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Ueber den Unterschied von Reichsstädten und Landstädten.
haft sein solle; die unmittelbare Lehnsnahme braunschweiger
Bürger von herzoglichen Ministerialen aber wird als keine Minderung
der Standesrechte angesehen.
Ganz ähnliche Verhältnisse, wie sie sich in Braunschweig
darstellten, wird man in Lüneburg und fast in allen jenen
Landstädten nach weisen können, welche im 14. und 15. Jahrhundert
der Hanse angehörten. Ihre bevorzugte Stellung lag
darin, dass sie mit den Reichsstädten wie Bremen, Lübeck,
Köln u. s. w. im Bunde waren und die Rechte und Ehren freier
Städte im Verkehr mit ihren Bundesgenossen beanspruchten,
während sie zu Hause ihrem Landesherrn zu gehorchen und
dessen Vortheil wahrzunehmen hatten, wenn es sich um Conflicte
zwischen diesem und andern Reichsgliedern handelte. Man sieht
demnach, dass auch in diesen Städten eine durch die Landesherrschaft
bedingte Freiheit besteht, dennoch aber eine gewisse
Gleichstellung mit den Reichsstädten auf dem Wege der Städteund
Handelsbündnisse erreicht wurde.
Bei weitem nicht alle Landstädte erlangten nun eine
solche Stellung wie Braunschweig, und um den Gradunterschied
der Freiheit, beziehungsweise der städtischen Regierungsrechte
zu ermessen, wird es immer am geratliensten sein, sogleich
nach der bewaffneten Macht zu fragen, welche eine Stadt besass
und deren Verwendung meist das sicherste Kriterium für die
Hoheitsrechte des Raths an die Hand gibt. Hier bietet nun
München ein nicht uninteressantes Beispiel dar. Während es
bis ans Ende des 13. Jahrhunderts in der tiefsten Abhängigkeit
von der landesherrlichen Gewalt geblieben war, hatte es seit
Kaiser Ludwig dem Baier begonnen, eine eigentliche Rathsverfassung
auszubilden. Die Rechte der von den Landesherren
eingesetzten Vögte waren zugleich durch Kauf von dem Rath
erworben worden; indem das Vogtsdiug aufhörte, wurde nach
und nach die Gerichtsgewalt im Rathe concentrirt; alles Erscheinungen
, die sich auch bei freien Reichsstädten und
gewöhnlichen Reichsstädten wiederholen, und welche die Erwerbung
der Gerichtshoheit von Seite der Stadträthe überall
gleichmässig begleiten.
Aber auch durch Kaiser Ludwig wurde München der
landesherrlichen Gewalt nicht entzogen; indem er seinen Sitz
daselbst in dauernder Weise nahm, war vielmehr eine weitere
SitsnogsW. d. phil.-hist. CI. LXXXIX Bd. I. Hft. 4