Uelier (len Unterschied von Reichsstädten und Landstädten.
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welche unter einander Verträge schliessen, gegen einander Fehde
erheben und Entscheidungen nur noch vom Reiche und von
den in den Reichsversammlungen vertretenen Ständen als Pares
entgegennehmen. Es versteht sich nun von selbst, dass diese
Reichsstandschaft von manchen Städten erworben wurde, bei
denen der Nachweis bis jetzt nicht so gründlich geliefert werden
konnte, wie bei den bis jetzt betrachteten Städten. Auch zeigt
sich bei manchen ein gewisses Schwanken, welches sich aber
nicht von jener Unsicherheit unterscheidet, die auch bei Dynasten
in Betreff ihrer Reichsunmittelbarkeit zuweilen bestanden hatte,
ln Speier, dessen Reichsstandschaft wohl nicht zu bezweifeln
ist, hält es ohne Frage schwerer, das entscheidende Privilegium
zu bezeichnen, welches dieselbe ein- für allemal sichergestellt
hatte. Wollen wir uns mit der einfacheren Anerkennung der
Reichsunmittelbarkeit begnügen, so ist zwar in Speier seit
König Philipp zu sehen, dass die Bürger unzähligemale als
fideles nostri et imperii benannt wurden, aber eine recht deutliche
Hinweisung auf ihre Nobilität, wie dies in allen den angeführten
Fällen vorkommt, steht uns augenblicklich nicht zu
Gebote. Die Ebenbürtigkeit Speiers und der genannten Städte
kann nur aus den Bündnissen erkannt werden, zu welchen sie
von andern reichsunmittelbaren Ständen als vollberechtigt angesehen
und zugelassen wurden. Aehnlich verhält es sich auch
mit Mainz, dessen schwankende Reichsfreiheit wenigstens
im 13. Jahrhundert durch die harten Schicksale der Stadt
unter Friedrich I. erklärt werden kann, allein die Bündnissfähigkeit
von Mainz steht seit dem rheinischen Städtebund fest.
Man muss überhaupt in den Kriterien für die Erkenntniss der
Reichsstandschaft nicht allzu ängstlich sein. Jahre lang anerkannte
Ebenbürtigkeit von Seite anderer Reichsstädte oder
anderer reichsunmittelbarer Herrschaften vermochte nicht selten
die Mängel zu ersetzen, welche eine und die andere Reichsstadt
in dem Bestände ihrer Kaiserprivilegien zu empfinden hatte.
Wie auch reichsunmittelbare, unzweifelhaft freiherrliche Familien
den Privilegienbestand ihrer Reichsstandschaft oft nur auf Umwegen
nachzuweisen im Stande waren, so ergänzte bei manchen
Reichsstädten die lange anerkannte Ebenbürtigkeit, das lange
Zeit geübte Verfügungsrecht des Raths über die bewaffnete
Macht, die unbestrittene Vertragsfähigkeit derselben Mängel in