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dass wir in demselben ein Document aus dem Anfang des 12.
oder aus dem Ende des 11. Jahrhunderts zu erblicken haben.
So lange man nicht positive und beachtenswerthe Gründe gegen
dasselbe beizubringen im Stande ist, muss man dasselbe als
eine Hauptquelle unserer Kenntniss von dem alten Wien im
Auge behalten, und man muss sich wundern, dass es nicht
eifriger commentirt wurde als bisher geschehen ist, und dass
die für die rechtsgeschichtliche Entwicklung Wiens wichtigen
Folgerungen aus dem ältesten Plan bis heute noch von niemanden
gezogen worden sind.
Der ,älteste Plan' beweist, wenn er echt ist, nichts geringeres,
als dass es in dem alten Orte getheilte Grundherrlichkeit
gab, und dass sowohl das Bistlnim Passau, wie auch der Markgraf
in Wien Hofrecht besassen. Die alte Markgenossenschaft
war mithin aus einer gemischten Bevölkerung zusammengesetzt,
theils aus Kirchenleuten, theils aus markgräflichen Ministerialen.
Unter dem Schutze des alten römischen Castells hatte sich
ohne Zweifel auch eine Anzahl von freien Leuten erhalten, die
innerhalb der Stadtmauern eigenen Grund besassen und deren
Häuser in dem ältesten Plan unbezeichnet erscheinen. Will
man aus dem Situationskärtchen gewissermaassen einen Rückschluss
auf das Zahlverhältniss zwischen passauischen Zinshäusern
und freiem Eigenthum gestatten, so lässt sich sagen,
dass sich dasselbe fast das Gleichgewicht hält. Man hat also
in dem Wien des 11. Jahrhunderts ganz und gar dieselben
Elemente ' vor sich, die man in Basel und Worms in der
ältesten Zeit findet. Gotteshausleute, Freie und Grafschaftsunterthanen.
Aber auch die Verhältnisse des näher gelegenen
Enns lassen sich durchaus mit denjenigen Wiens vergleichen.
Es wird sich daher später sehr leicht erklären lassen, warum
auch in der Ausbildung des Stadtwesens und in der Entwicklung
des Stadtrechts ein gewisser Parallelismus zwischen
Enns und Wien eintrat, aber freilich erst in der Zeit wo die
landesherrliche Gewalt zu voller Geltung gelangt war und der
Herzog alle Gerichtsbarkeit in seiner Hand vereinigen durfte. In
der Zeit, in welcher der Plan verfasst sein will, ist von letzterer
Eigenschaft landesherrlicher Gewalt noch nicht entfernt die Rede.
Dagegen war der Markgraf, wie man aus der Uebergabsurkunde
der Kirche St. Peter an das Bisthum Passau 1137