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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 89. Band, (Jahrgang 1878)

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Lorenz.

könnte,  der  zwischen  Stadt  und  Stadt  bestand.  Man  kann  daher
das  Verdienst  des  Herrn  Professors  A.  Heusler  nicht  hoch  genug
anschlagen,  dass  er  in  einer  energischen  Weise  die  Aufrechthaltung ­
  jener  fundamentalen  Unterscheidungen  der  deutschen
Städte  forderte,  welche  in  jedem  Handbuche  des  deutschen
Staatsrechtes  früher  deutlich  hervorgehoben  wurden,  wie  sie
auch  in  dem  Bewusstsein  der  Bürger  Deutschlands  thatsächlich
so  lange  lebendig  waren,  bis  die  französische  Revolution  diese
wie  so  viele  andere  Ungleichheiten  bei  Seite  schob.  Verkehrt
wäre  es  aber  sicherlich,  wollte  man  das  Nivellement  der  französischen ­
  Revolution  in  die  mittelalterliche  Geschichte  des
städtischen  Wesens  zurückverlegen  und  etwa  aus  dem  Umstande, ­
  dass  dem  Stadtgerichte  überall  ein  anderes  Gericht
vorherging,  die  Einheitlichkeit  des  Städtewesens  erschlossen.
Trefflich  hat  daher  Heusler  (Ursprung  der  deutschen  Stadtverfassung, ­
  S.  153)  bemerkt,  dass  mit  der  blossen  Existenz
eines  beliebigen  Communalrathes  noch  nicht  die  Stadtverfässung
mit  den  besonderen  Kriterien,  die  sie  im  Mittelalter  gegenüber
der  Landgemeindeverfassung  aufweist,  gegeben  ist,  und  wir
möchten  hinzufügen,  dass  auch  nach  dem  Hervortreten  eines
beliebigen  Stadtraths  noch  keineswegs  eine  Stadt  im  Sinne
der  Stadtfreiheit  geschaffen  war,  sondern  dass  es  eben  ganz
und  gar  auf  den  Grad  der  Freiheit  oder  vielmehr  der  Berechtigung ­
  ankam,  was  die  Stadt  zur  Stadt  machte.  Weil  der
Rath  von  Leobschütz  jemanden  nach  derselben  Rechtssatzung
henken  liess,  nach  welcher  derselbe  auch  in  Magdeburg  gehenkt
worden  wäre,  beweist  uns  wenig  für  die  Vergleichbarkeit  von
Leobschütz  mit  Magdeburg,  und  dass  die  Schildbürger  und
Laienburger  Stadtgeschichten  einen  wohlbegründeten  Ruf  der
Lächerlichkeit  genossen,  würde  eben  niemals  erklärt  werden
können,  wenn  man  das  Wesen  der  mittelalterlichen  Stadtverfassung ­
  nur  aus  den  Gesichtspunkten  des  Ursprungs  ihrer
Gerichtsbarkeit  betrachten  wollte.  Heusler  verlangt  deshalb
mit  Recht,  dass  man  selbst  den  Ausdruck  Stadtrath,  der  nur
verwirrend  sein  könne,  in  der  gewöhnlichen  Allgemeinheit  vermeiden ­
  müsste  und  bemerkt  hiezu:  ,Wenn  man  sieht,  wie
beinahe  alle  Schriftsteller  über  Städteverfassung,  von  Hegel
bis  auf  Nitzsch  und  von  Maurer,  indem  sie  diesen  Ausdruck
gebrauchen,  die  Bedeutung  des  Raths  verkehrt  würdigen,  so
            
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