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Lorenz.
entspricht, sie wird nach aussen über ihre eigene bewaffnete
Macht frei verfügen, Verträge und Frieden schliessen dürfen. Wie
alle diese Attribute eben im innigsten Zusammenhänge mit der
Standschaft stehen, welche ihrerseits doch sicherlich aus dem
kaiserlichen Privilegienrecht abstammt, zeigt mithin gerade die
Verfassung von Würms bis zur vollen Evidenz, und es ist
vielleicht nunmehr Zeit, sich zu erinnern, wie jenes honorem
civium promovendum, auf das man in Strassburg aufmerksam
wurde und die ,nobiles von Köln' und die ,gefürstete Stadt
von Worms‘ in unzweifelhaftem Zusammenhänge zu stehen
scheinen.
Auch in Basel begegnet der Ausdruck nobilis civitas in
derselben Zeit, wo die Stadt die volle Unabhängigkeit von der
bischöflichen Herrschaft in Anspruch nimmt, nachdem die Reichsstandschaft
durch ein leider verlorenes Privileg, in welchem die
Regierungsrechte des Raths anerkannt wurden, von Friedrich II.
ertheilt worden ist. Arnold (II. 10) fasst den Inhalt des Fridericianischen
Privilegs in dem Sinne auf, dass es sich um die
ausdrückliche Bewilligung eines unabhängigen Raths gehandelt
hätte, und dass die drei Jahre später erfolgten Beschlüsse der
Fürsten die volle Zurücknahme der gewährten Freiheit zu bedeuten
gehabt hätten. Ileusler dagegen will (Verfassungsgesch.
von Basel. S. 109) in dem Urtheil der Fürsten ,keineswegs
eine totale Vernichtung der städtischen Unabhängigkeit' erblicken
und bezieht die Neuerung, welche durch das Privileg
Friedrichs II. geschaffen worden wäre, auf das Recht des Raths,
in autonomer Weise Steuern zu erheben. Dem entspi’echend
darf denn auch mit Ileusler (S. 162) angenommen werden,
dass die Stadt fortfuhr, dem König und dem Reiche unmittelbare
Dienste zu leisten, wie ja auch Heinrich VII. die Dienste
belobt, welche seine und des Reichs getreue Bürger von Basel
geleistet hatten, weshalb er ihnen das Recht ortheilte, Ritterlehen
zu erwerben. Im Zusammenhänge mit der reichsunmittelbaren
Stellung ist die selbständige Ausübung des Waffenrechts
seitens der Stadt, die selbständige Betheiligung derselben an
den Reichskriegen, ferner ihr Antheil an den Städtebündnissen
und Friedenseinungen seit Mitte des 13. Jahrhunderts
aufzufassen. Als entscheidend in letzterer Beziehung darf man
bezeichnen, dass das Bündniss Basels mit Strassburg vom