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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 88. Band, (Jahrgang 1877)

Die  Idee  des  deutschen  Erbreichs  und  die  ersten  Habsburger.

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die  Kurfürsten  anerkannten,  dass  ihr  Wahlrecht  von  Rom
stamme.  Ich  vermuthe  weiter,  dass  dieser  Passus  vom  Papste
vorgeschrieben  wurde  im  Zusammenhang  der  zwischen  ihm
und  Rudolf  betriebenen  Pläne  speciell  zu  dem  Zweck,  die
Wege  zu  ebnen  für  den  einen  Theil  des  Gesammtplans,  für
die  Herstellung  der  Erblichkeit  des  deutschen  Reichs.  Die
Theorie,  deren  Anerkennung  von  den  Kurfürsten  verlangt
wurde,  nach  der  ihr  Wahlrecht  von  Rom  stamme,  liess  doch
unfraglich  auch  die  Schlussfolge  zu,  dass  der,  welcher  das
Recht  verliehen,  dasselbe  auch  wieder  zurücknehmen  könne.
Schon  Innocenz  III.  hat  in  der  Decretale  Venerabilem  deducirt,
dass,  weil  das  Wahlrecht  der  deutschen  Fürsten  eigentlich  von
der  Kirche  stamme,  die  das  Kaiserthum  von  den  Griechen  an
die  Deutschen  gebracht  habe,  auch  die  Fürsten  das  Recht  der
Kirche,  die  Person  des  zum  König  und  künftigen  Kaiser  Gewählten ­
  zu  prüfen,  anerkennen  müssten.  1
Ich  verweise  für  diese  meine  Vermuthung  auf  den  Umstand, ­
  dass  in  den  Zeugnissbriefen,  welche  von  Nichtkurfürsten
ausgestellt  sind, 2  der  fragliche  Passus  fehlt,  und  eben  darum
demselben  doch  wohl  eine  ganz  bestimmte  besondere  Bedeutung
zugeschrieben  werden  darf.  Um  so  mehr,  als  wir  bereits  bei
dem  ersten  Auftauchen  der  bekannten  Fabel  von  der  Einsetzung
der  Kurfürsten  durch  Gregor  V.  in  der  zu  Thomas’  von  Aquino
unvollendet  hinterlassenen  Schrift  de  regimine  principum  hinzugefügten ­
  Fortsetzung  des  Ptolomäus  von  Lucca 3  die  oben  erwähnte ­
  Consequenz  aus  derselben  wirklich  gezogen  wird.  Der
Erzählung  von  der  angeblichen  Einsetzung  des  Kurfürstencollegs,
  das  seitdem  nun  schon  beiläufig  zweihundert  und  siebzig
Jahre  bestehe,  wird  nämlich  die  Bemerkung  beigefügt:  und
das  wird  so  lange  bestehen  bleiben,  .als  es  die
römische  Kirche,  welche  den  ersten  Rang  im  Principat
  einnimmt,  den  Christgläubigen  erspriessl  ich
erachtet.  1

’  Registrum  de  lieg.  imp.  Nr.  62.
2  S.  den  Zeugnissbrief  des  Erzbischofs  von  Salzburg  und  der  Bischöfe  von
Chiemsee  und  Seckan:  Ko  pp  Reicbsgeacliichte  III,  1  S.  294.
3  Krüger  Des  Ptolomäus  von  Lucca  Leben  und  Werke,  S.  49  ff.
4  De  regimine  principum  üb.  III,  cap.  XIX:  Et  ex  nunc,  ut  historiae  tradunt,
  per  Gregorium  quintum  geliere  similiter  Tlieutonicum  Ottonis  III
            
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