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Lorenz.
könnte, der zwischen Stadt und Stadt bestand. Man kann daher
das Verdienst des Herrn Professors A. Heusler nicht hoch genug
anschlagen, dass er in einer energischen Weise die Aufrechthaltung
jener fundamentalen Unterscheidungen der deutschen
Städte forderte, welche in jedem Handbuche des deutschen
Staatsrechtes früher deutlich hervorgehoben wurden, wie sie
auch in dem Bewusstsein der Bürger Deutschlands thatsächlich
so lange lebendig waren, bis die französische Revolution diese
wie so viele andere Ungleichheiten bei Seite schob. Verkehrt
wäre es aber sicherlich, wollte man das Nivellement der französischen
Revolution in die mittelalterliche Geschichte des
städtischen Wesens zurückverlegen und etwa aus dem Umstande,
dass dem Stadtgerichte überall ein anderes Gericht
vorherging, die Einheitlichkeit des Städtewesens erschlossen.
Trefflich hat daher Heusler (Ursprung der deutschen Stadtverfassung,
S. 153) bemerkt, dass mit der blossen Existenz
eines beliebigen Communalrathes noch nicht die Stadtverfässung
mit den besonderen Kriterien, die sie im Mittelalter gegenüber
der Landgemeindeverfassung aufweist, gegeben ist, und wir
möchten hinzufügen, dass auch nach dem Hervortreten eines
beliebigen Stadtraths noch keineswegs eine Stadt im Sinne
der Stadtfreiheit geschaffen war, sondern dass es eben ganz
und gar auf den Grad der Freiheit oder vielmehr der Berechtigung
ankam, was die Stadt zur Stadt machte. Weil der
Rath von Leobschütz jemanden nach derselben Rechtssatzung
henken liess, nach welcher derselbe auch in Magdeburg gehenkt
worden wäre, beweist uns wenig für die Vergleichbarkeit von
Leobschütz mit Magdeburg, und dass die Schildbürger und
Laienburger Stadtgeschichten einen wohlbegründeten Ruf der
Lächerlichkeit genossen, würde eben niemals erklärt werden
können, wenn man das Wesen der mittelalterlichen Stadtverfassung
nur aus den Gesichtspunkten des Ursprungs ihrer
Gerichtsbarkeit betrachten wollte. Heusler verlangt deshalb
mit Recht, dass man selbst den Ausdruck Stadtrath, der nur
verwirrend sein könne, in der gewöhnlichen Allgemeinheit vermeiden
müsste und bemerkt hiezu: ,Wenn man sieht, wie
beinahe alle Schriftsteller über Städteverfassung, von Hegel
bis auf Nitzsch und von Maurer, indem sie diesen Ausdruck
gebrauchen, die Bedeutung des Raths verkehrt würdigen, so