Ueber den Unterschied von Reichsstädten und Landstädten.
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auf solche Privilegien Rücksicht nehmen dürfen, welche einzelne
Rechte vollends in Uebereinkunft mit der bischöflichen
Regierung ordneten, sondern nur von solchen kann die Rede sein,
welche die Reichsunnrittelbarkeit im Ganzen aussprachen. Es
liegt nun nahe, an die Urkunde König Philipps von 1205 zu
denken, von welcher aber Hegel (Städtechr. VIII. S. 23) meint:
,Es ist sicher zu viel gesagt, wenn man hierin schon die Verleihung
der Reichsunmittelbarkeit an die Stadt erkennen will,
denn sie hörte darum nicht auf bischöfliche Stadt zu sein, aber
eine Unterscheidung der Stadt und der bischöflichen Herrschaft
und ein unmittelbares Verhiiltniss des Königs zu jener ist
immerbin damit ausgedrückt'. Nun ist' aber auffallend, dass
Hegel den Beginn der Reichsunmittelbarkeit nicht weiters in
seiner gründlichen Darstellung zu fixiren im Stande war. Wir
wollen daher hier einstweilen die Bemerkung machen, dass die
Formel, unter welcher von König Philipp die Stadt privilegirt
wird, ausdrücklich von Standeserhöhung (utilitatem pariterque
honorem civium promovendum) spricht. Wie man aber auch
hierüber denken mag, als wichtigstes Moment der Stadtfreiheit
erscheint ohne Zweifel in der von Hegel als zweites Stadtrecht
bezeichneten Urkunde der Umstand, dass die Rathmeister,
Stadtrichter gewählt sind. (Inter quos unus magister vel duo si
necesse fuerit, eligantur.) Indem nun die Entwickelung des
Raths maassgebend wurde für die Stellung der Stadt nach aussen
und innen, bleibt das Verbältniss zum Bischof auch nach dem
Waltherianischen Kriege immer ein Bestandtheil der Verfassung,
doch ist dasselbe im Wege des Vertrags geordnet (Hegel a. a. O.
S. 31) und hiemit ohne Zweifel die Anerkennung der Stadt als
Reichsstand zum rechtlichen Ausdruck gebracht.
Ein Moment aber rindet sich gewöhnlich zu wenig berücksichtigt
und hierin möchte man wohl das wichtigste Kriterium
der Rathsgewalt erblicken dürfen : die Leitung und Entscheidung
über die bewaffnete Macht. Plegel meint, dass die im zweiten
Stadtrecht vorkommenden letzten Bestimmungen spätere Zusätze
sein könnten. Immerhin ist aber darin die Voraussetzung gemacht,
dass die Stadt eine selbstständig bewaffnete Macht unterhält.
Ob sie zunächst nur, wie Hegel meint, in Verwendung
kommt, wenn der Bischof einverstanden ist, muss dahingestellt
bleiben, im Waltherianischen Kriege trat die bewaffnete Macht