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Lorenz.
in Braunschweig ,die Weise der Huldigung' festgestellt, welche
die Stadt der Landesherrschaft zu leisten verpflichtet war.
Auch der Eid ist vorgeschrieben, welcher geschworen wurde,
und der auf voller Gegenseitigkeit der Rechte und Pflichten
beruht. ,Thut ferner die Herrschaft dem Rath und den Bürgern
gütlich und vertaidingt sie wohl zu ihrem Rechte, des dankt
man ihnen billig, thäte sie aber nicht also, dann wäre man ihr
in ihren Nöten und zu ihrem Rechte beizustehen nicht verpflichtet'.
,Denn durch die Güte Gottes ist Braunschweig
eine freie Stadt: dies sollen wissen, die nach uns kommen
werden'.
Braunschweig eine freie Stadt! etwa wie Basel, Strassburg,
Köln? die sich ja auch freie Städte genannt haben. Wer diese
Zusammenstellung überlegt, wird sogleich erkennen, in welche
abenteuerlichen Verwirrungen man in der Reichsgeschichte
käme, wenn man die Grundpfeiler des Unterschiedes von Landstadt
und Reichsstadt nicht mit aller Entschiedenheit und allem
Ernste aufrechthalten würde. Und in der That, wenn man die
Geschichte von Braunschweig ins Auge fasst, so muss man
gestehen, dass die Stadt, indem sie sich aus mannigfach gefreiten
Marken und aus sehr verschiedenen Bevölkerungsclassen zu
einem einheitlichen Stadtverband emporgerungen, ein reiches
Maass von Freiheiten erworben hat und der Rath derselben in
Bezug auf autonome Verwaltung und Justiz hinter gar keinem
Stadtwesen zurückstand. Aber eben dieser Umstand beweist,
dass die innere Freiheit einer Stadt nicht alles bedeutet, sondern
ihre Bedeutung durchaus in ihrer Standschaft zu suchen ist.
Indessen bietet das Braunschweiger Stadtwesen eine Reihe
besonderer Eigenthiimlichkeiten. Durch Heinrich den Löwen
und seine Söhne mit Privilegien ausgestattet und in ihrem
Umfang erweitert, bot die Stadt dem landesherrlichen Geschlecht
Schutz in dessen Kämpfen mit den Staufern. Die Bürger
leisteten wiederholt bewaffnete Hilfe den Herzogen und genossen
seit Kaiser Ottos IV. Privileg von 1199, Januar, die ausgedehnteste
Autonomie. Dennoch fehlte es an dem Bestreben auch
in diesem landesfürstlichen Gemeinwesen nicht, die Rechte einer
reichsfreien Stadt in Anspruch zu nehmen, und Hänselmann
erklärt (in den Städtechroniken VI., XXIX) die Aufnahme
schwäbischer und bairischer Gäste im Jahre 1227 zu Gunsten