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Bauer.
falls sie dieselben später nicht verkauft hätten. 1 Dies kann
nichts anderes bezwecken als eine Annulirung von Amtshandlungen
der genannten Mnemonen, die nach dem älteren Vertrage
vorgenommen waren, zu verhindern. Der negative Theil
der Bestimmungen geht dahin, dass die Mnemonen den Mnemonen
weder Land noch Häuser übergeben sollten, während
Apollonides, des Lygdamis Sohn, und. Panyames, des Kasbollios
Sohn, Mnemonen seien, und zwei andere Genannte in Salmakis
dies Amt bekleideten. 2 Combinirt man dies mit der oben erschlossenen
Formulirung des ersten Vertrages, wie man dies
muss, so ergibt sich, dass durch unser Rechtsinstrument ein
Gerichtshof auf achtzehn Monate mit der Regelung der Besitzverhältnisse
in derselben Weise, wie dies bisher durch die
Mnemonen geschehen war, betraut wird, der nach achtzehn
Monaten aber nach einem anderen Grundsätze zu erkennen hatte.
Diese negative Bestimmung lässt uns aber auch die Contrahenten
des Vertrages erkennen. Z. 10. exl ’AxoXwjvtSsw tou
Au[y8a]p.iO(; p,vv)|j!,ov[e]|öovTO<; zai [IIa]vap.6w tou Kaoßw XXioc y.ai Z[aX]p.a)«
teojv [j.vyj [Aov£ucvTu[v 'Hjppiuvo? tou n[a]ivuaTioi;. Da je zwei und
zwei dieser Mnemonen genannt sind, die beiden Letzteren ausdrücklich
für Salmakis, so sind die beiden Anderen naturgemäss
für Halikarnass anzunehmen. Dies bestätigt der Kopf
des Documentes in erwünschtester Weise. Z. 5 e]xt Aeovioc
xpuxav[c6ov]To[(; t]oö XlaxaTio? za[l sv] Sa[Xp.azi]o[i tou osIva. Die
beiden genannten Gemeinwesen also sind die Parteien, dem
entspricht vollkommen, wenn in unserem Exemplar (der Fassung
für Halikarnass} in der Prohibitivbestimmung gegen Annullirung
der bisherigen Entscheidungen nur die Mnemonen von Halikarnass
genannt sind und es in der Strafandrohung für die
zuwider Handelnden am Schlüsse nur heisst: Z. 39 p.r)|8a[j,axäOoäov
[siv]ai sc AXr/.apV|^crcrov, und ebenso ist es natürlich, dass bei dem
Prytanen sowohl als bei den Mnemonen von Salmakis diese
1 Z. 28 jt|apT£pou'5 8e sivoa y[fjc y.]ai oixtiov oitivesItot 1 Eiyov, ots , A[7co]Xtov(Br]<;
xai IIava'[j.u7]<; sp.V7)[j.b[vEu]ov, e? |j.rj ftaTEpojv ajrs^paaav [tov] vop.ov toutov|.
2 Z. 8 [j.[v7j]|j.ova<; p.7) rcap[a]|8t8d[vai] [iiJ[te] yfjv pjiE otx[(|a] xot? p.vvj(J.[o(j]iv
etci ’ArcoXcujvtöscu tou Au[y8a]p.io<; |j.v7][j.ove uovto? xai [ITa]vap.uoi tou KaaßopXhoc,
xai Sa[X][xaxiT^(üV |j.V7)|[j.oveuo'vtco[v M]£yaßaT£cu tou ’A|cpuaaio; xa[t c H?]p-|j.(tovo;
tou II[a]|vuaTio<; .