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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 89. Band, (Jahrgang 1878)

Ueber  den  Unterschied  von  Reichsstädten  und  Landstädten.

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Jahre  1261  von  Bürgermeister  und  Rath  ohne  jede  Erwähnung
des  Vogts  abgeschlossen  werden  durfte.  (Heusler  a.  a.  0.  154.)
Man  sieht  daher,  dass  auch  in  Basel  die  höchsten  Attribute ­
  der  politischen  Gewalt  im  Zusammenhänge  mit  der  Reichsstandschaft ­
  erworben  sind  und  dass  sie  in  dem  Maasse  zur
Geltung  und  Anerkennung  kommen,  in  welchem  die  Stadt  in
ein  unmittelbares  Verhältniss  zu  Kaiser  und  Reich  gelangt
war.  ,Honestas  civitatis  Basili-ensis 1  heisst  es,  als  Titulatur
der  freien  Stadt,  in  dem  Privilegium  König  Richards  vom
5.  November  1262,  wobei  man  dahingestellt  sein  lassen  kann,
ob  hierin  gegenüber  dem  Ausdruck  nobilis  civitas,  welchen
Friedrich  II.  gebraucht  hatte,  ein  Fortschritt  oder  Rückschritt
zu  erblicken  wäre,  sicher  ist  nur,  dass  auch  in  Basel  die  erlangte ­
  Reichsstandschaft  durch  die  Einführung  eines  auszeichnenden ­
  Titels  von  Seite  der  kaiserlichen  Gewalt  anerkannt
wird.  Hiemit  mag  man  sogleich  die  folgende  Stelle  aus  einer
Urkunde  des  Kaisers  Friedrich  II.  für  den  Bischof  von  Regensburg ­
  vergleichen,  worin  auch  die  Stellung  der  Stadt  Regensburg
dem  Kaiserthume  und  Reich  gegenüber  genauer  definirt  wird
und  wo  es  heisst:  honestas  consuetudines,  quas  cives  ejusdem
civitatis  eventu  qualicunque  ad  nostram  potestatem  retorserant
recognovimus  et  plene  restituimus,  volentes  eandem  civitatem
universaliter  sub  antiquo  jure  ipsum  respicere  imperio  conservandam.
  (Ried  323,  wozu  Arnold  I.  381  ff.  zu  vergleichen.)
Am  10.  November  1245  bestätigte  Friedrich  den  Bürgern  —  ad
honorem  nostrum  et  imperii  et  utilitatem  civitatis  magistros
seu  rectores  civium  vel  quoslibet  officiales  alios  libere  ordinäre  —
die  freie  Wahl  ihrer  Obrigkeit.  Damit  war  die  Reichsstandschaft ­
  von  Regensburg  sicher  gestellt  und  die  politischen  Rechte
des  Raths  zeigten  sich  in  der  Theilnahme  Regensburgs  an  den
Landfriedensverträgen  unter  Rudolf  I.  Dass  der  Rath  auch  über
die  bewaffnete  Macht  selbständig  verfügte,  erwiesen  die  Vorgänge ­
  während  des  Interregnums  und  während  des  Krieges
zwischen  Böhmen  und  Baiern.
Viel  später  dagegen  ist  die  Reichsstandschaft  von  Augsburg ­
  nachweisbar,  denn  die  Landeshoheit  war  zwischen  dem
Bischof  Und  den  Herzogen  von  Schwaben  getlieilt,  ähnlich  wie
auch  in  Regensburg  früher  die  Herzoge  von  Baiern  auf  die
Einsetzung  des  Vogts  Einfluss  nahmen.  Die  Vogtei  in  Augsburg
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