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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 89. Band, (Jahrgang 1878)

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Lorenz.

autonomer  Entwicklungen  geworden  war,  gibt  es  in  einem  so
ausgedehnten  Gemeinwesen  wie  Breslau  kein  Ereigniss  in  der
Verfassungsgescliichte,  auf  welches  nicht  der  Landesherr  zustimmend ­
  oder  abweisend  Einfluss  zu  nehmen  hätte.  Noch  König
Wenzel  vermochte  im  Jahre  1406  die  freie  Rathwahl  den
Bürgern  strafweise  abzusprechen  und  dieselbe  im  Jahre  1409
denselben  von  ,besundern  unsern  Gnaden'  wieder  zu  gestatten.
Stärker  als  in  der  Entwicklung  Breslaus  vermag  man
die  Abhängigkeit  einer  Stadt  von  der  landesherrlichen  Gewalt
nicht  zur  Anschauung  zu  bringen.  Und  wenn  es  noch  eines
Beweises  dafür  bedürfte,  dass  der  Charakter  einer  Stadt  nicht
durch  ihre  Gerichtsfreiheiten  und  polizeilichen  Rechte,  sondern
lediglich  durch  die  Standschaft  und  die  damit  verbundenen
politischen  Qualitäten  des  Raths  bestimmt  wird,  so  würde  man
dies  aus  jeder  einzelnen  landesherrlichen  Anordnung  gerade  bei
einem  so  grossen  und  für  Rechts-  und  Handelsverhältnisse  so
eingreifenden  Gemeinwesen  wie  Breslau  sich  klar  machen  können.
Doch  schliesst  die  Abhängigkeit  einer  Landstadt  von  ihrer
.Herrschaft  nicht  aus,  dass  in  gewissen  Momenten  nicht  auch
eine  politische  Macht  von  derselben  ausgehen  konnte.  In
Schlesien  führten  die  Wirren  der  Hussitenzeit  einen  Zustand
hex-bei,  welcher  leicht  die  Entwicklung  politischer  Rechte  des
Raths  hätte  zur  Folge  haben  können.  Denn  das  unzweifelhafte
Besatzungs-  und  Vertheidigungsrecht  ihrer  Stadt  machte  es  den
Büi'gern  zur  Pflicht,  auch  mit  andern  Städten  in  gemeinschaftliche ­
  Verabi’edungen  und  Verhandlungen  zur  Sicherheit  des
Landes  gegen  die  Einfälle  der  Hussiten  zu  treten.  Dadurch
wurde  auf  dem  Wege  der  Thatsachen  in  einer  Zeit  des  gänzlichen ­
  Vei-falles  der  Landeshoheit  vorübei’gehend  die  Leitung
der  Kriegsmacht  in  die  Hände  des  Raths  gelegt,  ähnlich  wie
man  in  den  nordischen  Landstädten  Bündnisse  und  Ki’iegsanstalten
  wahrnimmt,  welche  von  den  Rathen  der  Städte  beschlossen ­
  worden  waren.  Allein  es  liegt  nahe  den  Grund  zu  finden,
aus  welchem  sich  eine  solche  politische  Thätigkeit  der  Bürgerschaft ­
  nicht  zu  behaupten  vermochte.  Durch  die  zufälligen
Umstände  der  Zeiten,  war  in  dem  rechtlichen  Verhältnisse  der
Standschaft  dieser  Bürger  nichts  geändert  worden,  und  ihre
Selbständigkeit  in  Bezixg  auf  die  politische  Gewalt  konnte  nur
so  lange  Geltung  haben,  als  es  an  der  nöthigen  Landesregierung
            
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