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B i s c h o ff.
Klagen u. s. w. gerichtlich erledigt werden. Daneben scheint
aber jede dieser Versammlungen ihre besonderen Zwecke gehabt
zu haben. Die protokollarischen Aufzeichnungen sind leider
sehr unvollständig; doch ist aus denselben ersichtlich, dass am
Freitag vor G-eorgi die Wahl des Richters und Besetzung der
gewöhnlichen Stadtämter, wenigstens bis gegen den Anfang
des 18. Jahrhunderts hin, vorgenommen wurde (später am
Pfingsttag vor Martini), während am 14. August (vor Maria
Himmelfahrt, in festo Augustini) die Aussteckung und Verkündigung
der Freiung stattfand. Den Wortlaut dieser Berufung
enthält zuerst das Protokoll vom Jahre 1582. Die Tagesordnung
des Georgi-Banntaidings (so zum ersten Mal genannt im
Protokoll vom Jahre 1567) war gewöhnlich folgende: a) Fürpot
d. h. Verlesung des Bürgerregisters, b) gemainer burgerschaft
beschwär articul, c) aufkhündung des gerichtsambt und Neuwalen.
Wie von den Bürgerregistern fand ich auch von den
gemeinen Beschwerdeartikeln, die, gleich denen der Herrschaft
St. Paul, lange Zeit hindurch mehr oder weniger übereinstimmend
lauteten und, nachdem sie öffentlich von den Gemeinem
oder Sechsern vorgetragen worden waren, dem Rath
(in späterer Zeit) schriftlich überreicht wurden, einen ganzen
Pack noch vor. Der Rath erledigte diese Beschwerden entweder
sofort, erkannte sie für billig an und versprach Wendung
derselben, oder die Erörterung und Erledigung derselben
wurde wegen Mangels an Zeit verschoben. Es konnten übrigens
auch in den andern Banntaidingen solche Beschwerden vorgebracht
werden, in dem zu Georgi aber finden sie sich regelmässig.
Nicht so deutlich ersichtlich wie bei dem Georgi- und
August-Banntaiding, ist der Hauptgegenstand der beiden andern;
das Fasten-Banntaiding wird wohl in Anbetracht des nahenden
Frühlings, der Ordnung wirthschaftlicher Angelegenheiten
grossentheils gewidmet gewesen sein, häufig sind aber da, wie
auch beim Martini-Banntaiding, neue Bürgeraufnahmen protokollirt.
Für die Weisthümersammlung habe ich diesem Archive
entnommen die Auszeigung des Burgfrieds c. 1534, die Beschwerdeartikel
von 1577, 1578 und 1667, endlich die Berufung
gemeiner Stadt Freiung, wie sie in den Jahren 1623 bis 1633
und — abgesehen von einem auf die Pest bezüglichen Artikel
— gewiss auch früher und später gelautet hat, da schon jene