Bericht über VVeisthümer-Porscbungen.
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gang, tlieils in Schränken und auf Tischen, gänzlich ungeordnet.
In andern vierundzwanzig Laden waren Urkunden; jetzt ist
ein Theil dieser Laden, worin sich Familienpapiere befinden
sollen, amtlich versiegelt, weil die Herrschaft derzeit Gegenstand
eines Processes ist; mehrere der offenen Laden sind leer,
einige enthalten noch Urkunden und Urbarien. Meine Ausbeute
aus diesem Materiale beschränkt sich auf Nachstehendes. Im
Urbarium von Hollenburg vom Jahre 1524 steht hinter den
Zins- und Abgabenregister des Amtes Selkach: Vermergkt das
panteding zu Selkach an St. Philipp und Jacobtag, worauf
aber nur ein Verzeichniss derjenigen folgt, welche aus den zum
genannten Amte gehörigen Ortschaften Bannpfenninge und
andere Abgaben zu zahlen hatten, nebst der Bezeichnung dieser
Abgaben. Weiter Vermergkt die panteding zu Kötmansdorf
am St. Jorigentag herdisshalben der Traa, folgt wieder das
betreffende Register der Banntaidingspflichtigen und ihrer
schuldigen Abgaben .... Vermergkt das panteding zu Go lisch
ach an St. Augustinstage, folgt das Register und so weiter:
Vermergkt das panteding an der Matschach, ohne Zeitangabe . .
Vermergkt das panteding zu Kursennteur . . . Vermergkt das
panteding zu St. Margreten .... Vermergkt das pant. zu
St. Th omas im hollenburger gericht wievill man diennt allerbeg
recht panphenning, habern, kas, hiiner und ayer .... Einen
Hollenburger Urbar des 17. Jahrhunderts entnahm ich Folgendes:
Pan und acht. Man soll in der herrschaft Hollenburg alle jahr
fünffmahl pannthaidung halten, darzue dan die pauern zu Unterhaltung-
der pannthaidung den pannpfenig und anders, wie vor
gebreichig, geben und bezahlen miessen. In der vom Grafen
Sigmund Helfried v. Dietrichsteim am 1. Mai 1670 für den
Hollenburger Landrichter ausgestellten Instruction steht: Er
lanndtrichter solle auch fünfftens zu den alt gewehnlichen
Zeiten, taigen und orthen das gcrichts panthaidung recht anstellen,
öffentlichen an canzl verkhindten lassen, damit die
benachbarten dorffleüth an bestimbtes orth zusamen khomen
und ihro etwo habende beschwerdten fürbringen megen, und
was alda fürkhombt oder durch wembe es fürgebracht werde,
fleissig und embsig mit allen umbstendten in das prothocoll
eintragen und alle hierbey erscheinende partheyen mit tauffund
zuenamben, wo oder wembe sie undtertheuig oder ange-15*