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Lorenz.
uns begreiflicher Weise wieder zunächst an dasjenige Material,
welches jetzt von Hegel am wohlgeordnetsten vorgelegt wurde,
an die Verfassungsgeschichte von Nürnberg.
So lange dieser verhältnissmässig junge Ort überhaupt
bestand, war er ein königlicher oder kaiserlicher Ort und als
solcher in den Urkunden (castrum regale) bezeichnet worden.
Es gilt hier von Nürnberg genau dasselbe, was von allen
Palatialstädten gilt, ein Beispiel reicht vollkommen für alle
aus. Nun könnte aber der Umstand, dass die königlichen und
kaiserlichen Städte seit den ältesten Zeiten Vorkommen, leicht
zu dem Irrthume Veranlassung geben, als wenn schon an und
für sich in diesem Grundherrlichkeitsverhältniss das Kriterium
für den Bestand der Reichsstadt zu suchen wäre. Wer den
Ursprung des Stadtwesens in dem Sinne verfolgt, wie dies von
Eichhorn, Wilda, Arnold und Nitzsch beabsichtigt wurde, finden
stellt sich selbstverständlich die Frage des Grundbesitzes
als sehr wesentlich dar, aber welches auch die Bestandtheile
der Bevölkerung, aus denen die Stadt zusammengesetzt war,
gewesen sein möchten, so viel ist doch klar, dass diese Bevölkerung
unmittelbar mit dem Reiche nichts zu thun hatte. Der
König setzte auf dem Königsboden seine Richter und Beamte
ein, und diese Beamten konnten unter Umständen eine Stellung
im Reiche besitzen, aber die von ihnen regierten und gerichteten
Stadtbewohner nahmen deshalb doch keinerlei Beziehung
zum Reiche und waren für das Reich überhaupt nur insofern
vorhanden, als sie durch den König oder dessen Beamte vertreten
waren. Eine selbständige staatliche Existenz hatten sie
nicht, mochten sie nun als Stadtmark eine frühzeitige Eigengerichtsbarkeit
üben, mochten sie im Vogtsding als Genannte
erscheinen, mochten sie auf was immer für eine Art ihr Recht
finden und hegen. Wenn wir nicht sehr irren, wird hiebei auch
auf die Qualität der königlichen Beamten, die diesem Stadtwesen
vorstanden, eine für die spätere Entwickelung und
Stellung allzugrosse Bedeutung gelegt. Weiss man doch, dass
die verrottetsten Burgflecken und die gewaltigsten Städte später
gleichberechtigte Mitglieder des Reiches waren, ohne dass jemals
gefragt T ora.cn wäre, wer ursprünglich der vom König
beauftragte Gerichtsherr der Stadt eigentlich gewesen wäre.
Auch auf die Pflichten, welche die auf Königsboden entstandenen