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Lorenz.
Absagebrief sandte. Ohne Zweifel lag in dieser That der höchste
Grad städtischer Regierungsansprüche, und wenn man von der
Reichsstandschaft absieht, so darf man allerdings sagen, dass
Städte, welche sich in dem Falle von Braunschweig befanden,
eine besondere Stellung im Reiche einnahmen, auch wenn sie
unter der landesherrlichen Gewalt im übrigen geblieben waren.
Indessen zeigt sich das landesfürstliche Vorrecht in Braunschweig
doch noch dadurch gewahrt, dass die Sühne, welche
der Landesherr mit den Bischöfen vereinbart, auch für die
Stadt Braunschweig gelten muss, und dass der Bischof von
Hildesheim als Reichsfürst keinen directen Frieden mit der
Stadt schliesst. Dagegen gestattet König Ruprecht auch von
Reichswegen den Bürgern von Braunschweig, dass sie durch
zwei Räthe jederzeit in ihren Rechtshändeln auch vor dem
kaiserlichen Hofgericht unmittelbar vertreten sein dürfen. 1402,
25. September. Ebenso tritt Braunschweigs Rath in den Verhandlungen
der Hansestädte mit allen Rechten einer obersten
Regierungsbehörde bekleidet hervor, er nimmt an den Friedensvermittlungen
und an den Kriegsunternehmungen des Bundes
den eifrigsten Antheil; schlägt man dagegen die Reichstagsacten
nach, so findet man niemals städtische Boten von Braunschweig
bei den Reichsversammlungen, keinen Verkehr zwischen den
Reichsstädten und den zahlreichen Landstädten, welche gleich
Braunschweig unter landesherrlicher Gewalt, und wäre es auch
nur noch dem Namen nach, sich befanden. Hieraus zeigt sich,
dass auch bei den freien Landstädten der Unterschied in der
Standschaft scharf aufrecht erhalten wird, und dass eine volle
Gleichheit zwischen Reichsstadt und Landstadt niemals anerkannt
wurde, auch wenn der Rath der letzteren eine selbst
das Kriegs- und Friedensrecht in sich begreifende Stellung
einnahm. In Betreff der Standschaft der Braunschweiger Bürger
scheint uns aber eine Urkunde Herzog Albrechts vom Jahre
1304, 22. November (U.-B. d. St. B., Nr. 18) sehr erwünschte
Aufklärung zu geben. Darnach konnten Bürger von Braunschweig
von herzoglichen Lehnsleuten Lehen nehmen; da
aber Fälle vorkamen, dass Bürger, welche von Vasallen des
Herzogs Lehen besassen, an Afterlehnsherren geringeren Standes
überlassen wurden, so entschied der herzogliche Lelmshof für
Gegenwart und Zukunft darüber, dass dieser Vorgang anstatt-