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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 89. Band, (Jahrgang 1878)

Lorenz.

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hoheitliche  Entwicklung  des  Raths  auf  das  bestimmteste  ausgeschlossen. ­
  Sehr  merkwürdig  ist  unter  diesen  Umständen  das
Privilegium  Kaiser  Ludwigs  vom  Jahre  1315,  worin  er  den
Bürgern  von  München  das  Recht  gewährt,  schädliche  Leute  im
ganzen  Lande  von  Baiern  durch  die  Bewaffneten  der  Stadt
fangen  und  nach  München  bringen  zu  lassen.  Im  Anschlüsse
an  dasselbe  Privilegium  ersieht  man  nun  aber  aus  einer  ähnlich
lautenden  Urkunde  des  Pfalzgrafen  Johann,  dass  im  Jahre  1393
die  Stadtsoldaten  keinen  andern  Beruf  hatten,  als  in  dem  schon
von  Ludwig  dem  Baiern  vorgezeichneten  Sinne,  Polizei  und
Gerichtsdienste  im  Lande  zu  üben.  Es  wird  dem  Rath  das  Recht
zugestanden,  seine  Gerichtsgewalt  auch  über  das  Weichbild  der
Stadt  hinaus  gegen  schädliche  Leute  mittelst  der  Stadtsoldaten
auszudehnen;  doch  behält  sich  auch  für  diesen  Fall  der  Landesherr ­
  vor,  dass  die  Bürger  nichts  ,wider  unsere  Gnade  gethan
haben'  oder  thun,  selbstverständlich  ist  ihnen  kein  eigentliches
Fehderecht  gewährt,  und  vollends  ausgeschlossen  ist  die  Verwendung ­
  der  bewaffneten  Macht  zu  andern  als  rein  gerichtlichen
Zwecken.  Es  ist  eine  haarscharf  gezogene  Grenze,  welche  in
den  eigentlichen  Landstädten  zwischen  gerichtshoheitlichen  und
politischen  Rechten  gezogen  ist;  die  ersteren  können  in  ausgedehntester ­
  Weise  bis  zum  Gebrauche  bewaffneter  Macht
erworben  werden,  aber  die  letzteren  sind  ausschliesslich  dem
Landesherrn  Vorbehalten  und  werden  nicht  einen  Augenblick
dem  Rath  einer  Landstadt  überlassen  bleiben.
Noch  einfacher  und  deutlicher  stellt  sich  der  erwähnte
Gegensatz  zwischen  den  Rechten  der  Städte  und  den  Rechten
der  Landesherren  in  jenen  Gegenden  Deutschlands  dar,  wo  die
Stadtrechte  in  Folge  von  Uebertragungen  und  Bewidmungen
durch  Landesgewalten  gleichsam  fertig  gewissen  ummauerten
Orten  ertheilt  wurden  und  wo  daher  der  landesherrliche  Charakter ­
  der  mit  Statuten  bewidmeten  Stadt  auch  schon  in  den
elementarsten  Verhältnissen  hervortritt.  Es  versteht  sich  von
selbst,  dass  auch  diese  Schöpfungen  bürgerlichen  Wesens  von
grösster  Wichtigkeit  waren,  und  der  ganze  Osten  des  heutigen
Deutschlands  dankt  seine  Cultur  diesen  Uebertragungen  statutarischer ­
  Rechte  durch  landesfürstliche  Anordnungen,  aber  es
ist  eben  eine  andere  für  sich  bestehende  mit  besonderen  Eigenthümlichkeiten
  ausgerüstete  Gruppe  von  Städten,  die  auf  diese
            
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