Zur Kaiserwahl 1G19.
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dern gemeinet, also daß der weltlichen Churfürsten Abgesandten
sie eine gewisse Zeit als zum längsten 8, 9 oder 10 Tage zu
Einbringung ihrer Resolution denominirt und daß die Wahl,
da gleich die Resolutiones widrig gefielen, secundum literam
aureae bullae noch vor dem 20. Augusti st. n. zu Werk gerichtet
werden sollte, mit Vorwendung es were ein Wahl- und
kein Compositiontag ausgeschrieben, hetten sich mit schweren
Unkosten aufgemacht, dero Churfürstenthumb, Land und Leute
bei diesen sorglichen Leufften verlassen, das publicum dem
privato vorgezogen, ihren hohen tragenden Churfürstlichen
Ambt genügsame Satisfa.ction und alles dasjenige thun wollen,
darzu sie vermög der güldenen Bull, Standes und Pflicht halben
verobligiert und verbunden, dann darinnen dem Churfürsten
zu Mainz als Erzkanzlern durch Germanien eine gewisse Zeit
benimet, in welcher er den tödtlichen Abgang der Kais. Mtt.
dero Mit-Churfürsten zu erkennen geben soll, vermüg der Denunciationschreiben
hetten die sämbtlichen Churfürsten einen
gewissen Tag zu Frankfurt zu erscheinen, nicht weniger disponirte
aurea bulla gar klar, wie bald die Churfürsten und
dero Gesandten zur Wahl, wann sie in loco, unweigerlich zu
schreiten verpflichtet, das were lex fundamentalis, auch bishero
unverbrüchlichen observirt, welche Observanz in allweg
auf die wehrte Posterität transferirt und gebracht werden
müßte und könnten zum Compositionwerk wohl gute praeparatoria
gemacht werden, damit die gefehrliche Unruhe und in
Böhmen aufgangenes Feuer gelöscht, gedempft und allenthalben
guter Friede und Ruhe wiederumb gestiftet werden möchte,
inmaßen Eu. Churf. G. weitleufiger und mit mehrern aus unserer
jüngst obangedeuteten Relation und Postscripto zu ersehen.
Wann wir dann gewisse Nachrichtung, daß die geistlichen
Churfürsten ein Schreiben und Ihre Königl. W. ein
Ilandbrieflein an Eu. Churf. G. abgehen laßen, darinnen sie
suchen, entweder daß Eu. Churf. G. noch in der Person alhier
erscheinen oder dero Abgesandten mit gnugsamer Vollmacht
und Instruction in einem und dem andern versehen wollen,
als sind wir, weil die namhaftig gemachte Zeit sehr kurz, nicht
wenig sorgfeltig, ob durch die angelegte Ordinari Post bei Eu.
Churf. G. unsere Relationes auch zu rechter Zeit ankommen
oder erhalten werden. Haben demnach nicht unterlaßen sollen,