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B i 8 c h o f f.
die ältesten wichtigeren Bücher, Acten u. s. w. werden in der
Kanzlei, die anderen, bisher noch nicht geordneten, zum Theil
in Säcke verpackten, in einem andern Zimmer, wo auch noch
die Stange mit der Freiung und andere Utensilien der Gemeinde
vorhanden sind, aufbewahrt. Mit freundlichster Bewilligung
des Herrn Bürgermeisters nahm ich mehrere Stücke
mit mir, worunter das Privilegium des Erzbischofs Ortolf von
Salzburg vom Eritag nach St. Michael 1346 mit den althergebrachten
Hechten der Stadt, ferner ein altes Stadtbuch,
worin unter Anderem ein bei den Gemeindeversammlungen
noch im 16. Jahrhunderte verlesenes Statut oder Weisthum
des Stadtrechts vom Jahre 1423 eingetragen ist. Den Protokollbüchern,
welche bis gegen den Anfang des 17. Jahrhunderts
hinaufreichen, und einer Aufzeichnung über die altherkömmlichen
Stadtgebräuche aus dem 17. Jahrhundert (c. 1638) entnahm
ich betreffs der Gemeindeversammlungen, anderwärts
Banntaiding genannt, Folgendes. Nachdem am Nenjahrstag
Nachmittag in einer Versammlung des Magistrates der Bürgermeister
gewählt, die Bürgermeisterrechnung vorgelegt, ein Tag
zur Justificirung derselben bestimmt, die Stadtwächter, Uhrrichter,
Brunnenmeister bestellt, die Vesper in der Kirche
gehört, dem neugewählten Bürgermeister das feierliche Geleite
in seine Behausung gegeben, daselbst Glückwünsche dargebracht
und der von ihm dem Magistrate Vorgesetzte Trunk
verzehrt worden, versammelte sich am Freitag nach Neujahr
die ganze Gemeinde zu früher Tageszeit, der Stadtschreiber
verlas das Bürgerregister und stellte den neugewählten Bürgermeister
mit der Ermahnung der Bürgerschaft zum Gehorsam
gegen denselben vor. Hierauf erfolgte früher die Verlesung
des oben erwähnten Weisthums, später die einer herrschaftlichen
Instruction, welche zunächst die Wiederherstellung des
wahren katholischen Glaubens bezweckte, sodann die Verlesung
der Bürgermeisterrechnung, weiter die etwa nöthige Ergänzung
oder Verkehrung des ßathes, dann der Vortrag der gemeinen
Beschwerden, abermals Verlesung des Bürgerregisters und Erkenntniss
der Strafen für die ohne Entschuldigung Ausgebliebenen,
Verhandlung und Erledigung der Gemeindebeschwerden,
Verlass der Thorschlüssel und Verordnung der Brod-, Wein-,
Bier-, Meth-, Fleischschätzer, Viertel- und Auenmeister, und