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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 89. Band, (Jahrgang 1878)

Ueber  (len  Unterschied  von  Reichsstädten  und  Landstädten.

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Landstädte  ebenfalls  die  Pflicht  auf  sieh  genommen,  sich  zu
vertheidigen  und  keine  Burg  innerhalb  der  Stadtmauern  duldeten, ­
  so  streift  er  allerdings  das  wesentlichste  Kriterium  einer
selbständigen  Regierungsgewalt,  aber  wie  viele  Fälle  wüsste
man  denn  anzuführen,  wo  ,sogar  die  landesherrliche  Burg  in
der  Stadt  von  der  Bürgerschaft  erworben  oder  zerstört  wurde
und  dem  Landesherrn  selbst  nur  noch  unter  gewissen  Bedingungen ­
  der  Zutritt  gestattet  wurde'.  Liegt  es  aber  nicht  viel
näher,  den  umgekehrten  Schluss  zu  machen,  dass  in  Fällen,
wo  der  Landesherr  sich  seiner  Stadt  gegenüber  zu  einem
Zugeständniss  dieser  Art  verfassungsmässig  bereit  fand,  die
Landstadt  eben  aufgehört  hat  Landstadt  zu  sein,-  wie  ja  auch
in  den  bischöflichen  Städten  die  Landesherrlichkeit  der  Bischöfe
dadurch  am  tiefsten  getroffen  worden  war,  dass  die  Besatzungsrechte ­
  den  Händen  der  bischöflichen  Regierung  verloren  gingen.
Wenn  also  Landstädte  sich  der  Landesherrlichkeit  in  dem
Maasse  entzogen,  wie  in  dem  von  Maurer  angeführten  Falle  sich
zeigen  würde,  so  wäre  aller  Grund  zu  sagen,  dass  die  Landstadt
aufgehört  hat  Landstadt  zu  sein;  denn  der  Begriff  der  Landstadt
kann  doch  kein  anderer  sein  als  der,  dass  die  Regierungsrechte
nicht  der  Gesammtheit  einer  verfassungsmässig  gegliederten
Gemeinde,  sondern  dem  Landesherrn  zustanden,  was  man  kürzer
ausdrückt,  wenn  man  mit  Heusler  sagt:  ,Städte,  welche  selbst
die  landeshoheitlichen  Rechte  besassen,  waren  Reichsstädte
oder  freie  Städte'.  Dass  aber  die  ganze  Existenz  einer  solchen
Reichs-  oder  freien  Stadt  mit  dem  Zustand  einer  unter  fremder
Landeshoheit  stehenden  Stadt  in  socialer  und  politischer  Beziehung ­
  gar  nichts  gemein  hat,  scheint  offen  zu  Tage  zu  liegen,
und  es  besagt  dem  gegenüber  wenig,  dass  auch  die  Landstadt
nach  denselben  privat-  und  strafrechtlichen  Satzungen  urtheilt,
welche  in  Reichs-  oder  freien  Städten  Gewohnheit  waren.  Dass
aber  die  Herrschaft,  die  Landeshoheit  ,factisch',  wie  von  Maurer
sagt,  auch  auf  die  Landstädte  selbst  übergegangen  wäre,  ist
durch  kein  einziges  Beispiel  belegt  und  wird  sich  im  allgemeinen
gar  nicht,  im  besondern  nur  in  jenen  wenigen  Fällen  behaupten
lassen,  wo  ein  Verfall  der  landesherrlichen  Gewalt  vorübergehend ­
  oder  dauernd  eingetreten  und  einzelne  Städte  ausnahmsweise ­
  in  die  Lage  gekommen  waren,  die  Regierungsrechte  an
sich  zu  reissen.  Wo  aber  die  Landeshoheit  in  festen  Bahnen
            
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