Ueber den Unterschied von Keichsutädten und Landstädten.
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dem Kamp und der March angewiesen ist, welches sich dieser
nach Belieben aussuchen durfte, so ist wohl klar, dass das
rechte Donauufer bis zur Einmündung- der Schwechat nicht
mehr als verfügbares Königsland frei war. 1 Dennoch lässt
sich der Beweis hersteilen, dass die Babenberger aber auch an
der Wien einigen Ällodialbesitz hatten, da Herzog Heinrich II.
anderthalb Jahrhunderte später dem neu errichteten Schottenkloster
das in der Urkunde von 1158 bezeichnete Praedium in
territorio scilicet Favie ertheilte. Aber die Schenkung erstreckte
sich von dem Burggraben bis zur Einmündung der Als in die
Donau, und bezieht sich also nicht auf die Grundherrlichkeit
innerhalb der Stadtmauern. 2 Wohl aber ist die Erwähnung
eines in der Stadt liegenden Hofes nicht zu übersehen. Aus
diesen Umständen ergibt sich also, dass ein zusammenhängender
Grundbesitz zwischen der Schwechat und der Als nicht vorhanden
war. Die Stadt wurde demnach nicht auf babenbergischem
Grund und Boden erbaut, sondern die Grundherrschaft
war innerhalb der Stadt wie in den umliegenden Gebieten
getheilt. Zunächst concurrirte mit dem babenbergischen Hof
der Grundbesitz der Kirchen, unter welchen in erster Linie
Passau in Betracht kommt.
Indem man nun aber an die Frage des Passauer Besitzes
in Wien herantritt, sieht man sich auf eine Quelle hingewiesen,
welche nicht ohne einige Zweifel an ihrer Echtheit genannt zu
werden vermag. Im Jahre 1856 veröffentlichte Zappert in den
Sitzungsberichten der Akademie (Bd. 21, S. 399) eine Aufzeichnung
eines Passauer Hofmeisters, welche von dem Auffinder
und Herausgeber ,Wiens ältester Plan' genannt wird,
und die ohne Zweifel in der angedeuteten Richtung das grösste
Interesse beansprucht. Wiewohl nun allerdings von keiner Seite
ein ausdrücklicher Zweifel öffentlich ausgesprochen wurde, so
ist es doch auffallend, dass die höchst merkwürdige Aufzeichnung,
welche dem Anscheine nach vor das Jahr 1156 gesetzt
werden müsste, durchaus unbeachtet gelassen wurde. Eine
endliche Entscheidung thut hier wahrlich noth, und unter allen
1 Stumpf, Reichskanzler, II. 1, p. 39.
2 Hauswirth, Urkbch. Nr. I, wobei die Frage der Echtheit um so mehr ausser
Betracht bleiben kann, als Nr. II ebenfalls voraussetzt, dass das predium
ausserhalb der Stadt liegt.