Ueber (len Unterschied von Reichsstädten und Landstädten.
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uns aber jenes erwähnte frühe Beispiel von der Antheilnahme
der Bürgerschaft an den Reichskriegen, kein besonders charakteristisches
Merkmal der Reichsfreiheit zu sein scheint, so liegt
der Grund darin, dass nicht der Rath der Stadt im Besitze
einer legalen Kriegsgewalt sein konnte, weil der letztere im
eigentlichen Sinne des Wortes überhaupt erst im 13. Jahrhundert
auftritt und wie jetzt Hegel klar genug nachweist, als eine
neue Institution ins Leben tritt. Indem der neue Rath (ut de
consilio non juratorum civitas ipsa regatur) die Bestimmung
hatte, in Vertretung der Gesammtbürgerschaft die Stadtregierung
zu bilden, ist das Organ auch in Köln geschaffen, um die
Rechte der Reichsstandschaft auszuüben, diese selbst aber ist
auch hier als ein Ausfluss der kaiserlichen Privilegien zu betrachten.
Ueber die letzteren braucht hier nur erinnert zu
werden, dass diejenigen Wilhelms und Richards [eine weitergehende
Freiheit der Stadt auch gegenüber dem Kaiserthume,
diejenigen Rudolfs, Adolfs und Albrechts aber Schutz- und Freiheitsbriefe
sind, welche den Vorbehalt machen, dass die Stadt
vor seiner Majestät selbst zu Recht zu stehen bereit sein würde.
,Die Hoheitsrechte des Erzbischofs', sagt Hegel, ,waren durch
Antheilnahme der Bürger an ihrer Ausübung beschränkt, im
übrigen wurde das beiderseitige Verhältniss, wie zwischen
selbständigen Mächten durch besondere Verträge festgestellt'.
Wollte man endlich noch bezweifeln, dass die Ertheilung der
Reichsunmittelbarkeit als eine Standeserhöhung aufzufassen ist,
so liegt der Beweis davon nicht allein darin, dass die Bürger
vom Kaiser Friedrich II. und von Rudolf I. als nobiles burgenses
Colonienses bezeichnet werden, sondern auch in dem von
Hegel (a. a. 0., S. XCII) hervorgehobenen Umstande, dass
reichsunmittelbare Herren ohne Minderung ihres Standes von
der Stadt Lehen nehmen konnten.
So erscheint demnach in Köln die Reichsstandschaft der
Bürger ganz besonders scharf ausgeprägt, und man ist hier in
der angenehmen Lage, alle Momente, welche sich auf die Gerichtsgewalt
der Stadt, oder auf den Ursprung ihres Gerichtswesens
beziehen, ganz ausser Acht lassen zu können, um zu
erkennen, dass der Schwerpunkt der ganzen kölnischen Freiheit
ausschliesslich in der politischen Stellung der Stadt gesucht
w'erden muss.