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T a d r a.
ist, dem Heiligen Römischen Reich und gemeiner Christenheit
heilsamlich vor zu sein, und die heilige allgemeine Christliche
Kirche zu schützen und zu schirmen, den wir auch aus angezeigten
Gewalt Römischen König nennen, pronunciiren, und
hiermit in Krafft dits in allerbesten Form publiciret.
Sobald nun diese Publication in conclavi fürgangen, sind
abermals von Ihr Churf. Gn. zu Mainz beide Notarien requiriret
worden, über diesen und alle vorige actus eins oder mehr
Instrumenta uf Erfordern zu verfertigen. Darauf ich vor mich
und anstatt meines Mit-Notarii, der Umhständ der Herren
Churfürsten ad conclave deputirter und daselbst zugegen gewesener
Räthe zu Gezeugen ersuchet.
Postea ward dem new erwähleten durch Mainz Churfürsten
vorgehalten: Demnach sich die Churfürsten vor der Election
eines Juraments über etzliche pacta, so der new Electus
schwören soll, verglichen, als werden Ihre Majestät solches
alles zu leisten unbeschweret sein.
Darauf dann Ihre Königliche Majestät den hernach
folgenden Eid, so ihro durch Mainz deferiret worden, uf dem
offenen Altar in conclavi gelegenen Evangelienbuch leiblich
geschworen.
Forma juramenti ratione pactorum.
Wie wir mit Worten unterrichtet seind und die Articul
durch die Churfürsten vor itziger Wahl eines Römischen Königs
gestehet und von uns mit beliebet und angenommen, und jeder
dem andern, so erwählet, zu schwören und zu halten versprochen
und bewilliget, deine wollen wir Ferdinand, König zu
Böheim etc. Erzherzog zu Oesterreich etc. erwählter Römischer
König, also stet und getrewlich nachkommen und halten, auch
sonsten alles das thun, was Uns als Römischen Könige gebühret.
Als uns Gott helf und sein heiliges Evangelium.
Nach Vollendung deßen alles seind die Herren Churfürsten
und Botschaften mit dem Electo aus der Chur-Capell
in hernachfolgender Ordnung zum hohen Altar zugangen:
Erstlich Trier allein, hernach der Electus, und neben
ihm Mainz uf der rechten und Cöln uf der linken Seiten,