Ueber (len Unterschied von Reichsstädten und Landstädten.
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Landstädte ebenfalls die Pflicht auf sieh genommen, sich zu
vertheidigen und keine Burg innerhalb der Stadtmauern duldeten,
so streift er allerdings das wesentlichste Kriterium einer
selbständigen Regierungsgewalt, aber wie viele Fälle wüsste
man denn anzuführen, wo ,sogar die landesherrliche Burg in
der Stadt von der Bürgerschaft erworben oder zerstört wurde
und dem Landesherrn selbst nur noch unter gewissen Bedingungen
der Zutritt gestattet wurde'. Liegt es aber nicht viel
näher, den umgekehrten Schluss zu machen, dass in Fällen,
wo der Landesherr sich seiner Stadt gegenüber zu einem
Zugeständniss dieser Art verfassungsmässig bereit fand, die
Landstadt eben aufgehört hat Landstadt zu sein,- wie ja auch
in den bischöflichen Städten die Landesherrlichkeit der Bischöfe
dadurch am tiefsten getroffen worden war, dass die Besatzungsrechte
den Händen der bischöflichen Regierung verloren gingen.
Wenn also Landstädte sich der Landesherrlichkeit in dem
Maasse entzogen, wie in dem von Maurer angeführten Falle sich
zeigen würde, so wäre aller Grund zu sagen, dass die Landstadt
aufgehört hat Landstadt zu sein; denn der Begriff der Landstadt
kann doch kein anderer sein als der, dass die Regierungsrechte
nicht der Gesammtheit einer verfassungsmässig gegliederten
Gemeinde, sondern dem Landesherrn zustanden, was man kürzer
ausdrückt, wenn man mit Heusler sagt: ,Städte, welche selbst
die landeshoheitlichen Rechte besassen, waren Reichsstädte
oder freie Städte'. Dass aber die ganze Existenz einer solchen
Reichs- oder freien Stadt mit dem Zustand einer unter fremder
Landeshoheit stehenden Stadt in socialer und politischer Beziehung
gar nichts gemein hat, scheint offen zu Tage zu liegen,
und es besagt dem gegenüber wenig, dass auch die Landstadt
nach denselben privat- und strafrechtlichen Satzungen urtheilt,
welche in Reichs- oder freien Städten Gewohnheit waren. Dass
aber die Herrschaft, die Landeshoheit ,factisch', wie von Maurer
sagt, auch auf die Landstädte selbst übergegangen wäre, ist
durch kein einziges Beispiel belegt und wird sich im allgemeinen
gar nicht, im besondern nur in jenen wenigen Fällen behaupten
lassen, wo ein Verfall der landesherrlichen Gewalt vorübergehend
oder dauernd eingetreten und einzelne Städte ausnahmsweise
in die Lage gekommen waren, die Regierungsrechte an
sich zu reissen. Wo aber die Landeshoheit in festen Bahnen