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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 89. Band, (Jahrgang 1878)

Ueber  den  Unterschied  von  Keichsutädten  und  Landstädten.

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dem  Kamp  und  der  March  angewiesen  ist,  welches  sich  dieser
nach  Belieben  aussuchen  durfte,  so  ist  wohl  klar,  dass  das
rechte  Donauufer  bis  zur  Einmündung-  der  Schwechat  nicht
mehr  als  verfügbares  Königsland  frei  war.  1  Dennoch  lässt
sich  der  Beweis  hersteilen,  dass  die  Babenberger  aber  auch  an
der  Wien  einigen  Ällodialbesitz  hatten,  da  Herzog  Heinrich  II.
anderthalb  Jahrhunderte  später  dem  neu  errichteten  Schottenkloster ­
  das  in  der  Urkunde  von  1158  bezeichnete  Praedium  in
territorio  scilicet  Favie  ertheilte.  Aber  die  Schenkung  erstreckte
sich  von  dem  Burggraben  bis  zur  Einmündung  der  Als  in  die
Donau,  und  bezieht  sich  also  nicht  auf  die  Grundherrlichkeit
innerhalb  der  Stadtmauern. 2  Wohl  aber  ist  die  Erwähnung
eines  in  der  Stadt  liegenden  Hofes  nicht  zu  übersehen.  Aus
diesen  Umständen  ergibt  sich  also,  dass  ein  zusammenhängender
Grundbesitz  zwischen  der  Schwechat  und  der  Als  nicht  vorhanden ­
  war.  Die  Stadt  wurde  demnach  nicht  auf  babenbergischem
  Grund  und  Boden  erbaut,  sondern  die  Grundherrschaft
war  innerhalb  der  Stadt  wie  in  den  umliegenden  Gebieten
getheilt.  Zunächst  concurrirte  mit  dem  babenbergischen  Hof
der  Grundbesitz  der  Kirchen,  unter  welchen  in  erster  Linie
Passau  in  Betracht  kommt.
Indem  man  nun  aber  an  die  Frage  des  Passauer  Besitzes
in  Wien  herantritt,  sieht  man  sich  auf  eine  Quelle  hingewiesen,
welche  nicht  ohne  einige  Zweifel  an  ihrer  Echtheit  genannt  zu
werden  vermag.  Im  Jahre  1856  veröffentlichte  Zappert  in  den
Sitzungsberichten  der  Akademie  (Bd.  21,  S.  399)  eine  Aufzeichnung ­
  eines  Passauer  Hofmeisters,  welche  von  dem  Auffinder ­
  und  Herausgeber  ,Wiens  ältester  Plan'  genannt  wird,
und  die  ohne  Zweifel  in  der  angedeuteten  Richtung  das  grösste
Interesse  beansprucht.  Wiewohl  nun  allerdings  von  keiner  Seite
ein  ausdrücklicher  Zweifel  öffentlich  ausgesprochen  wurde,  so
ist  es  doch  auffallend,  dass  die  höchst  merkwürdige  Aufzeichnung, ­
  welche  dem  Anscheine  nach  vor  das  Jahr  1156  gesetzt
werden  müsste,  durchaus  unbeachtet  gelassen  wurde.  Eine
endliche  Entscheidung  thut  hier  wahrlich  noth,  und  unter  allen
1  Stumpf,  Reichskanzler,  II.  1,  p.  39.
2  Hauswirth,  Urkbch.  Nr.  I,  wobei  die  Frage  der  Echtheit  um  so  mehr  ausser
Betracht  bleiben  kann,  als  Nr.  II  ebenfalls  voraussetzt,  dass  das  predium
ausserhalb  der  Stadt  liegt.
            
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