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Bii sso n.
Wieder Anderes weiss die Trier Bisthumschronik zu
berichten. Unter den Fürsten, heisst es da, habe sicli die
Kunde verbreitet von dem beabsichtigten Abschluss eines Ehebündnisses
zwischen dem erstgebornen Sohn des römischen
Königs und der Schwester des Königs von Frankreich, mit
der Bedingung, dass das Reich von Arelat als Mitgift zu dieser
Ehe dem genannten Sohn des Königs und seinen Erben auf
ewig abgetreten werde. Bei der Zusammenkunft zu Toul
hätten die Könige zu dieser Vergabung von den deutschen
Fürsten Zustimmung mit Brief und Siegel verlangt. Das Reich
Arelat hatten die französischen Könige seit der Zeit der Absetzung
Kaiser Friedrich II. gewaltsam in Besitz genommen,
aber es gehörte unmittelbar dem Reich, und die Würde eines
Erzkanzlers desselben stehe dem Erzbischof von Trier zu. Der
Scharfsinn des Erzbischofs Boemund von Trier lässt sich durch
die schönen Vorspiegelungen, wie durch diese Maassregel dem
ganzen Erdkreis Friede und Nutzen geschafft werde, nicht
blenden — er setzt alles daran, diesen schmählichen Plan auf
Zerstückelung des Reichs zu vereiteln. Selbst zu schwach, die
Zusammenkunft zu besuchen, bespricht er sich mit dem Erzbischof
Wicbold von Ciiln und iustruirt diesen aufs Genaueste.
Und da wirklich auf der Zusammenkunft alle Fürsten sich durch
die schönen Worte, mit denen die Könige die Zustimmung der
Kurfürsten zu gewinnen trachten, täuschen lassen und zustimmen,
da erhobt sich der Cölner zu der Erklärung, dass er
und der Erzbischof Boemund von Trier der Minderung der
Ehre und des Besitzstandes des Reichs nicht zustimmen, und
protestirt öffentlich gegen die aus Anlass der Ehe gemachte
Schenkung. Die andern Kurfürsten bestätigen mit ihrem Siegel
die Schenkung, die beiden Erzbischöfe aber verweigern Zustimmung
und Besiegelung. 1
1 Geata Trevirorum edid. Wyttenbaeh et Müller 11, 170 ff.: Anno
domini 1299 exoraus est senno intev priucipes Alemanniae super matrirnonio
contrahendo inter primogenitum filium ltomani regia Alberti et
sororem Philipp! regis Franciae, hac conditione adieeta, quod regnum de
Arelat dotalitio iure propter nuptias cedere deberet, dicto filio regis Alemanniae
et suis liercdibus in perpetuum pleno iure. Quod regnum Arclatense
reges Franciae iam dudum oocupaverant violenter a tempore
dopositionis Frederici imperatoris: nam ad ipsum imperium immediate