Die Idee des deutschen Erbreichs und die ersten Habsburger.
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die Kurfürsten anerkannten, dass ihr Wahlrecht von Rom
stamme. Ich vermuthe weiter, dass dieser Passus vom Papste
vorgeschrieben wurde im Zusammenhang der zwischen ihm
und Rudolf betriebenen Pläne speciell zu dem Zweck, die
Wege zu ebnen für den einen Theil des Gesammtplans, für
die Herstellung der Erblichkeit des deutschen Reichs. Die
Theorie, deren Anerkennung von den Kurfürsten verlangt
wurde, nach der ihr Wahlrecht von Rom stamme, liess doch
unfraglich auch die Schlussfolge zu, dass der, welcher das
Recht verliehen, dasselbe auch wieder zurücknehmen könne.
Schon Innocenz III. hat in der Decretale Venerabilem deducirt,
dass, weil das Wahlrecht der deutschen Fürsten eigentlich von
der Kirche stamme, die das Kaiserthum von den Griechen an
die Deutschen gebracht habe, auch die Fürsten das Recht der
Kirche, die Person des zum König und künftigen Kaiser Gewählten
zu prüfen, anerkennen müssten. 1
Ich verweise für diese meine Vermuthung auf den Umstand,
dass in den Zeugnissbriefen, welche von Nichtkurfürsten
ausgestellt sind, 2 der fragliche Passus fehlt, und eben darum
demselben doch wohl eine ganz bestimmte besondere Bedeutung
zugeschrieben werden darf. Um so mehr, als wir bereits bei
dem ersten Auftauchen der bekannten Fabel von der Einsetzung
der Kurfürsten durch Gregor V. in der zu Thomas’ von Aquino
unvollendet hinterlassenen Schrift de regimine principum hinzugefügten
Fortsetzung des Ptolomäus von Lucca 3 die oben erwähnte
Consequenz aus derselben wirklich gezogen wird. Der
Erzählung von der angeblichen Einsetzung des Kurfürstencollegs,
das seitdem nun schon beiläufig zweihundert und siebzig
Jahre bestehe, wird nämlich die Bemerkung beigefügt: und
das wird so lange bestehen bleiben, .als es die
römische Kirche, welche den ersten Rang im Principat
einnimmt, den Christgläubigen erspriessl ich
erachtet. 1
’ Registrum de lieg. imp. Nr. 62.
2 S. den Zeugnissbrief des Erzbischofs von Salzburg und der Bischöfe von
Chiemsee und Seckan: Ko pp Reicbsgeacliichte III, 1 S. 294.
3 Krüger Des Ptolomäus von Lucca Leben und Werke, S. 49 ff.
4 De regimine principum üb. III, cap. XIX: Et ex nunc, ut historiae tradunt,
per Gregorium quintum geliere similiter Tlieutonicum Ottonis III