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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 89. Band, (Jahrgang 1878)

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Lorenz.

Absagebrief  sandte.  Ohne  Zweifel  lag  in  dieser  That  der  höchste
Grad  städtischer  Regierungsansprüche,  und  wenn  man  von  der
Reichsstandschaft  absieht,  so  darf  man  allerdings  sagen,  dass
Städte,  welche  sich  in  dem  Falle  von  Braunschweig  befanden,
eine  besondere  Stellung  im  Reiche  einnahmen,  auch  wenn  sie
unter  der  landesherrlichen  Gewalt  im  übrigen  geblieben  waren.
Indessen  zeigt  sich  das  landesfürstliche  Vorrecht  in  Braunschweig ­
  doch  noch  dadurch  gewahrt,  dass  die  Sühne,  welche
der  Landesherr  mit  den  Bischöfen  vereinbart,  auch  für  die
Stadt  Braunschweig  gelten  muss,  und  dass  der  Bischof  von
Hildesheim  als  Reichsfürst  keinen  directen  Frieden  mit  der
Stadt  schliesst.  Dagegen  gestattet  König  Ruprecht  auch  von
Reichswegen  den  Bürgern  von  Braunschweig,  dass  sie  durch
zwei  Räthe  jederzeit  in  ihren  Rechtshändeln  auch  vor  dem
kaiserlichen  Hofgericht  unmittelbar  vertreten  sein  dürfen.  1402,
25.  September.  Ebenso  tritt  Braunschweigs  Rath  in  den  Verhandlungen ­
  der  Hansestädte  mit  allen  Rechten  einer  obersten
Regierungsbehörde  bekleidet  hervor,  er  nimmt  an  den  Friedensvermittlungen ­
  und  an  den  Kriegsunternehmungen  des  Bundes
den  eifrigsten  Antheil;  schlägt  man  dagegen  die  Reichstagsacten
nach,  so  findet  man  niemals  städtische  Boten  von  Braunschweig
bei  den  Reichsversammlungen,  keinen  Verkehr  zwischen  den
Reichsstädten  und  den  zahlreichen  Landstädten,  welche  gleich
Braunschweig  unter  landesherrlicher  Gewalt,  und  wäre  es  auch
nur  noch  dem  Namen  nach,  sich  befanden.  Hieraus  zeigt  sich,
dass  auch  bei  den  freien  Landstädten  der  Unterschied  in  der
Standschaft  scharf  aufrecht  erhalten  wird,  und  dass  eine  volle
Gleichheit  zwischen  Reichsstadt  und  Landstadt  niemals  anerkannt ­
  wurde,  auch  wenn  der  Rath  der  letzteren  eine  selbst
das  Kriegs-  und  Friedensrecht  in  sich  begreifende  Stellung
einnahm.  In  Betreff  der  Standschaft  der  Braunschweiger  Bürger
scheint  uns  aber  eine  Urkunde  Herzog  Albrechts  vom  Jahre
1304,  22.  November  (U.-B.  d.  St.  B.,  Nr.  18)  sehr  erwünschte
Aufklärung  zu  geben.  Darnach  konnten  Bürger  von  Braunschweig ­
  von  herzoglichen  Lehnsleuten  Lehen  nehmen;  da
aber  Fälle  vorkamen,  dass  Bürger,  welche  von  Vasallen  des
Herzogs  Lehen  besassen,  an  Afterlehnsherren  geringeren  Standes
überlassen  wurden,  so  entschied  der  herzogliche  Lelmshof  für
Gegenwart  und  Zukunft  darüber,  dass  dieser  Vorgang  anstatt-
            
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