UeLer den Unterschied von Reichsstädten und Landstädten.
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Städtewesen bezogen worden ist, allein unter dem Gesichtspunkte
der Reiclisstandschaft, der hier für die Betrachtung
maassgebend ist, kommt dieser Unterschied weniger in Betracht,
weil er eine ständische Verschiedenheit nicht begründete.
Man braucht heute nur in die Acten der Städtetage, wie sie
Weizsäcker in den Reichstagsacten vorlegte, einen Blick zu
werfen, um sich zu überzeugen, dass die freien Städte als
solche keinen Anspruch erheben durften. Sie haben sich
nicht, wie die Kurfürsten zu einer besonderen Kammer des
Fürstenstandes, als eine besondere Städtecurie zu gruppiren
vermocht und fielen daher mit der Zeit in ihre ursprüngliche
Stellung zurück. Ständisch betrachtet existirte nur das, was
politische Anerkennung, politische Geltung erwarb. Es lässt
sich nicht läugnen, dass die freien Städte ihre besondere und
eigenthümlicbe Stellung in Bezug auf Lasten und Leistungen
der kaiserlichen Kammer gegenüber mit Erfolg vertraten, wobei
wir hier ganz unbeachtet lassen, aus welchen ursprünglichen
Verhältnissen diese Ansprüche abgeleitet werden wollten, allein
unter den Reichsständen, als Glieder des Reiches, in der Reichsversammlung
stand ihnen keine besondere Bank zur Verfügung.
Es ist daher auch gerechtfertigt, dass man auf den Unterschied
zwischen Reichsstädten und freien Städten, die sich ja dann
wohl auch gelegentlich des Reichs freie Städte und mit ähnlichen
Variationen zu bezeichnen liebten, in Ansehung ihres
Gegensatzes zu den Landstädten kein weiteres Gewicht legen
wird. Dass es übrigens dabei auf den bischöflichen Charakter
dieser Städte gar nicht ankommt, wenn man die im 14. Jahrhundert
aufgekommene Bezeichnung der freien Städte erklären
wollte, könnte, was wir nebenher gegen Arnold und Heusler
bemerken möchten, am besten aus den niederländischen Stadtgeschichten
bewiesen werden.
Unter diesen Umständen wird es nicht nur gestattet, sondern
geradezu nothwendig und erfordert sein, nunmehr einen
Blick auf die eigentlich sogenannten Reichsstädte oder Königsstädte
zu werfen, und deren Charakter neben dem der Bischofsstädte
zu entwickeln, um schliesslich den wesentlichen Unterschied
festzustellen, der zwischen allen diesen Städten einerseits
und den Landstädten andererseits besteht. Bei der ungemein
grossen Auswahl, die aber hier zu Gebote stünde, halten wir