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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 89. Band, (Jahrgang 1878)

Bericht  über  VVeisthümer-Porscbungen.

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gang,  tlieils  in  Schränken  und  auf  Tischen,  gänzlich  ungeordnet.
In  andern  vierundzwanzig  Laden  waren  Urkunden;  jetzt  ist
ein  Theil  dieser  Laden,  worin  sich  Familienpapiere  befinden
sollen,  amtlich  versiegelt,  weil  die  Herrschaft  derzeit  Gegenstand
eines  Processes  ist;  mehrere  der  offenen  Laden  sind  leer,
einige  enthalten  noch  Urkunden  und  Urbarien.  Meine  Ausbeute
aus  diesem  Materiale  beschränkt  sich  auf  Nachstehendes.  Im
Urbarium  von  Hollenburg  vom  Jahre  1524  steht  hinter  den
Zins-  und  Abgabenregister  des  Amtes  Selkach:  Vermergkt  das
panteding  zu  Selkach  an  St.  Philipp  und  Jacobtag,  worauf
aber  nur  ein  Verzeichniss  derjenigen  folgt,  welche  aus  den  zum
genannten  Amte  gehörigen  Ortschaften  Bannpfenninge  und
andere  Abgaben  zu  zahlen  hatten,  nebst  der  Bezeichnung  dieser
Abgaben.  Weiter  Vermergkt  die  panteding  zu  Kötmansdorf
am  St.  Jorigentag  herdisshalben  der  Traa,  folgt  wieder  das
betreffende  Register  der  Banntaidingspflichtigen  und  ihrer
schuldigen  Abgaben  ....  Vermergkt  das  panteding  zu  Go  lisch ­
  ach  an  St.  Augustinstage,  folgt  das  Register  und  so  weiter:
Vermergkt  das  panteding  an  der  Matschach,  ohne  Zeitangabe  .  .
Vermergkt  das  panteding  zu  Kursennteur  .  .  .  Vermergkt  das
panteding  zu  St.  Margreten  ....  Vermergkt  das  pant.  zu
St.  Th  omas  im  hollenburger  gericht  wievill  man  diennt  allerbeg
recht  panphenning,  habern,  kas,  hiiner  und  ayer  ....  Einen
Hollenburger  Urbar  des  17.  Jahrhunderts  entnahm  ich  Folgendes:
Pan  und  acht.  Man  soll  in  der  herrschaft  Hollenburg  alle  jahr
fünffmahl  pannthaidung  halten,  darzue  dan  die  pauern  zu  Unterhaltung- ­
  der  pannthaidung  den  pannpfenig  und  anders,  wie  vor
gebreichig,  geben  und  bezahlen  miessen.  In  der  vom  Grafen
Sigmund  Helfried  v.  Dietrichsteim  am  1.  Mai  1670  für  den
Hollenburger  Landrichter  ausgestellten  Instruction  steht:  Er
lanndtrichter  solle  auch  fünfftens  zu  den  alt  gewehnlichen
Zeiten,  taigen  und  orthen  das  gcrichts  panthaidung  recht  anstellen, ­
  öffentlichen  an  canzl  verkhindten  lassen,  damit  die
benachbarten  dorffleüth  an  bestimbtes  orth  zusamen  khomen
und  ihro  etwo  habende  beschwerdten  fürbringen  megen,  und
was  alda  fürkhombt  oder  durch  wembe  es  fürgebracht  werde,
fleissig  und  embsig  mit  allen  umbstendten  in  das  prothocoll
eintragen  und  alle  hierbey  erscheinende  partheyen  mit  tauffund
  zuenamben,  wo  oder  wembe  sie  undtertheuig  oder  ange-15*

            
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