Untersuchungen und Mittheilungen zur Quellenkunde des canonischen Rechtes. 631
somit nur die von Hinschius als A/B bezeielmete übrig. In
dieser müsste aber wieder von dem Montecassiner Codex des
Ps.-Isidor abgesehen werden, obwohl sonst auf diesen zunächst
zu muthmassen wäre, denn dieser stimmt gerade in dem
zuletzt erwähnten Punkte mit den Codd. A 1 überein (Hinsch.
p. CII). Wenn man aber darauf nicht allzu grosses Gewicht
legen wollte, weil ja hier die Form A1 auf einem
Irrthum beruht, der frühzeitig corrigirt worden sein mag,
so käme auch der Codex von Rouen 15/9 E in Betracht,
der den Brief des Isidor an Massona (M a a s s e n Geschichte
d. Quellen d. can. Rechts §. 489 n. 2), das achte
Concil von Toledo und Excerpte aus Briefen Gregors I.,
sotvie aus der sechsten Synode von CP. enthält (Hinsch.
р. XXXI), also Stücke, die auch unsere Sammlung charakterisiren.
Für die Form A 1 fällt ferner ins Gewicht, dass der Text
der falschen Decretalen, so viel sich aus der Abschrift von
fünf 1 Capiteln (85, 215, 243, 244, 268 2 ) entnehmen lässt, fast
durchwegs mit dem der Ausgabe von Hinschius zu Grunde
liegenden übereinstimmt; bemerkenswerth erscheint, dass im
с. 85 alle Zusätze im Texte Vorkommen, die im Darmstädter
Codex eine Hand des zwölften Jahrhunderts theilweise an den
Rand geschrieben hat, Hinschius p. 243, Note 10, 11, 16, 18.
Dagegen weicht der Text der echten Decretalen vielfach von
dem in den älteren Sammlungen, z. B. in der Hispana überlieferten,
ab, wie sich aus c. 153, 172, 177, 201, 226, 250,
253, 262, 266, 267 und 268, die ich abgeschrieben habe, zur
Genüge ergibt; zu c. 201 (Zusatz zum Schreiben Gregors I.
an den Mönch Secundinus: ,Dilectionis tuaeO habe ich 23
Abweichungen vom Texte der Ausgabe der Benedictiner
notirt.Unsere Sammlung hat eben auch diese Capitel aus
einem Ps.-Isidorianischen Codex entnommen.
1 Die ersten drei Capitel war Herr Dr. phil. Gustav Löwe so freundlich,
für mich in Montecassino abzuschreiben.
2 Tn diesem. Capitel fehlt der Satz: ut a — audivimus Hinsch. p. 682 not. 2
und der-Schluss lautet: nisi cito res Dei a rectoribus ecclesiae ammoniti
reddiderint, perp. an. fer.
3 ln c. 33 (Cod. Justin. I 3, 1) steht fundos et mancipia vestra statt ,et
vos‘ etc.
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