Die Idee des deutschen Erbreichs und die ersten Habsburger.
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fürstlicher Seite vertretene Auffassung zum Ausdruck bringen.
Um aber nicht ungerecht gegen die Kurfürsten zu sein, muss
man daran erinnern, dass Frankreich für seine guten Dienste
von Albrecht vielleicht auch noch mehr verlangt hat als das
Arelat. Französische Zeitgenossen haben auch verzeichnet, dass
Albrecht mit Zustimmung der Prälaten und Grossen Deutschlands
auf der Zusammenkunft zu Quatrevaux Frankreich anstatt
der Maas den Rhein als Grenze bewilligt habe 1 — als Thatsache
gemeldet, ein Irrthum, aber wohl ein guter Fingerzeig,
wohin die frommen Wünsche Frankreichs zielten.
Die geistlichen Kurfürsten haben ihre Opposition sehr
radical gemacht, sie haben von Anfang an allen Abmachungen
zwischen Albrecht und Philipp, auch den relativ unschuldigen
Präliminarien für die Heirat ihre Zustimmung verweigert, um
dadurch allen weiteren Consequenzen vorzubeugen.
Alle die zeitgenössischen Berichterstatter, deren Nachrichten
ich im Vorigen anzog, bringen in unmittelbarer Verbindung
mit diesen zu Quatrevaux zwischen Albrecht und einigen
der Kurfürsten entstandenen Misshelligkeiten den Ausbruch
des offenen Kampfes zwischen dem König und den rheinischen
Kurfürsten. 2 Das ist kaum richtig; gerade der Erzbischof von
Mainz, der uns als der schroffste Wortführer gegen den König
geschildert wird, hat noch lange nach der Zusammenkunft von
Toul seine Beziehungen zu Albrecht nicht abgebrochen. 3 Aber
in dem Irrtlmm der Geschichtschreiber liegt doch auch ein gut
Theil Wahrheit. Denn dass in der Kurfürstenfehde, in der
Albrecht mit einer Energie, deren man das geschwächte deutsche
Königthum gar nicht mehr hätte fähig halten sollen, im Handumdrehen,
besonders Dank seiner klugen Benutzung des
1 Continuatio chronici Girardi de Fracheto Bouquet, XXI, 17: Albertus
• rex Romanorum et Philippus rex Franciae circa adventura domini apud
Vallem-Coloris insimul congregati antiqua utriusque regni foedera ad
invieem conflrmarunt; ubi annuentibus Alberto, baronibus et praelatis
regni Theutonici concessum'est, quod regnum Franciae, quod soluinmodo
usque ad Mosam fluvium illis in partibus se extendit, de cetero nsque
ad Rethnum fluvium potestatis suae terminos dilataret. S. auch Boutaric
a. a. 0. S. 399.
2 So Ottokar von Steyer Pez III, 662 cap. 710. Chronicon Sanpetrinum
a. a. O. S. 111. Continuatio Viiulobonensis M. G. Ser. IX, 721.
3 Noch am 7. Juli 1300 bezeugt er Albrechts Urkunde. Regg. Nr. 299.
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