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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 89. Band, (Jahrgang 1878)

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Bauer.

falls  sie  dieselben  später  nicht  verkauft  hätten. 1  Dies  kann
nichts  anderes  bezwecken  als  eine  Annulirung  von  Amtshandlungen ­
  der  genannten  Mnemonen,  die  nach  dem  älteren  Vertrage ­
  vorgenommen  waren,  zu  verhindern.  Der  negative  Theil
der  Bestimmungen  geht  dahin,  dass  die  Mnemonen  den  Mnemonen ­
  weder  Land  noch  Häuser  übergeben  sollten,  während
Apollonides,  des  Lygdamis  Sohn,  und.  Panyames,  des  Kasbollios
Sohn,  Mnemonen  seien,  und  zwei  andere  Genannte  in  Salmakis
dies  Amt  bekleideten. 2  Combinirt  man  dies  mit  der  oben  erschlossenen ­
  Formulirung  des  ersten  Vertrages,  wie  man  dies
muss,  so  ergibt  sich,  dass  durch  unser  Rechtsinstrument  ein
Gerichtshof  auf  achtzehn  Monate  mit  der  Regelung  der  Besitzverhältnisse ­
  in  derselben  Weise,  wie  dies  bisher  durch  die
Mnemonen  geschehen  war,  betraut  wird,  der  nach  achtzehn
Monaten  aber  nach  einem  anderen  Grundsätze  zu  erkennen  hatte.
Diese  negative  Bestimmung  lässt  uns  aber  auch  die  Contrahenten
  des  Vertrages  erkennen.  Z.  10.  exl  ’AxoXwjvtSsw  tou
Au[y8a]p.iO(;  p,vv)|j!,ov[e]|öovTO<;  zai  [IIa]vap.6w  tou  Kaoßw  XXioc  y.ai  Z[aX]p.a)«
teojv  [j.vyj  [Aov£ucvTu[v  'Hjppiuvo?  tou  n[a]ivuaTioi;.  Da  je  zwei  und
zwei  dieser  Mnemonen  genannt  sind,  die  beiden  Letzteren  ausdrücklich ­
  für  Salmakis,  so  sind  die  beiden  Anderen  naturgemäss
  für  Halikarnass  anzunehmen.  Dies  bestätigt  der  Kopf
des  Documentes  in  erwünschtester  Weise.  Z.  5  e]xt  Aeovioc
xpuxav[c6ov]To[(;  t]oö  XlaxaTio?  za[l  sv]  Sa[Xp.azi]o[i  tou  osIva.  Die
beiden  genannten  Gemeinwesen  also  sind  die  Parteien,  dem
entspricht  vollkommen,  wenn  in  unserem  Exemplar  (der  Fassung
für  Halikarnass}  in  der  Prohibitivbestimmung  gegen  Annullirung
der  bisherigen  Entscheidungen  nur  die  Mnemonen  von  Halikarnass ­
  genannt  sind  und  es  in  der  Strafandrohung  für  die
zuwider  Handelnden  am  Schlüsse  nur  heisst:  Z.  39  p.r)|8a[j,axäOoäov
[siv]ai  sc  AXr/.apV|^crcrov,  und  ebenso  ist  es  natürlich,  dass  bei  dem
Prytanen  sowohl  als  bei  den  Mnemonen  von  Salmakis  diese

1  Z.  28  jt|apT£pou'5  8e  sivoa  y[fjc  y.]ai  oixtiov  oitivesItot 1  Eiyov,  ots  , A[7co]Xtov(Br]<;
xai  IIava'[j.u7]<;  sp.V7)[j.b[vEu]ov,  e?  |j.rj  ftaTEpojv  ajrs^paaav  [tov]  vop.ov  toutov|.
2  Z.  8  [j.[v7j]|j.ova<;  p.7)  rcap[a]|8t8d[vai]  [iiJ[te]  yfjv  pjiE  otx[(|a]  xot?  p.vvj(J.[o(j]iv
etci  ’ArcoXcujvtöscu  tou  Au[y8a]p.io<;  |j.v7][j.ove  uovto?  xai  [ITa]vap.uoi  tou  KaaßopXhoc,
  xai  Sa[X][xaxiT^(üV  |j.V7)|[j.oveuo'vtco[v  M]£yaßaT£cu  tou  ’A|cpuaaio;  xa[t  c H?]p-|j.(tovo;
  tou  II[a]|vuaTio<;  .
            
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