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T a d r a.
Was den bei des Königs Einzug verschienenen 18. dieses
verübten Tumult, welchen Chur-Mainz und Cöln gar hoch
empfunden, betrifft, ist ingesambt dahin geschlossen worden,
im Namen des Churfürstl. Collegii es bei dem Rath gebührlichen
zu anden, auch mit besondern Ernst und Fleiß daran
zu sein, damit der Rath es dahin richten wolle, daß solche
Thätlichkeiten künftig verbleiben und andere Ungelegenheiten
daraus nicht entstehen und man bei jetziger Zusammenkunft
sich derer zu beschweren haben möge. Und nachdem Eu.
Churf. Gr. wir in nechstem Bericht angedeutet, derselben von
solchen Tumult weitere particularia zuzuschreiben, ist es an
deme, daß Sontags den 18. Juli gegen Abend ungefehr zwischen
4 und 5 Uhren sich solcher Auflauf in der Stadt erhoben,
also daß die Bürger und dero Soldaten in geschwinder Eil zu
Wehren gegriffen, die Thor angesperret, die Ketten vor die
Gassen zugezogen, auch in solchen Tumult ein Churcölnischer
Sattelknecht vom Gaul gestochen worden. Ist aus einem Mißverstände
lierkommen, indem der Churfürst zu Mainz dem
König Ferdinando, weil S. Königl. W. nur gleichsamb auf der
Post mit Landkutschen ankommen etzliche Reisige entgegen
schicken wollen, zwischen welchen und der Wache am Thor
sich ein Wortgezänke erhoben, dardurch eine unbedächtige
Rede unter die Bürgerschaft kommen, als wollte man sich
etwan des Thores bemächtigen, ist aber bald wieder gestillet
worden.
Darbeneben berichten Eu. Churf. G. wir auch gehorsambst,
als verschienen 17. dieses das erste mal zu Rath angesagt
worden und die drei geistlichen Churfürsten auf dem Römer
am gewöhnlichen Ort und Stelle Zusammenkommen, haben sie
der Cognition, ob unsere eingehändigte Vollmacht der güldenen
Bull gemeß und also zuläßlichen oder nicht, ausgeschlossen
Churpfalz und Brandenburg allein angemaßt. Wann dann die
Pfälzischen und Brandenburgischen Abgeordneten solches
empfunden und daß solch Erkanntniß nicht vor die anwesenden
Churfürsten, so in der Person alliier, alleine sondern auch der
abwesenden Churfürsten Gesandten, derer Vollmachten richtig
befunden worden, zugleich mit gehörte; als haben die drei
geistlichen Churfürsten nach geschehener Zurede sich dahin
vernehmen laßen, daß solches nicht vorsetzlichen erfolget, den