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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 89. Band, (Jahrgang 1878)

Ueber  (len  Unterschied  von  Reichsstädten  und  Landstädten.

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uns  aber  jenes  erwähnte  frühe  Beispiel  von  der  Antheilnahme
der  Bürgerschaft  an  den  Reichskriegen,  kein  besonders  charakteristisches ­
  Merkmal  der  Reichsfreiheit  zu  sein  scheint,  so  liegt
der  Grund  darin,  dass  nicht  der  Rath  der  Stadt  im  Besitze
einer  legalen  Kriegsgewalt  sein  konnte,  weil  der  letztere  im
eigentlichen  Sinne  des  Wortes  überhaupt  erst  im  13.  Jahrhundert
auftritt  und  wie  jetzt  Hegel  klar  genug  nachweist,  als  eine
neue  Institution  ins  Leben  tritt.  Indem  der  neue  Rath  (ut  de
consilio  non  juratorum  civitas  ipsa  regatur)  die  Bestimmung
hatte,  in  Vertretung  der  Gesammtbürgerschaft  die  Stadtregierung
zu  bilden,  ist  das  Organ  auch  in  Köln  geschaffen,  um  die
Rechte  der  Reichsstandschaft  auszuüben,  diese  selbst  aber  ist
auch  hier  als  ein  Ausfluss  der  kaiserlichen  Privilegien  zu  betrachten. ­
  Ueber  die  letzteren  braucht  hier  nur  erinnert  zu
werden,  dass  diejenigen  Wilhelms  und  Richards  [eine  weitergehende ­
  Freiheit  der  Stadt  auch  gegenüber  dem  Kaiserthume,
diejenigen  Rudolfs,  Adolfs  und  Albrechts  aber  Schutz-  und  Freiheitsbriefe ­
  sind,  welche  den  Vorbehalt  machen,  dass  die  Stadt
vor  seiner  Majestät  selbst  zu  Recht  zu  stehen  bereit  sein  würde.
,Die  Hoheitsrechte  des  Erzbischofs',  sagt  Hegel,  ,waren  durch
Antheilnahme  der  Bürger  an  ihrer  Ausübung  beschränkt,  im
übrigen  wurde  das  beiderseitige  Verhältniss,  wie  zwischen
selbständigen  Mächten  durch  besondere  Verträge  festgestellt'.
Wollte  man  endlich  noch  bezweifeln,  dass  die  Ertheilung  der
Reichsunmittelbarkeit  als  eine  Standeserhöhung  aufzufassen  ist,
so  liegt  der  Beweis  davon  nicht  allein  darin,  dass  die  Bürger
vom  Kaiser  Friedrich  II.  und  von  Rudolf  I.  als  nobiles  burgenses
  Colonienses  bezeichnet  werden,  sondern  auch  in  dem  von
Hegel  (a.  a.  0.,  S.  XCII)  hervorgehobenen  Umstande,  dass
reichsunmittelbare  Herren  ohne  Minderung  ihres  Standes  von
der  Stadt  Lehen  nehmen  konnten.
So  erscheint  demnach  in  Köln  die  Reichsstandschaft  der
Bürger  ganz  besonders  scharf  ausgeprägt,  und  man  ist  hier  in
der  angenehmen  Lage,  alle  Momente,  welche  sich  auf  die  Gerichtsgewalt ­
  der  Stadt,  oder  auf  den  Ursprung  ihres  Gerichtswesens ­
  beziehen,  ganz  ausser  Acht  lassen  zu  können,  um  zu
erkennen,  dass  der  Schwerpunkt  der  ganzen  kölnischen  Freiheit
ausschliesslich  in  der  politischen  Stellung  der  Stadt  gesucht
w'erden  muss.
            
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