Lorenz.
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hoheitliche Entwicklung des Raths auf das bestimmteste ausgeschlossen.
Sehr merkwürdig ist unter diesen Umständen das
Privilegium Kaiser Ludwigs vom Jahre 1315, worin er den
Bürgern von München das Recht gewährt, schädliche Leute im
ganzen Lande von Baiern durch die Bewaffneten der Stadt
fangen und nach München bringen zu lassen. Im Anschlüsse
an dasselbe Privilegium ersieht man nun aber aus einer ähnlich
lautenden Urkunde des Pfalzgrafen Johann, dass im Jahre 1393
die Stadtsoldaten keinen andern Beruf hatten, als in dem schon
von Ludwig dem Baiern vorgezeichneten Sinne, Polizei und
Gerichtsdienste im Lande zu üben. Es wird dem Rath das Recht
zugestanden, seine Gerichtsgewalt auch über das Weichbild der
Stadt hinaus gegen schädliche Leute mittelst der Stadtsoldaten
auszudehnen; doch behält sich auch für diesen Fall der Landesherr
vor, dass die Bürger nichts ,wider unsere Gnade gethan
haben' oder thun, selbstverständlich ist ihnen kein eigentliches
Fehderecht gewährt, und vollends ausgeschlossen ist die Verwendung
der bewaffneten Macht zu andern als rein gerichtlichen
Zwecken. Es ist eine haarscharf gezogene Grenze, welche in
den eigentlichen Landstädten zwischen gerichtshoheitlichen und
politischen Rechten gezogen ist; die ersteren können in ausgedehntester
Weise bis zum Gebrauche bewaffneter Macht
erworben werden, aber die letzteren sind ausschliesslich dem
Landesherrn Vorbehalten und werden nicht einen Augenblick
dem Rath einer Landstadt überlassen bleiben.
Noch einfacher und deutlicher stellt sich der erwähnte
Gegensatz zwischen den Rechten der Städte und den Rechten
der Landesherren in jenen Gegenden Deutschlands dar, wo die
Stadtrechte in Folge von Uebertragungen und Bewidmungen
durch Landesgewalten gleichsam fertig gewissen ummauerten
Orten ertheilt wurden und wo daher der landesherrliche Charakter
der mit Statuten bewidmeten Stadt auch schon in den
elementarsten Verhältnissen hervortritt. Es versteht sich von
selbst, dass auch diese Schöpfungen bürgerlichen Wesens von
grösster Wichtigkeit waren, und der ganze Osten des heutigen
Deutschlands dankt seine Cultur diesen Uebertragungen statutarischer
Rechte durch landesfürstliche Anordnungen, aber es
ist eben eine andere für sich bestehende mit besonderen Eigenthümlichkeiten
ausgerüstete Gruppe von Städten, die auf diese