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Lorenz.
seinen Gerichtsstand, so mag dies ja begründet sein, und die
Geschichte, als solche, hätte gegen diese Auffassung wenig
einzuwenden; es hiesse sich aber doch die Augen für den wahren
Charakter des Städtewesens geradezu verbinden, wenn man die
erwähnten politischen Merkmale der Stadtverfassung von Nürnberg
für das rechtliche Verhältniss der Stadt als irrelevant
bezeichnen würde. Denn nicht darin, dass Nürnberg seit
Heinrichs VII. Privileg das Besatzungsrecht der Burg — auch
dieses nur für den Fall des Todes des Kaisers besass, lag das
Charakteristische seiner Reichsstandschaft, sondern darin, dass
der Rath der Stadt schon bevor er das Besatzungsrecht auf der
Burg hatte, sich mit andern Reichsstädten verband und gegen
andere Reichsstände in ehrlicher Fehde zu Felde zog und
hierauf auch mit denselben Frieden schliessen konnte: das
nennen wir die Reichsstandschaft von Nürnberg. Dem gegenüber
wäre es wohl nur eine ungenaue Analogie, wenn von
Maurer Werth darauf legt, dass auch die Bürger der Landstädte
,das eigene Besatzungsrecht mit der Pflicht die Stadt selbst zu
verthei digcn' erlangt hätten. Dass auch das letztere Verhältniss
— ein selbständiges Vertheidigungsrecht — nur in beschränktem
Maasse in den meisten Landstädten vorhanden war und dass
auch in diesem Punkte die landesherrliche Macht in den Landstädten
immer entscheidend blieb, wird später besprochen. Nur
einige wenige norddeutsche Länder zeigen die besondere Eigenthümlichkeit,
dass sie Städte hervorgebracht haben, welche eine
den Reichsstädten nicht ganz unvergleichbare politische Stellung
besassen, und von diesen wird als von einer besondern Art
zunächst zu reden sein. Vorerst sei nur noch gestattet, auf
gewisse Analogien, welche zwischen Nürnberg und den schwäbischen
Städten bestanden, gerade in den Punkten hinzuweisen,
die wir als die entscheidenden Kriterien der Reichsstandschaft
verstanden wissen wollten.
Wie in Nürnberg der Kriegshauptmann Mitglied des
Raths war, so hatte auch in vielen schwäbischen Reichsstädten
der Bürgermeister den Heerbefehl vei’fassungsmässig und hatte
davon den Namen capitaneus. Dass das Amt des Schultheissen,
des Bürgermeisters oder wie es sonst genannt wurde, den
Capitaneat in sich schloss, beweist mehr als Statuten für die
Reichsunmittelbarkeit einer Stadt. Capitanei dieser Art kommen