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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 89. Band, (Jahrgang 1878)

Uelier  (len  Unterschied  von  Reichsstädten  und  Landstädten.

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welche  unter  einander  Verträge  schliessen,  gegen  einander  Fehde
erheben  und  Entscheidungen  nur  noch  vom  Reiche  und  von
den  in  den  Reichsversammlungen  vertretenen  Ständen  als  Pares
entgegennehmen.  Es  versteht  sich  nun  von  selbst,  dass  diese
Reichsstandschaft  von  manchen  Städten  erworben  wurde,  bei
denen  der  Nachweis  bis  jetzt  nicht  so  gründlich  geliefert  werden
konnte,  wie  bei  den  bis  jetzt  betrachteten  Städten.  Auch  zeigt
sich  bei  manchen  ein  gewisses  Schwanken,  welches  sich  aber
nicht  von  jener  Unsicherheit  unterscheidet,  die  auch  bei  Dynasten
in  Betreff  ihrer  Reichsunmittelbarkeit  zuweilen  bestanden  hatte,
ln  Speier,  dessen  Reichsstandschaft  wohl  nicht  zu  bezweifeln
ist,  hält  es  ohne  Frage  schwerer,  das  entscheidende  Privilegium
zu  bezeichnen,  welches  dieselbe  ein-  für  allemal  sichergestellt
hatte.  Wollen  wir  uns  mit  der  einfacheren  Anerkennung  der
Reichsunmittelbarkeit  begnügen,  so  ist  zwar  in  Speier  seit
König  Philipp  zu  sehen,  dass  die  Bürger  unzähligemale  als
fideles  nostri  et  imperii  benannt  wurden,  aber  eine  recht  deutliche ­
  Hinweisung  auf  ihre  Nobilität,  wie  dies  in  allen  den  angeführten ­
  Fällen  vorkommt,  steht  uns  augenblicklich  nicht  zu
Gebote.  Die  Ebenbürtigkeit  Speiers  und  der  genannten  Städte
kann  nur  aus  den  Bündnissen  erkannt  werden,  zu  welchen  sie
von  andern  reichsunmittelbaren  Ständen  als  vollberechtigt  angesehen ­
  und  zugelassen  wurden.  Aehnlich  verhält  es  sich  auch
mit  Mainz,  dessen  schwankende  Reichsfreiheit  wenigstens
im  13.  Jahrhundert  durch  die  harten  Schicksale  der  Stadt
unter  Friedrich  I.  erklärt  werden  kann,  allein  die  Bündnissfähigkeit
  von  Mainz  steht  seit  dem  rheinischen  Städtebund  fest.
Man  muss  überhaupt  in  den  Kriterien  für  die  Erkenntniss  der
Reichsstandschaft  nicht  allzu  ängstlich  sein.  Jahre  lang  anerkannte ­
  Ebenbürtigkeit  von  Seite  anderer  Reichsstädte  oder
anderer  reichsunmittelbarer  Herrschaften  vermochte  nicht  selten
die  Mängel  zu  ersetzen,  welche  eine  und  die  andere  Reichsstadt
in  dem  Bestände  ihrer  Kaiserprivilegien  zu  empfinden  hatte.
Wie  auch  reichsunmittelbare,  unzweifelhaft  freiherrliche  Familien
den  Privilegienbestand  ihrer  Reichsstandschaft  oft  nur  auf  Umwegen ­
  nachzuweisen  im  Stande  waren,  so  ergänzte  bei  manchen
Reichsstädten  die  lange  anerkannte  Ebenbürtigkeit,  das  lange
Zeit  geübte  Verfügungsrecht  des  Raths  über  die  bewaffnete
Macht,  die  unbestrittene  Vertragsfähigkeit  derselben  Mängel  in
            
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