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Bussen.
nicht sowohl Definitives geschaffen, als vielmehr weiteren Vereinbarungen,
zu denen man noch nicht zu gelangen vermochte,
die Bahn' offen gehalten werden sollte. Unter dieser Voraussetzung
würde auch die andere Erklärung- Albreehts, deren
unterwürfige Sprache so oft Anstoss erregt hat, ein anderes
Ansehen gewinnen. In dieser Urkunde, deren Formular wie
für alle seine anderen Erklärungen dem König aus Rom geschickt
war, 1 versichert Albrecht die Kirche seiner tiefen Ergebenheit
und seines Schutzes, bestätigt alle Schenkungen seines
Vaters Rudolf und seiner übrigen Vorgänger am Reich, und
erkennt ausserdem feierlich an, dass der päpstliche Stuhl das
römische Kaiserthum von den Griechen auf die Deutschen
übertragen, ebenso das Recht, den römischen König und künftigen
Kaiser zu wählen, gewissen Fürsten verliehen habe, —
aber es fehlt die Anerkennung jener weitgehenden Theorie,
die Bonifacius VIII. in seinem Brief an den Sachsen wie in
dem Formular der Abtretungsurkunde aufgestellt hatte, dass
Alles, was das römische Reich an Ehre, Ansehen und Besitz
hat, von der Kirche stamme. 2 Dass Albrecht bereitwillig die
beiden speciellen Behauptungen von der Uebertragung des
Reichs und der päpstlichen Einsetzung des Kurcollegs anerkennt,
die ihm früher zugemuthete allgemeine Anerkennung
aber vermieden hat, ist gewiss höchst beachtenswerte Ich
muss an meine früher aufgestellte Vermuthung erinnern, dass
man in Rom die Lehre von der päpstlichen Einsetzung der
Kurfürsten aufgestellt habe besonders wegen der Schlussfolge,
die sie zuliess, dass nämlich der, welcher die Kurfürsten eingesetzt,
auch befugt sei, ihr Recht wieder aufzuheben. 3 Ich
meine, auch Albrecht wird, wenn er diese Theorie anerkannte,
auch wohl besonders die Consequenzen im Auge gehabt haben,
die sich aus ihr ziehen Hessen. Bonifacius VIII. aber hat
wirklich, ganz abgesehen von den Deductionen in dem Brief
an den Sachsen, schon praktische Consequenzen aus derselben
gezogen, da er in der Urkunde, durch die er Albrecht als
römischen König anerkannte, jeglichen Mangel ergänzt, der
1 Kopp a. a. O. III, 2 S. 126 n. 4.
2 In dem sonst mit dem oben S. 711 n. 2 angeführten übereinstimmenden
Satz dieser Urkunde fehlt der Passus et quiequid—manavit.
3 Oben S. 673 und n. 4.