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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 89. Band, (Jahrgang 1878)

Ueber  den  Unterschied  von  Reichsstädten  und  Landstädten.

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in.
Den  Ursprung  des  österreichischen  Städtewesens  vermag
man  hauptsächlich  deshalb  nicht  vollständig  aufzudecken,  weil
die  Besitz-  und  Grundverhältnisse  nach  der  Wiedererrichtung
der  Ostmark  ziemlich  unsicher  erscheinen  und  selbst  die  locale
Anknüpfung  der  neuen  Städte  an  die  alten  römischen  Befestigungen ­
  überall  ganz  unklar  ist.  Sicher  sind  aber  auch  hier
städtische  Anlagen  auf  kirchlichem  Grund  und  Boden  verhältnissmässig
  früh  vorhanden.  Insbesondere  war  der  ausgedehnte
passauische  Grundbesitz  liiefür  entscheidend,  und  unter  Wahrung ­
  der  passauisclien  Vogteirechte  entwickelten  sich  Eferding
und  St.  Pölten  frühzeitig  mit  Vorrechten  des  Markts  und  des
Handels.  Enns,  welches  schon  von  dem  Markgrafen  Luitbold
befestigt  wurde,  kam  in  den  Besitz  von  St.  Florian  und  unterstand ­
  dessen  grundherrschaftlichem  Gericht  bis  in  das  13.  Jahrhundert. ­
  Dass  in  Tuln  noch  im  13.  Jahrhundert  ein  Vogtding
vorkommt,  lässt  ebenfalls  auf  ursprünglichen  kirchlichen  Grundbesitz ­
  schlicssen;  und  man  kann  im  Allgemeinen  wohl  annehmen,
dass  der  grösste  Theil  der  Bewohner  dieser  Orte  Eigenleute
der  Kirchen  waren,  durch  welche  das  Land  colonisirt  wurde.
Von  freien  Leuten  ist  jedenfalls  bei  allen  städtischen  Verhältnissen ­
  Oesterreichs  wenig  zu  entdecken,  man  müsste  denn  die
im  13.  Jahrhundert  in  Neustadt  neben  den  cives  als  honorabiles
milites  (vgl.  Winter,  Urkdl.  Beitr.,  XIII,  Vorw.)  bezeichneten
Bürger  auf  eine  Classe  von  ursprünglich  Freien  zurückführen
wollen.  Im  Uebrigen  erscheint  die  Mark  überhaupt  vorherrschend ­
  von  dinglich  unfreien  Grundholden  bevölkert  und  die
grösseren  zusammenhängenden  Orte  werden  zunächst  nach  Hofrecht ­
  behandelt  worden  sein.  Maurer  (a.  a.  0.,  I.  96)  rechnet
Enns  gleich  Freiburg  im  Uechtlande  und  Hamburg  zu  jenen
Orten,  welche  auf  dem  Grunde  verschiedener  Herrschaften
angelegt  wurden  und  als  gemischte  Städte  anzusehen  wären.  1
Ob  aber  innerhalb  der  Stadtmark  auch  freie  Leute  neben
den  Gotteshausleuten  und  den  herzoglichen  Burgmannen  hier
wohnten,  lässt  sich  keineswegs  feststellen.
1  Die  Stadt  Enns  erhielten  die  Traungauer  nachher  von  Passau  zu  Lehn,
d.  h.  doch  wohl  nur  den  Antheil  Passaus  an  der  Stadtmark.
            
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