff.,  nicht  unwahrscheinlich  zu  machen  gesucht,
dass  die  Einsetzung  von  Stadtrichtern  an  manchen  Orten  und
besonders  in  Wien  selbst  schon  vor  der  Verleihung  umfassenderer ­
  Stadtrechte  möglich  wäre.  Und  ebenso  muss  man  es  für
eine  ansprechende  und  sehr  wahrscheinliche  Annahme  Tomaschek’s
  erklären,  dass  schon  vor  dem  Ennser  Stadtrecht  Wien
im  Besitze  einer  ausgedehnteren  Aufzeichnung  seiner  Rechtssatzungen ­
  gewesen  sei.  Darnach  konnte  Tomaschek  es  auch
fast  als  gewiss  hinstellen,  dass  nicht  das  Ennser  Stadtrecht
Quelle  des  Wiener  geworden  sei,  sondern  dass  ein  Theil  der
Wiener  Statuten  von  1221  in  ihrer  früheren  aus  älterer  Zeit
stammenden  Fassung  dem  Ennser  Privilegium  von  1212  zu
Grunde  gelegen  hätte.  Tomaschek  konnte  dabei  auf  eine  bisher
geringgeschätzte  Notiz  des  W.  Lazius  hinweisen,  nach  welcher
Wien  im  Jahre  1198  mit  einem  Stadtrecht  bewidmet  worden  wäre,
welches  sich  theilweise  mit  demjenigen  von  Enns  vom  Jahre
1212  berühren  würde.  Auf  alle  Fälle  hat  die  Schlussfolgerung
Tomascliek’s  in  der  Hauptsache  sehr  viel  einleuchtendes,  wenn
man  auch  in  der  Mittheilung  der  Statuten  durch  Lazius  schwerlich ­
  eine  haltbare  Grundlage  für  den  wirklichen  Inhalt  des
ältesten  Stadtprivilegiums  erblicken  wollte.
Gehen  wir  nun  an  die  Betrachtung  des  Leopoldinischen
Stadtrechtes  selbst,  so  können  wir  uns  nach  der  von  Tomaschek
            
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