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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 89. Band, (Jahrgang 1878)

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Lorenz.

entspricht,  sie  wird  nach  aussen  über  ihre  eigene  bewaffnete
Macht  frei  verfügen,  Verträge  und  Frieden  schliessen  dürfen.  Wie
alle  diese  Attribute  eben  im  innigsten  Zusammenhänge  mit  der
Standschaft  stehen,  welche  ihrerseits  doch  sicherlich  aus  dem
kaiserlichen  Privilegienrecht  abstammt,  zeigt  mithin  gerade  die
Verfassung  von  Würms  bis  zur  vollen  Evidenz,  und  es  ist
vielleicht  nunmehr  Zeit,  sich  zu  erinnern,  wie  jenes  honorem
civium  promovendum,  auf  das  man  in  Strassburg  aufmerksam
wurde  und  die  ,nobiles  von  Köln'  und  die  ,gefürstete  Stadt
von  Worms‘  in  unzweifelhaftem  Zusammenhänge  zu  stehen
scheinen.
Auch  in  Basel  begegnet  der  Ausdruck  nobilis  civitas  in
derselben  Zeit,  wo  die  Stadt  die  volle  Unabhängigkeit  von  der
bischöflichen  Herrschaft  in  Anspruch  nimmt,  nachdem  die  Reichsstandschaft ­
  durch  ein  leider  verlorenes  Privileg,  in  welchem  die
Regierungsrechte  des  Raths  anerkannt  wurden,  von  Friedrich  II.
ertheilt  worden  ist.  Arnold  (II.  10)  fasst  den  Inhalt  des  Fridericianischen
  Privilegs  in  dem  Sinne  auf,  dass  es  sich  um  die
ausdrückliche  Bewilligung  eines  unabhängigen  Raths  gehandelt
hätte,  und  dass  die  drei  Jahre  später  erfolgten  Beschlüsse  der
Fürsten  die  volle  Zurücknahme  der  gewährten  Freiheit  zu  bedeuten ­
  gehabt  hätten.  Ileusler  dagegen  will  (Verfassungsgesch.
von  Basel.  S.  109)  in  dem  Urtheil  der  Fürsten  ,keineswegs
eine  totale  Vernichtung  der  städtischen  Unabhängigkeit'  erblicken ­
  und  bezieht  die  Neuerung,  welche  durch  das  Privileg
Friedrichs  II.  geschaffen  worden  wäre,  auf  das  Recht  des  Raths,
in  autonomer  Weise  Steuern  zu  erheben.  Dem  entspi’echend
darf  denn  auch  mit  Ileusler  (S.  162)  angenommen  werden,
dass  die  Stadt  fortfuhr,  dem  König  und  dem  Reiche  unmittelbare ­
  Dienste  zu  leisten,  wie  ja  auch  Heinrich  VII.  die  Dienste
belobt,  welche  seine  und  des  Reichs  getreue  Bürger  von  Basel
geleistet  hatten,  weshalb  er  ihnen  das  Recht  ortheilte,  Ritterlehen ­
  zu  erwerben.  Im  Zusammenhänge  mit  der  reichsunmittelbaren ­
  Stellung  ist  die  selbständige  Ausübung  des  Waffenrechts
seitens  der  Stadt,  die  selbständige  Betheiligung  derselben  an
den  Reichskriegen,  ferner  ihr  Antheil  an  den  Städtebündnissen ­
  und  Friedenseinungen  seit  Mitte  des  13.  Jahrhunderts
aufzufassen.  Als  entscheidend  in  letzterer  Beziehung  darf  man
bezeichnen,  dass  das  Bündniss  Basels  mit  Strassburg  vom
            
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