Herodot’s Biographie.
407
ihre Zugehörigkeit ausdrücklich vermerkt ist; für Halikarnass
brauchte man dies bei der eigenen Behörde nicht zu thun.
Dem gegenüber kann ich Kirehhoff’s Ansicht, Lygdamis
erscheine, wie er aus der Eingangsformel schliesst, als Contrahent,
unmöglich für richtig halten, mag derselbe immerhin
nachstehen und mit am den beiden Gemeinden coordinirt erscheinen.
Die Berufung auf die Deerete von Mylasa 1 scheint
mir nichts zu beweisen; denn obwohl der zweite Mausollos
Satrap ist, beschliessen eben doch die Mylasier, und der ganze
Unterschied ist der, dass er einmal ausdrücklich als Satrap
bezeichnet ist und voransteht. Ob Lygdamis sich an der Spitze
der Urkunde mit Au-fSaj/is? eijaiöpaxxsuovxo; einführen musste, wage
ich nicht zu entscheiden; aber das zeigen die angeführten
Deerete, dass trotzdem er Tyrann war, Salmakis und Halikarnass
einen Vertrag schliessen konnten. Damit fällt aber
schon ein guter Tlieil der Folgerungen Kirchhoff’s für die
Geschichte von Halikarnass, und man ist so noch der schlimmen
Combination überhoben, die Kirchhoff zu machen sich genöthigt
sah, nämlich trotzdem Suidas ausdrücklich sagt, Lygdamis sei
von Herodot vertrieben worden, anzunchmen, er sei nach der
Rückkehr dieser Schaar Verbannter irgendwie in der Herrschaft
verblieben. Für die ganze Interpretation war Kirchhoff’s
ursprüngliche, jetzt von ihm selber aufgegebene Conjectur
dbx’ gxo'j rj y.äOoSop e-fsvexo anstatt des von Bergk 2 richtig
erkannten ebr’ oxou 6 aooq lyevsxc verhängnissvoll gewesen.
Der Suidasartikel erhält also, weil die Urkunde unter des
Lygdamis Herrschaft abgefasst ist, keine Bestätigung. Aus
gleich zu erwägenden Gründen hatten Besitzstreitigkeiten
zwischen beiden Gemeinden stattgefunden, die so beigelegt
werden sollten. Und Panyasis und Herodot? Für deren Verhältuiss
ergibt sich eben auch nichts, wir hören von einem
Panyasis in Salmakis ebenso wie von einem Lygdamis (nicht
dem Tyrannen, vielleicht aus dessen Familie) in Halikarnass.
Kirchhoff hatte gemeint in den gestörten Besitzverhältnissen
eben die Folge politischer Streitigkeiten sehen zu müssen, er
nimmt an, dass der eigentliche Vertrag Bestimmungen ent-1
C. J. G. vol. II. 2691. c. d. e.
2 Jahrb. f. kl. Phil. 1873. p. 37. Vergl. S. 405, Aum. 1.