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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 89. Band, (Jahrgang 1878)

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V

Ueber  den  Unterschied  von  Reichsstädten  und  Landstädten.
haft  sein  solle;  die  unmittelbare  Lehnsnahme  braunschweiger
Bürger  von  herzoglichen  Ministerialen  aber  wird  als  keine  Minderung ­
  der  Standesrechte  angesehen.
Ganz  ähnliche  Verhältnisse,  wie  sie  sich  in  Braunschweig
darstellten,  wird  man  in  Lüneburg  und  fast  in  allen  jenen
Landstädten  nach  weisen  können,  welche  im  14.  und  15.  Jahrhundert ­
  der  Hanse  angehörten.  Ihre  bevorzugte  Stellung  lag
darin,  dass  sie  mit  den  Reichsstädten  wie  Bremen,  Lübeck,
Köln  u.  s.  w.  im  Bunde  waren  und  die  Rechte  und  Ehren  freier
Städte  im  Verkehr  mit  ihren  Bundesgenossen  beanspruchten,
während  sie  zu  Hause  ihrem  Landesherrn  zu  gehorchen  und
dessen  Vortheil  wahrzunehmen  hatten,  wenn  es  sich  um  Conflicte
zwischen  diesem  und  andern  Reichsgliedern  handelte.  Man  sieht
demnach,  dass  auch  in  diesen  Städten  eine  durch  die  Landesherrschaft ­
  bedingte  Freiheit  besteht,  dennoch  aber  eine  gewisse
Gleichstellung  mit  den  Reichsstädten  auf  dem  Wege  der  Städteund
  Handelsbündnisse  erreicht  wurde.
Bei  weitem  nicht  alle  Landstädte  erlangten  nun  eine
solche  Stellung  wie  Braunschweig,  und  um  den  Gradunterschied
der  Freiheit,  beziehungsweise  der  städtischen  Regierungsrechte
zu  ermessen,  wird  es  immer  am  geratliensten  sein,  sogleich
nach  der  bewaffneten  Macht  zu  fragen,  welche  eine  Stadt  besass
und  deren  Verwendung  meist  das  sicherste  Kriterium  für  die
Hoheitsrechte  des  Raths  an  die  Hand  gibt.  Hier  bietet  nun
München  ein  nicht  uninteressantes  Beispiel  dar.  Während  es
bis  ans  Ende  des  13.  Jahrhunderts  in  der  tiefsten  Abhängigkeit
von  der  landesherrlichen  Gewalt  geblieben  war,  hatte  es  seit
Kaiser  Ludwig  dem  Baier  begonnen,  eine  eigentliche  Rathsverfassung ­
  auszubilden.  Die  Rechte  der  von  den  Landesherren
eingesetzten  Vögte  waren  zugleich  durch  Kauf  von  dem  Rath
erworben  worden;  indem  das  Vogtsdiug  aufhörte,  wurde  nach
und  nach  die  Gerichtsgewalt  im  Rathe  concentrirt;  alles  Erscheinungen ­
  ,  die  sich  auch  bei  freien  Reichsstädten  und
gewöhnlichen  Reichsstädten  wiederholen,  und  welche  die  Erwerbung ­
  der  Gerichtshoheit  von  Seite  der  Stadträthe  überall
gleichmässig  begleiten.
Aber  auch  durch  Kaiser  Ludwig  wurde  München  der
landesherrlichen  Gewalt  nicht  entzogen;  indem  er  seinen  Sitz
daselbst  in  dauernder  Weise  nahm,  war  vielmehr  eine  weitere
SitsnogsW.  d.  phil.-hist.  CI.  LXXXIX  Bd.  I.  Hft.  4
            
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