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T a d r ä.
thun erbötig weren, damit man also unverlengt den Sachen
einen Anfang machen und die Citationes itzo alsbald sowohl
an den König als die Stände von Frankfurt aus fertigen könnte,
wann auch solche Composition erfolget, das Churfürstliche
Collegium also richtig ergenzet, das Kriegs volle licentiirt und
alles wieder in ruhigen Stand gebracht, uf den Fall könnte'
man sicher zur Wahl schreiten, da Eu. Churf. G. erbötig, daß
sie sich die Zeit aller Gebühr bezeigen und desselben hernach
vermittels göttlicher Verleihung ebenmeßig willig ab warten
wollten, worunter dann S. Churf. G. ferner in Sonderheit zu
erwägen, obwohl solche Prorogation etwas ungewöhnlich, daß
doch die Zeiten im heiligen Reich itzo also beschaffen, daß
man anders nicht thun könnte, zu dem die richtige Ersetzung
des Churfürstlichen collegii, wie hier oben nach der Länge erwähnet,
in alleweg nothwendig, die aber vor Stillung des böhmischen
Unwesens nicht erfolgen möchte, zu geschweigen, daß
einem, der bei einem solchen Zustande und da das Churfürstliche
Collegium nicht richtig ergänzet, zum Römischen König
erwählet, leicht objicirt werden dürffte, daß er unter andern von
einem solchen Churfürsten eligirt, der sich zur Churfürstlichen
Dignität nicht gepiirlich legitimirt. So könnte auch solche prorogatio
des Wahltags anderer Gestalt nicht als cum consensu
omnium Electorum (obzwar sonsten der Herr Churfürst zu Mainz
die Ausschreibung dessen vor sich alleine thun kann) geschehen,
der aber auf itzigen Tag (welchen Eu. Churf. G. einen Weg als
den andern zu beschicken gemeint) am füglichsten zu erlangen.
Und were über dies alles nichts neues, dass in denen
Sachen die nicht essentialia der Wahl als dem Ort darzu sowohl
zur Krönung, die sonst zu Aach verrichtet werden müßte,
desgleichen dem Eide des Raths zu Frankfurt bei der Wahl
und also auch diese Prorogation mit gemeiner Bewilligung der
sämptlichen Churfürsten a dispositione aureae bullae in etwas
abgeschnitten würde, daß also der Herr Churfürst zu Mainz
hierunter so groß Bedenken nicht, sondern Eu. Churf. G. getreuen
Wolmeinung sich mehr zu accommodiren überfliißig
Ursach hette, mit dem fernem Anhang, da dieses nicht in
acht genommen, daß dieselbe dero obliegenden Pflicht nach dergleichen
bei itziger Zusammenkunft publice fürbringen zu laßen
und endlich darbei zu verharren nicht würden fürüber können.