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Lorenz.
autonomer Entwicklungen geworden war, gibt es in einem so
ausgedehnten Gemeinwesen wie Breslau kein Ereigniss in der
Verfassungsgescliichte, auf welches nicht der Landesherr zustimmend
oder abweisend Einfluss zu nehmen hätte. Noch König
Wenzel vermochte im Jahre 1406 die freie Rathwahl den
Bürgern strafweise abzusprechen und dieselbe im Jahre 1409
denselben von ,besundern unsern Gnaden' wieder zu gestatten.
Stärker als in der Entwicklung Breslaus vermag man
die Abhängigkeit einer Stadt von der landesherrlichen Gewalt
nicht zur Anschauung zu bringen. Und wenn es noch eines
Beweises dafür bedürfte, dass der Charakter einer Stadt nicht
durch ihre Gerichtsfreiheiten und polizeilichen Rechte, sondern
lediglich durch die Standschaft und die damit verbundenen
politischen Qualitäten des Raths bestimmt wird, so würde man
dies aus jeder einzelnen landesherrlichen Anordnung gerade bei
einem so grossen und für Rechts- und Handelsverhältnisse so
eingreifenden Gemeinwesen wie Breslau sich klar machen können.
Doch schliesst die Abhängigkeit einer Landstadt von ihrer
.Herrschaft nicht aus, dass in gewissen Momenten nicht auch
eine politische Macht von derselben ausgehen konnte. In
Schlesien führten die Wirren der Hussitenzeit einen Zustand
hex-bei, welcher leicht die Entwicklung politischer Rechte des
Raths hätte zur Folge haben können. Denn das unzweifelhafte
Besatzungs- und Vertheidigungsrecht ihrer Stadt machte es den
Büi'gern zur Pflicht, auch mit andern Städten in gemeinschaftliche
Verabi’edungen und Verhandlungen zur Sicherheit des
Landes gegen die Einfälle der Hussiten zu treten. Dadurch
wurde auf dem Wege der Thatsachen in einer Zeit des gänzlichen
Vei-falles der Landeshoheit vorübei’gehend die Leitung
der Kriegsmacht in die Hände des Raths gelegt, ähnlich wie
man in den nordischen Landstädten Bündnisse und Ki’iegsanstalten
wahrnimmt, welche von den Rathen der Städte beschlossen
worden waren. Allein es liegt nahe den Grund zu finden,
aus welchem sich eine solche politische Thätigkeit der Bürgerschaft
nicht zu behaupten vermochte. Durch die zufälligen
Umstände der Zeiten, war in dem rechtlichen Verhältnisse der
Standschaft dieser Bürger nichts geändert worden, und ihre
Selbständigkeit in Bezixg auf die politische Gewalt konnte nur
so lange Geltung haben, als es an der nöthigen Landesregierung