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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 89. Band, (Jahrgang 1878)

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Lorenz.
seinen  Gerichtsstand,  so  mag  dies  ja  begründet  sein,  und  die
Geschichte,  als  solche,  hätte  gegen  diese  Auffassung  wenig
einzuwenden;  es  hiesse  sich  aber  doch  die  Augen  für  den  wahren
Charakter  des  Städtewesens  geradezu  verbinden,  wenn  man  die
erwähnten  politischen  Merkmale  der  Stadtverfassung  von  Nürnberg ­
  für  das  rechtliche  Verhältniss  der  Stadt  als  irrelevant
bezeichnen  würde.  Denn  nicht  darin,  dass  Nürnberg  seit
Heinrichs  VII.  Privileg  das  Besatzungsrecht  der  Burg  —  auch
dieses  nur  für  den  Fall  des  Todes  des  Kaisers  besass,  lag  das
Charakteristische  seiner  Reichsstandschaft,  sondern  darin,  dass
der  Rath  der  Stadt  schon  bevor  er  das  Besatzungsrecht  auf  der
Burg  hatte,  sich  mit  andern  Reichsstädten  verband  und  gegen
andere  Reichsstände  in  ehrlicher  Fehde  zu  Felde  zog  und
hierauf  auch  mit  denselben  Frieden  schliessen  konnte:  das
nennen  wir  die  Reichsstandschaft  von  Nürnberg.  Dem  gegenüber ­
  wäre  es  wohl  nur  eine  ungenaue  Analogie,  wenn  von
Maurer  Werth  darauf  legt,  dass  auch  die  Bürger  der  Landstädte
,das  eigene  Besatzungsrecht  mit  der  Pflicht  die  Stadt  selbst  zu
verthei  digcn'  erlangt  hätten.  Dass  auch  das  letztere  Verhältniss
—  ein  selbständiges  Vertheidigungsrecht  —  nur  in  beschränktem
Maasse  in  den  meisten  Landstädten  vorhanden  war  und  dass
auch  in  diesem  Punkte  die  landesherrliche  Macht  in  den  Landstädten ­
  immer  entscheidend  blieb,  wird  später  besprochen.  Nur
einige  wenige  norddeutsche  Länder  zeigen  die  besondere  Eigenthümlichkeit,
  dass  sie  Städte  hervorgebracht  haben,  welche  eine
den  Reichsstädten  nicht  ganz  unvergleichbare  politische  Stellung
besassen,  und  von  diesen  wird  als  von  einer  besondern  Art
zunächst  zu  reden  sein.  Vorerst  sei  nur  noch  gestattet,  auf
gewisse  Analogien,  welche  zwischen  Nürnberg  und  den  schwäbischen ­
  Städten  bestanden,  gerade  in  den  Punkten  hinzuweisen,
die  wir  als  die  entscheidenden  Kriterien  der  Reichsstandschaft
verstanden  wissen  wollten.
Wie  in  Nürnberg  der  Kriegshauptmann  Mitglied  des
Raths  war,  so  hatte  auch  in  vielen  schwäbischen  Reichsstädten
der  Bürgermeister  den  Heerbefehl  vei’fassungsmässig  und  hatte
davon  den  Namen  capitaneus.  Dass  das  Amt  des  Schultheissen,
des  Bürgermeisters  oder  wie  es  sonst  genannt  wurde,  den
Capitaneat  in  sich  schloss,  beweist  mehr  als  Statuten  für  die
Reichsunmittelbarkeit  einer  Stadt.  Capitanei  dieser  Art  kommen
            
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