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B i s c h o f f.
ordnete von allen mir bekannt gewordenen weltlichen Privatarchiven
in Kärnthen. Mit Hilfe der vorhandenen Repertorien
und der dankenswerthesten Unterstützung seitens des Herrn
Güterdirectors Kofler gelang es mir in verhältnissmässig sehr
kurzer Zeit mich über den grössten Theil des Vorhandenen zu
orientiren und einige für die Weisthümersammlung meines
Erachtens brauchbare Stücke auszuheben. So fand ich da in
den Urbarien der Herrschaft Gmündt aus den Jahren 1579,
1588 und 1611 unter der Ueberschrift: Voigt das Confin-Libell,
den Anfang eines alten Banntaidings, nämlich die bekannten
Fragen über die rechte Zeit u. s. w. und hierauf die Beschreibung
der Gerichtsgrenzen, leider aber nicht auch die weiteren
Artikel, welche einst zweifellos jenem Anfänge folgten. Auch
fand ich mehrere unten verzeiehnete Alpenbriefe und Ordnungen
die den betreffenden Gemeinden oder Nachbarschaften bei
ihren jährlichen Versammlungen, den sogenannten Landtagen,
ausgefertigt und immer wieder vorgehalten wurden, wo auch
verschiedene die Alpe betreffende Angelegenheiten verhandelt,
die Almmeister gewählt oder bestätigt, die Halter aufgenommen
wurden u. s. w. Weiter fand ich hier mehrere Forst- und
Waldordnungen aus dem 17. und 18. Jahrhunderte und Proclamationen
oder sogenannte Waldordnungspunkta aus den
Jahren 1640, 1700 und 1750, welche den sämmtlichen Unterthanen
in den Herrschaften Gmünd und Sommeregg zu verkündigen
waren, und bei dem Mangel eines Banntaidings —
die anscheinend verlässlichen Repertorien nennen keines —
willkommene Surrogate eines solchen sind. Uebrigens enthält
das Archiv auch noch eine grosse Anzahl von Gerichtsprotokollen,
deren Inhalt die Repertorien nicht näher bezeichnen
und deren ich nur einige wenige durchsehen konnte, so dass
möglicherweise noch Manches für die Weisthümersammlung da
gefunden werden könnte.
In Sachsenburg sah ich einige meist belanglose Reste
des ehemaligen Herrschaftsarchivs im Privatbesitz, in welchen
sie als Maculatur gelangt sind, darunter einige Aufzeichnungen
über abgehaltene Stifttage, aber keine Stiftartikel; ferner ein
Grundbuch der Herrschaft Sachsenburg-Feldsperg aus dem
17. Jahrhunderte (c. 1660), und darin eine Beschreibung des
Gerichtes, deren zwölfter Artikel berichtet, dass in disem