Skip to main content Jump to sidebar

Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 89. Band, (Jahrgang 1878)

42

Lorenz.

staufischen  Königen  und  Kaisern  neben  der  Burg  auch  die
Stadt  heranwachs,  welche  bald  ein  für  sich  bestehendes  Gemeinwesen ­
  ausbildete  und  später  auch  die  Anerkennung  ihrer  politischen ­
  Selbständigkeit  durch  königlichen  Freibrief  erhielt'.
Zwar  ist  der  Ausdruck  ,politische  Selbständigkeit'  etwas  vieldeutig, ­
  doch  ist  aus  der  folgenden  Darstellung  Hegel’s  der  Sinn
desselben  nicht  wohl  misszuverstehen.  Ob  nun  zwar  der  den
Bürgern  von  Nürnberg  von  Kaiser  Friedrich  II.  1219,  8.  November
ertheilte  Freiheitsbrief  ihre  unmittelbare  Reichsstandschaft  sicherstellte, ­
  möchte  keineswegs  ganz  sicher  behauptet  werden  dürfen,
weil  darin  nichts  auf  eine  selbständige  Ausübung  von  Hoheitsrechten ­
  durch  den  Rath  hindeutet,  wohl  aber  wird  man  Hegel
allgemein  darin  beipflichten,  dass  durch  das  Verhältniss  Nürnberg’s
  zum  Städtebund  1254  der  Beweis  erbracht  werden  kann,
dass  die  höchsten  politischen  Rechte  während  des  sogenannten
Interregnums  vom  Rathe  ohne  Weiters  in  Anspruch  genommen
werden.  Denn  das  merkwürdige  Schreiben,  in  welchem  Schultheiss,
  Rath  (consules)  und  die  Gesammtheit  der  Bürger  Regensburg ­
  als  eine  Schwesterstadt  bezeichnen,  zur  Aufnahme  in  den
Städtebund  Glück  wünschen  und  jegliche  Hilfe  versprechen,
beweist,  dass  die  Stadt  thatsächlich  die  Verfügung  über  die
bewaffnete  Macht  besass  und  in  der  Bundesgenossenschaft  mit
Städten  stand,  deren  Reichsstandschaft  unzweifelhaft  war.  Schultheiss
  und  Rath  wurden  mithin  als  ebenbürtige  Glieder  im
Reiche  von  den  Reichsstädten  anerkannt.  Dass  das  Privilegium
Friedrichs  II.  zu  dieser  Entwickelung  die  Grundlage  schuf,
ist  nicht  zu  zweifeln;  es  ist  also  gewiss  richtig  den  Ausgangspunkt ­
  von  demselben  zu  nehmen,  aber  die  eigentliche  Reichsstandschaft ­
  ist  denn  doch  erst  durch  Rudolf  I.  anerkannt,
indem  dieser  die  der  Stadt  von  Alters  zustehenden  Rechte  und
Freiheiten,  also  auch  den  factischen  Besitz  der  unmittelbaren
Reichsstandschaft  genehm  hält.  Für  das  wichtigste  Privileg-Nürnbergs
  hält  Hegel  eben  dasjenige  des  Kaisers  Pleinrich  VII.,
von  1313,  11.  Juni,  in  welchem  ohne  allen  Zweifel  der  Rath
als  die  oberste  Regierungsbehörde  erscheint,  der  gegenüber
auch  der  königliche  Schultheiss  untergeordnet  wird,  wenn  er
auch  das  Stadtrichteramt  noch  in  seinen  Händen  hält.  Auch
die  Kaiserburg  ist  nicht  mehr  von  der  Stadt  getrennt  und  der
Burgvogt  dem  Rathe  gleich  dem  Schultheissen  subordinirt.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.