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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 89. Band, (Jahrgang 1878)

Heber  den  Unterschied  von  Reichsstädten  und  Landstädten.

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Städte  hatten,  kommt  wenig  an.  Dass  sie  dem  König  unmittelbar ­
  steuerten,  besagt  ebenso  wenig,  als  dass  sie  unter  ihrem
Pfalzgrafen,  unter  ihrem  Scliultheiss  dem  königlichen  Banner
folgten.  Solche  Pflichten  hatten  sie  mit  den  höchsten  und  nie  ­
dersten  mit  dem  unmittelbarsten  und  mittelbarsten,  mit  dem
Freien  und  Dienstmannen  gemein;  man  vermag  in  diesen  Momenten ­
  nichts  zu  erblicken,  was  ein  besonderes  Kriterium  ihrer
Stellung  gewesen  wäre.  Wo  sie  immer  in  Beziehung  zum
Reiche  erschienen,  waren  sie  durch  ihre  vom  König  gesetzten
Vorsteher  repräsentirt.  Eine  eigenständige  Bedeutung  im  Reiche
hatte  in  den  älteren  Zeiten  die  Königsstadt  als  solche  ebenso
wenig  wie  die  Bischofsstadt  oder  die  Landstadt.
Wollen  wir  nun  die  Frage  beantworten,  wodurch  denn
eine  auf  Königsboden  entstandene  Stadt  Reichsstadt  geworden
ist,  so  ist  es  klar,  dass  der  Eintritt  in  das  neue  Verhältniss
an  bestimmte  äussere  Ereignisse  geknüpft  sein  muss.  Nicht  in
den  inneren  Vorgängen,  sondern  nur  in  der  äussern  Anerkennung
der  Stadt  als  solcher  wird  mithin  die  Quelle  der  Reichsstandschaft ­
  gesucht  werden  müssen,  und  diese  Anerkennung  von
Seite  des  Reiches  kann  daher  auch  den  königlichen  Städten
nur  auf  dem  Wege  der  Privilegirung  zugekommen  sein,  d.  h.
auch  die  Reichsstandschaft  der  Königsstädte  wurzelte  in  ihren
Reichsprivilegien.
Durch  diese  Ueberlegung  will  nun  dasjenige,  was  man
die  innere  Geschichte  der  Städte  nennen  kann,  durchaus  nicht
zu  Gunsten  rein  äusserlicher  Thatsachen  in  seiner  Bedeutung
für  das  Städtewesen  als  solchem,  herabgesetzt  werden.  Es  mag
im  Gegentheil  darauf  hingewiesen  werden,  dass  die  äussere
Privilegirung,  wie  bei  den  Bischofsstädten  häufig  nur  eine
Folge  der  inneren  Entwickelung  gewesen  sein  möchte,  ja  dass
nicht  selten  die  Privilegiumsertheilung  bei  den  Königsstädten
wie  etwas  bloss  accessorisches  erscheinen  konnte,  aber  dass
die  Bürger  einer  Stadt  als  ebenbürtige  Glieder  des  Reiches  zu
erscheinen  das  Recht  hatten,  ist  in  ihrer  Privilegirung  durch
das  Reich  begründet.
Erinnern  wir  uns  nun  an  die  Einzelnheiten  der  Geschichte
von  Nürnberg.  In  dem  Sinne  der  voranstehenden  Erörterung
glauben  wir  es  auffassen  zu  dürfen,  wenn  Hegel  von  Nürnbergs
Entwickelung  im  allgemeinen  bemerkt,  ,dass  erst  unter  den
            
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