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Lorenz.
staufischen Königen und Kaisern neben der Burg auch die
Stadt heranwachs, welche bald ein für sich bestehendes Gemeinwesen
ausbildete und später auch die Anerkennung ihrer politischen
Selbständigkeit durch königlichen Freibrief erhielt'.
Zwar ist der Ausdruck ,politische Selbständigkeit' etwas vieldeutig,
doch ist aus der folgenden Darstellung Hegel’s der Sinn
desselben nicht wohl misszuverstehen. Ob nun zwar der den
Bürgern von Nürnberg von Kaiser Friedrich II. 1219, 8. November
ertheilte Freiheitsbrief ihre unmittelbare Reichsstandschaft sicherstellte,
möchte keineswegs ganz sicher behauptet werden dürfen,
weil darin nichts auf eine selbständige Ausübung von Hoheitsrechten
durch den Rath hindeutet, wohl aber wird man Hegel
allgemein darin beipflichten, dass durch das Verhältniss Nürnberg’s
zum Städtebund 1254 der Beweis erbracht werden kann,
dass die höchsten politischen Rechte während des sogenannten
Interregnums vom Rathe ohne Weiters in Anspruch genommen
werden. Denn das merkwürdige Schreiben, in welchem Schultheiss,
Rath (consules) und die Gesammtheit der Bürger Regensburg
als eine Schwesterstadt bezeichnen, zur Aufnahme in den
Städtebund Glück wünschen und jegliche Hilfe versprechen,
beweist, dass die Stadt thatsächlich die Verfügung über die
bewaffnete Macht besass und in der Bundesgenossenschaft mit
Städten stand, deren Reichsstandschaft unzweifelhaft war. Schultheiss
und Rath wurden mithin als ebenbürtige Glieder im
Reiche von den Reichsstädten anerkannt. Dass das Privilegium
Friedrichs II. zu dieser Entwickelung die Grundlage schuf,
ist nicht zu zweifeln; es ist also gewiss richtig den Ausgangspunkt
von demselben zu nehmen, aber die eigentliche Reichsstandschaft
ist denn doch erst durch Rudolf I. anerkannt,
indem dieser die der Stadt von Alters zustehenden Rechte und
Freiheiten, also auch den factischen Besitz der unmittelbaren
Reichsstandschaft genehm hält. Für das wichtigste Privileg-Nürnbergs
hält Hegel eben dasjenige des Kaisers Pleinrich VII.,
von 1313, 11. Juni, in welchem ohne allen Zweifel der Rath
als die oberste Regierungsbehörde erscheint, der gegenüber
auch der königliche Schultheiss untergeordnet wird, wenn er
auch das Stadtrichteramt noch in seinen Händen hält. Auch
die Kaiserburg ist nicht mehr von der Stadt getrennt und der
Burgvogt dem Rathe gleich dem Schultheissen subordinirt.