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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 89. Band, (Jahrgang 1878)

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Lorenz.

uns  begreiflicher  Weise  wieder  zunächst  an  dasjenige  Material,
welches  jetzt  von  Hegel  am  wohlgeordnetsten  vorgelegt  wurde,
an  die  Verfassungsgeschichte  von  Nürnberg.
So  lange  dieser  verhältnissmässig  junge  Ort  überhaupt
bestand,  war  er  ein  königlicher  oder  kaiserlicher  Ort  und  als
solcher  in  den  Urkunden  (castrum  regale)  bezeichnet  worden.
Es  gilt  hier  von  Nürnberg  genau  dasselbe,  was  von  allen
Palatialstädten  gilt,  ein  Beispiel  reicht  vollkommen  für  alle
aus.  Nun  könnte  aber  der  Umstand,  dass  die  königlichen  und
kaiserlichen  Städte  seit  den  ältesten  Zeiten  Vorkommen,  leicht
zu  dem  Irrthume  Veranlassung  geben,  als  wenn  schon  an  und
für  sich  in  diesem  Grundherrlichkeitsverhältniss  das  Kriterium
für  den  Bestand  der  Reichsstadt  zu  suchen  wäre.  Wer  den
Ursprung  des  Stadtwesens  in  dem  Sinne  verfolgt,  wie  dies  von
Eichhorn,  Wilda,  Arnold  und  Nitzsch  beabsichtigt  wurde,  finden ­
  stellt  sich  selbstverständlich  die  Frage  des  Grundbesitzes
als  sehr  wesentlich  dar,  aber  welches  auch  die  Bestandtheile
der  Bevölkerung,  aus  denen  die  Stadt  zusammengesetzt  war,
gewesen  sein  möchten,  so  viel  ist  doch  klar,  dass  diese  Bevölkerung ­
  unmittelbar  mit  dem  Reiche  nichts  zu  thun  hatte.  Der
König  setzte  auf  dem  Königsboden  seine  Richter  und  Beamte
ein,  und  diese  Beamten  konnten  unter  Umständen  eine  Stellung
im  Reiche  besitzen,  aber  die  von  ihnen  regierten  und  gerichteten ­
  Stadtbewohner  nahmen  deshalb  doch  keinerlei  Beziehung
zum  Reiche  und  waren  für  das  Reich  überhaupt  nur  insofern
vorhanden,  als  sie  durch  den  König  oder  dessen  Beamte  vertreten ­
  waren.  Eine  selbständige  staatliche  Existenz  hatten  sie
nicht,  mochten  sie  nun  als  Stadtmark  eine  frühzeitige  Eigengerichtsbarkeit ­
  üben,  mochten  sie  im  Vogtsding  als  Genannte
erscheinen,  mochten  sie  auf  was  immer  für  eine  Art  ihr  Recht
finden  und  hegen.  Wenn  wir  nicht  sehr  irren,  wird  hiebei  auch
auf  die  Qualität  der  königlichen  Beamten,  die  diesem  Stadtwesen ­
  vorstanden,  eine  für  die  spätere  Entwickelung  und
Stellung  allzugrosse  Bedeutung  gelegt.  Weiss  man  doch,  dass
die  verrottetsten  Burgflecken  und  die  gewaltigsten  Städte  später
gleichberechtigte  Mitglieder  des  Reiches  waren,  ohne  dass  jemals ­
  gefragt  T  ora.cn  wäre,  wer  ursprünglich  der  vom  König
beauftragte  Gerichtsherr  der  Stadt  eigentlich  gewesen  wäre.
Auch  auf  die  Pflichten,  welche  die  auf  Königsboden  entstandenen
            
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