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Lorenz.
dienten; für unsere Absicht die Reichsstandschaft der Bürger
zu entwickeln, haben ohne Zweifel die früheren Classen der
Bevölkerung- nur einen untergeordneten Werth, und es ist für
den Unterschied der spätem Reichsstädte und der spätem
Landstädte gewiss ganz gleichgiltig, ob sich das städtische
Recht auf den Grundlagen des Hofrechts und Grafschaftsrechts,
oder nur auf denen des Hofrechts auferbaut hat. Auch in den
spätem Landstädten war nicht die ursprüngliche Standschaft
der Bewohner für die Frage maassgebend, ob die Stadt unter
die Landeshoheit oder unter die des Reichs gelangte, vielmehr
gibt es Beispiele, dass die Bevölkerung von vielen Landstädten
ursprünglich vorherrschend aus freien Leuten bestand und doch
niemals zur Reichsunmittelbarkeit oder zur Reichsstandschaft
gelangte. Die Reichsstandschaft als solche entwickelte sich nicht
aus den ursprünglichen Standesverhältnissen, sondern aus dem
kaiserlichen Privilegienrecht. Die Standschaft, von welcher in
Bezug auf die verschiedenen Arten von Städten zu reden sein
wird, beruht daher ausschliesslich auf der Privilegirung, auf
Acten, welche in der kaiserlichen Machtvollkommenheit ihren
einzigen und ausschliesslichen Grund hatten. Ja es möchte gestattet
sein zu behaupten, dass man gemeiniglich eine viel zu
grosse Hoffnung darauf setzt aus dem innern Rechtsleben der
Städte den Act ihrer Standeserhöhung zu erklären, während in
den meisten Fällen für die alten deutschen Kaiserregierungen
hauptsächlich strategische und finanzielle Gründe maassgebend
waren, die grossem Emporien des Verkehrs und die vertheidigungsfähigen
Plätze besonders an der Westgrenze des
Reiches in ein unmittelbares Verhältniss zur Reichsregierung
zu setzen oder in einem solchen zu erhalten. Dieser Tendenz
kamen die geistlichen Städte entgegen, aber sie brachten sie
nicht hervor. Die Zustände in den Bischofsstädten gaben den
Kaisern bequemere Handhabe, dieselben an das Reich zu ziehen,
als sie solche in den weltlichen Fürstenthtimern fanden, aber
der Act der Standeserhöhung einer Stadt war immer ein Act
der Privilegirung, welcher dadurch von seiner Wesenheit nichts
verlor, dass er eine Gesammtheit und nicht eine einzelne
Person betraf.
Wenn man nun die Frage erhebt, wann jene Standeserhöhung
von Strassburg vor sich ging, so wird man nicht etwa