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T a d r a.
3 geistlichen Churfürsten hei ihrer vorigen Entschuldigung,
warumb sie sich uf diesem Tage persönlich nicht einstellen
können und laßen die Abgesandten dasjenige was zu dieser
Handlung gehörig verrichten, dann es bleibet doch die Regul
wahr, wann ein großer Herr ein Ding ohne Bedenken nicht
verhindern oder befördern kann, daß er lieber darvon bleiben
solle, dann sonst . . . seine Reputation leicht periclitirt.
Und obschon der Herr Churfürst zu Heidelberg persönlich
nacher Frankfurt kommen sollte, würde doch unserm gn. Herrn
sein Votum dadurch nicht genommen, es könnte aber auch
S. Churf. Gr. alsdann nicht von niemand fürgeworfen werden,
es were dieser oder jener, weil sie selbst zur Stelle gewesen,
durch dero Beförderung zu dieser Dignität kommen, sondern
hetten diejenigen, welche sich persönlich aldorten befunden,
da die Sache nicht wohl geriethe, ihnen billig selbst die Schuld
her- und zuzumessen.
Die 3. Frage de subjecto ist die allerschwereste, befinden
sich aber bei den Catholischcn (denn uf die Protestirenden
kann es nicht kommen, man wollte dann die ganze formam
der Wahl und Krönung immutiren, damit es aber sehr schwer
zugehen wurde) mehr nicht denn 2 weltliche Häuser, die zu
dieser Dignität gebrauchet worden könnten, nemblich Oesterreich
und Bayern; in denen sind wiederumb vornemblich 4
subjecta, welche hierunter in consideratione zu haben, als im
Hause Oesterreich Albertus und Ferdinandus, in Bayern aber
Maximilianus und der Herr Churfürst zu Cöln. Da nun gleich
unser gnedigster Herr uf deren einen Individuo stimmen und
kegen die Rätlie sich resolviren wollte, so were doch Sr. Churf.
G. unbewußt, was dero vorstimmende Mit-Churfürsten hierüber
vor einer Meinung sein möchten, uf deren vota sie gleichwol
in allewege achtzugeben. Sollte demnach wohl der sicherste
Weg sein, wann den Räthen befohlen würde, sich nach dem
Trierischen, Cöllnischen und des Königs voto zu richten, weil
doch vermuthlich der Herr Churfürst zu Mainz diesen dreien
nicht abfallcn und also leicht majora gemachet werden möchten,
die man doch hernach gelten laßen müßte. Darbei aber sollten
sie, die Gesandten, zu erinnern sein, den ihnen deswegen zukommenden
Befehlich, sonderlich vor der Wahl, bei ihnen in
ihrer eigenen Verwahrung diese unsers gnädigsten Herrn