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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 89. Band, (Jahrgang 1878)

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Lorenz.

dienten;  für  unsere  Absicht  die  Reichsstandschaft  der  Bürger
zu  entwickeln,  haben  ohne  Zweifel  die  früheren  Classen  der
Bevölkerung-  nur  einen  untergeordneten  Werth,  und  es  ist  für
den  Unterschied  der  spätem  Reichsstädte  und  der  spätem
Landstädte  gewiss  ganz  gleichgiltig,  ob  sich  das  städtische
Recht  auf  den  Grundlagen  des  Hofrechts  und  Grafschaftsrechts,
oder  nur  auf  denen  des  Hofrechts  auferbaut  hat.  Auch  in  den
spätem  Landstädten  war  nicht  die  ursprüngliche  Standschaft
der  Bewohner  für  die  Frage  maassgebend,  ob  die  Stadt  unter
die  Landeshoheit  oder  unter  die  des  Reichs  gelangte,  vielmehr
gibt  es  Beispiele,  dass  die  Bevölkerung  von  vielen  Landstädten
ursprünglich  vorherrschend  aus  freien  Leuten  bestand  und  doch
niemals  zur  Reichsunmittelbarkeit  oder  zur  Reichsstandschaft
gelangte.  Die  Reichsstandschaft  als  solche  entwickelte  sich  nicht
aus  den  ursprünglichen  Standesverhältnissen,  sondern  aus  dem
kaiserlichen  Privilegienrecht.  Die  Standschaft,  von  welcher  in
Bezug  auf  die  verschiedenen  Arten  von  Städten  zu  reden  sein
wird,  beruht  daher  ausschliesslich  auf  der  Privilegirung,  auf
Acten,  welche  in  der  kaiserlichen  Machtvollkommenheit  ihren
einzigen  und  ausschliesslichen  Grund  hatten.  Ja  es  möchte  gestattet ­
  sein  zu  behaupten,  dass  man  gemeiniglich  eine  viel  zu
grosse  Hoffnung  darauf  setzt  aus  dem  innern  Rechtsleben  der
Städte  den  Act  ihrer  Standeserhöhung  zu  erklären,  während  in
den  meisten  Fällen  für  die  alten  deutschen  Kaiserregierungen
hauptsächlich  strategische  und  finanzielle  Gründe  maassgebend
waren,  die  grossem  Emporien  des  Verkehrs  und  die  vertheidigungsfähigen
  Plätze  besonders  an  der  Westgrenze  des
Reiches  in  ein  unmittelbares  Verhältniss  zur  Reichsregierung
zu  setzen  oder  in  einem  solchen  zu  erhalten.  Dieser  Tendenz
kamen  die  geistlichen  Städte  entgegen,  aber  sie  brachten  sie
nicht  hervor.  Die  Zustände  in  den  Bischofsstädten  gaben  den
Kaisern  bequemere  Handhabe,  dieselben  an  das  Reich  zu  ziehen,
als  sie  solche  in  den  weltlichen  Fürstenthtimern  fanden,  aber
der  Act  der  Standeserhöhung  einer  Stadt  war  immer  ein  Act
der  Privilegirung,  welcher  dadurch  von  seiner  Wesenheit  nichts
verlor,  dass  er  eine  Gesammtheit  und  nicht  eine  einzelne
Person  betraf.
Wenn  man  nun  die  Frage  erhebt,  wann  jene  Standeserhöhung ­
  von  Strassburg  vor  sich  ging,  so  wird  man  nicht  etwa
            
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