Zur Kaiserwahl 1619.
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Hungern und Böhmen Kön. W. Herr Ferdinand, Erzherzog zu
Oesterreich, zum Böhmischen König erwählet, gekrönet, derselben
geschworen, Ihr von der verstorbenen Kaiserl. Mtt. ein
Muthzettel über das Königreich Böhmen als ein Reichslehen
erth eilet und von den Ständen dieser Krön Revers von ihr angenommen,
sie auch ihrer Verpflichtung zu Folge ihnen ihre
Privilegia, Majestäten und wie die genennet werden mögen,
confirmirt, auch durch Gesandten insinuirt haben sollen. Und
dann unsere Meinung nicht ist, derselben ihre erlangte Wahl,
Krönung und anders viel weniger ihren königlichen Stand
oder Titul in Zweifel zu ziehen, inmaßen sich auch ein solches
im wenigsten nicht gebühret, weil sie aber dannoch bis dahero
zu wirklicher ruhiger Possess des Königreichs nicht gelanget,
die oberzählten actus alle eventuales, die Stände wider die erfolgten
confirmationes noch allerhand einzuwenden vermeinen
und die güldene Bulla keinen zum churfürstlichen Collegio oder
einigen exercitio actus electoralis zulaßet, er habe denn die zu
seiner Chur gehörigen Lande in quieta possessione, auch sogar
daß sich die Churfürstliche Würde, Stimme, Wahl und was
deine ferners zugehörig, nicht an die Person sondern die Lande
bindet, so können wir gleichwol bei uns nicht befinden, wie
dieselbe in praejudicium mehrbesagter güldenen Bull als der
vornehmsten Gesetze eines im heiligen Römischen Reich zu
solcher Wahl noch zur Zeit zu admittiren. Und damit Eu.
Churf. G. den Inhalt derselben umb so viel besser wissen
mögen, so befinden sich in deren 20. Articuln diese nachfolgende
ausdrückliche Wort: ,Demnach alle und jede Fürstenthurnb
von deren wegen die weltlichen Churfürsten das Recht
und Stimme in der Wahl eines Römischen Königs, zukünftigen
Kaiser, haben, mit solchem Rechten, auch Aemptern, Würden
und allen andern deren anhangenden und zugehörigen Gerechtigkeiten
also zusammen verbunden und unzertrennlich vereiniget
sind, daß solches Recht, Stimme und Würde auf keinen
andern fallen kann als den, welcher solches Fürstenthumb mit
seinen Landen Lehenspflichten, Lehen, Herrschaften und allen
Zugehörungen besitzet und inne hat etc. ... als ordnen wir,
daß auch der Besitzer (quod notetur) und Inhaber eines jeden
Fürstenthumbs in ruhiger und freier possession des Rechten,
Stimm, Ampts und alles andern so darzu gehörig von meniglich