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gegen den Legaten, ein Neffe desselben und ein anderer vornehmer
Römer wurden getödtet, dem Cardinal selbst rettete
nur Rudolfs Schutz das Leben. Ohne Verzug verliess der Legat
Deutschland und kehrte heim. 1
Die im Ganzen recht bedeutungslosen Satzungen des
Legaten haben ganz gewiss den Ausbruch eines solchen
Sturmes, der dem Concil ein jähes Ende bereitete, nicht veranlasst.
Tiefer liegende Gründe haben- hier gewirkt — so ganz
gewiss die Angst vor finanziellen Opfern, die der Legat verlangen
würde. Zeitgenossen wissen zu berichten, dass der
Cardinal schwere Abgaben von der deutschen Geistlichkeit
begehrt, dass er von sämmtlichen deutschen Kirchen für die
nächsten fünf Jahre den ganzen Zehnten beansprucht hätte. 2
Eine Quelle kennt aber für das Auftreten der beiden Kirchenfürsten
von Cöln und Toul noch einen anderen Grund. Man
habe geargwühnt, es sollten hier zu Wiirzburg gewisse Bestimmungen
erschlichen werden gegen die Freiheit der Geistlichen,
besonders gegen die der drei Erzbischöfe von
Mainz, Cöln und Trier in Betreff der römischen
Königs wähl. :i
Die Richtigkeit dieser Nachricht zu bezweifeln sehe ich
gar keinen Grund. Hat man wirklich in Deutschland solche
Befürchtungen gehegt, haben sie das Auftreten des einen der
geistlichen Kurfürsten, des Erzbischofs von Cöln zu Würzburg
beeinflusst, so fragt sich nur, waren die Befürchtungen gegründet?
Ich glaube diese Frage mit Ja beantworten zu dürfen.
Es fehlt, wie ich gezeigt habe, nicht an Anhaltspunkten dafür,
dass Rudolf unter dem Pontificat Honorius IV. durch Vermittlung
Heinrichs von Isny auf dieselben oder doch ähnliche
Pläne zurückgegriffen hat, wie sie früher mit Nicolaus III.
verhandelt worden waren. Ob die Action jetzt in allen Details
1 S. im Einzelnen die Belege bei Kopp a. a. 0. II, 3 S. 278.
2 Kopp a. a. O. II, 3 S. 277.
3 Ann. brev. Wormat. M. G. XVII, 77: In quo (dem Concil) quia praesumebatur
quod quedam essent per snbreptionem ordinanda seu statuenda,
que contra libertatem cleri ac precipue trium arcliiepiscoporum, videlicet
Moguutinensis Treverensis et Coloniensis super electione Romanorum
regis facerent, primo Sifridus Coloniensis arehiepiscopus, post cum Tullensis
episcopus per interpositas persouas soleunissime appellant.