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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 89. Band, (Jahrgang 1878)

Ueber  den  Unterschied  von  Reichsstädten  und  Landstädten.

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auf  solche  Privilegien  Rücksicht  nehmen  dürfen,  welche  einzelne ­
  Rechte  vollends  in  Uebereinkunft  mit  der  bischöflichen
Regierung  ordneten,  sondern  nur  von  solchen  kann  die  Rede  sein,
welche  die  Reichsunnrittelbarkeit  im  Ganzen  aussprachen.  Es
liegt  nun  nahe,  an  die  Urkunde  König  Philipps  von  1205  zu
denken,  von  welcher  aber  Hegel  (Städtechr.  VIII.  S.  23)  meint:
,Es  ist  sicher  zu  viel  gesagt,  wenn  man  hierin  schon  die  Verleihung ­
  der  Reichsunmittelbarkeit  an  die  Stadt  erkennen  will,
denn  sie  hörte  darum  nicht  auf  bischöfliche  Stadt  zu  sein,  aber
eine  Unterscheidung  der  Stadt  und  der  bischöflichen  Herrschaft
und  ein  unmittelbares  Verhiiltniss  des  Königs  zu  jener  ist
immerbin  damit  ausgedrückt'.  Nun  ist'  aber  auffallend,  dass
Hegel  den  Beginn  der  Reichsunmittelbarkeit  nicht  weiters  in
seiner  gründlichen  Darstellung  zu  fixiren  im  Stande  war.  Wir
wollen  daher  hier  einstweilen  die  Bemerkung  machen,  dass  die
Formel,  unter  welcher  von  König  Philipp  die  Stadt  privilegirt
wird,  ausdrücklich  von  Standeserhöhung  (utilitatem  pariterque
honorem  civium  promovendum)  spricht.  Wie  man  aber  auch
hierüber  denken  mag,  als  wichtigstes  Moment  der  Stadtfreiheit
erscheint  ohne  Zweifel  in  der  von  Hegel  als  zweites  Stadtrecht
bezeichneten  Urkunde  der  Umstand,  dass  die  Rathmeister,
Stadtrichter  gewählt  sind.  (Inter  quos  unus  magister  vel  duo  si
necesse  fuerit,  eligantur.)  Indem  nun  die  Entwickelung  des
Raths  maassgebend  wurde  für  die  Stellung  der  Stadt  nach  aussen
und  innen,  bleibt  das  Verbältniss  zum  Bischof  auch  nach  dem
Waltherianischen  Kriege  immer  ein  Bestandtheil  der  Verfassung,
doch  ist  dasselbe  im  Wege  des  Vertrags  geordnet  (Hegel  a.  a.  O.
S.  31)  und  hiemit  ohne  Zweifel  die  Anerkennung  der  Stadt  als
Reichsstand  zum  rechtlichen  Ausdruck  gebracht.
Ein  Moment  aber  rindet  sich  gewöhnlich  zu  wenig  berücksichtigt ­
  und  hierin  möchte  man  wohl  das  wichtigste  Kriterium
der  Rathsgewalt  erblicken  dürfen  :  die  Leitung  und  Entscheidung
über  die  bewaffnete  Macht.  Plegel  meint,  dass  die  im  zweiten
Stadtrecht  vorkommenden  letzten  Bestimmungen  spätere  Zusätze
sein  könnten.  Immerhin  ist  aber  darin  die  Voraussetzung  gemacht, ­
  dass  die  Stadt  eine  selbstständig  bewaffnete  Macht  unterhält. ­
  Ob  sie  zunächst  nur,  wie  Hegel  meint,  in  Verwendung
kommt,  wenn  der  Bischof  einverstanden  ist,  muss  dahingestellt
bleiben,  im  Waltherianischen  Kriege  trat  die  bewaffnete  Macht
            
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