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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 88. Band, (Jahrgang 1877)

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Bussen.

nicht  sowohl  Definitives  geschaffen,  als  vielmehr  weiteren  Vereinbarungen, ­
  zu  denen  man  noch  nicht  zu  gelangen  vermochte,
die  Bahn'  offen  gehalten  werden  sollte.  Unter  dieser  Voraussetzung ­
  würde  auch  die  andere  Erklärung-  Albreehts,  deren
unterwürfige  Sprache  so  oft  Anstoss  erregt  hat,  ein  anderes
Ansehen  gewinnen.  In  dieser  Urkunde,  deren  Formular  wie
für  alle  seine  anderen  Erklärungen  dem  König  aus  Rom  geschickt ­
  war,  1  versichert  Albrecht  die  Kirche  seiner  tiefen  Ergebenheit ­
  und  seines  Schutzes,  bestätigt  alle  Schenkungen  seines
Vaters  Rudolf  und  seiner  übrigen  Vorgänger  am  Reich,  und
erkennt  ausserdem  feierlich  an,  dass  der  päpstliche  Stuhl  das
römische  Kaiserthum  von  den  Griechen  auf  die  Deutschen
übertragen,  ebenso  das  Recht,  den  römischen  König  und  künftigen ­
  Kaiser  zu  wählen,  gewissen  Fürsten  verliehen  habe,  —
aber  es  fehlt  die  Anerkennung  jener  weitgehenden  Theorie,
die  Bonifacius  VIII.  in  seinem  Brief  an  den  Sachsen  wie  in
dem  Formular  der  Abtretungsurkunde  aufgestellt  hatte,  dass
Alles,  was  das  römische  Reich  an  Ehre,  Ansehen  und  Besitz
hat,  von  der  Kirche  stamme. 2  Dass  Albrecht  bereitwillig  die
beiden  speciellen  Behauptungen  von  der  Uebertragung  des
Reichs  und  der  päpstlichen  Einsetzung  des  Kurcollegs  anerkennt, ­
  die  ihm  früher  zugemuthete  allgemeine  Anerkennung
aber  vermieden  hat,  ist  gewiss  höchst  beachtenswerte  Ich
muss  an  meine  früher  aufgestellte  Vermuthung  erinnern,  dass
man  in  Rom  die  Lehre  von  der  päpstlichen  Einsetzung  der
Kurfürsten  aufgestellt  habe  besonders  wegen  der  Schlussfolge,
die  sie  zuliess,  dass  nämlich  der,  welcher  die  Kurfürsten  eingesetzt, ­
  auch  befugt  sei,  ihr  Recht  wieder  aufzuheben. 3  Ich
meine,  auch  Albrecht  wird,  wenn  er  diese  Theorie  anerkannte,
auch  wohl  besonders  die  Consequenzen  im  Auge  gehabt  haben,
die  sich  aus  ihr  ziehen  Hessen.  Bonifacius  VIII.  aber  hat
wirklich,  ganz  abgesehen  von  den  Deductionen  in  dem  Brief
an  den  Sachsen,  schon  praktische  Consequenzen  aus  derselben
gezogen,  da  er  in  der  Urkunde,  durch  die  er  Albrecht  als
römischen  König  anerkannte,  jeglichen  Mangel  ergänzt,  der
1  Kopp  a.  a.  O.  III,  2  S.  126  n.  4.
2  In  dem  sonst  mit  dem  oben  S.  711  n.  2  angeführten  übereinstimmenden
Satz  dieser  Urkunde  fehlt  der  Passus  et  quiequid—manavit.
3  Oben  S.  673  und  n.  4.
            
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