Ueber den Unterschied von Reichsstädten und Landstädten.
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Jahre 1261 von Bürgermeister und Rath ohne jede Erwähnung
des Vogts abgeschlossen werden durfte. (Heusler a. a. 0. 154.)
Man sieht daher, dass auch in Basel die höchsten Attribute
der politischen Gewalt im Zusammenhänge mit der Reichsstandschaft
erworben sind und dass sie in dem Maasse zur
Geltung und Anerkennung kommen, in welchem die Stadt in
ein unmittelbares Verhältniss zu Kaiser und Reich gelangt
war. ,Honestas civitatis Basili-ensis 1 heisst es, als Titulatur
der freien Stadt, in dem Privilegium König Richards vom
5. November 1262, wobei man dahingestellt sein lassen kann,
ob hierin gegenüber dem Ausdruck nobilis civitas, welchen
Friedrich II. gebraucht hatte, ein Fortschritt oder Rückschritt
zu erblicken wäre, sicher ist nur, dass auch in Basel die erlangte
Reichsstandschaft durch die Einführung eines auszeichnenden
Titels von Seite der kaiserlichen Gewalt anerkannt
wird. Hiemit mag man sogleich die folgende Stelle aus einer
Urkunde des Kaisers Friedrich II. für den Bischof von Regensburg
vergleichen, worin auch die Stellung der Stadt Regensburg
dem Kaiserthume und Reich gegenüber genauer definirt wird
und wo es heisst: honestas consuetudines, quas cives ejusdem
civitatis eventu qualicunque ad nostram potestatem retorserant
recognovimus et plene restituimus, volentes eandem civitatem
universaliter sub antiquo jure ipsum respicere imperio conservandam.
(Ried 323, wozu Arnold I. 381 ff. zu vergleichen.)
Am 10. November 1245 bestätigte Friedrich den Bürgern — ad
honorem nostrum et imperii et utilitatem civitatis magistros
seu rectores civium vel quoslibet officiales alios libere ordinäre —
die freie Wahl ihrer Obrigkeit. Damit war die Reichsstandschaft
von Regensburg sicher gestellt und die politischen Rechte
des Raths zeigten sich in der Theilnahme Regensburgs an den
Landfriedensverträgen unter Rudolf I. Dass der Rath auch über
die bewaffnete Macht selbständig verfügte, erwiesen die Vorgänge
während des Interregnums und während des Krieges
zwischen Böhmen und Baiern.
Viel später dagegen ist die Reichsstandschaft von Augsburg
nachweisbar, denn die Landeshoheit war zwischen dem
Bischof Und den Herzogen von Schwaben getlieilt, ähnlich wie
auch in Regensburg früher die Herzoge von Baiern auf die
Einsetzung des Vogts Einfluss nahmen. Die Vogtei in Augsburg
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