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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 88. Band, (Jahrgang 1877)

Zur  Kaiserwahl  1619.

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Hungern  und  Böhmen  Kön.  W.  Herr  Ferdinand,  Erzherzog  zu
Oesterreich,  zum  Böhmischen  König  erwählet,  gekrönet,  derselben ­
  geschworen,  Ihr  von  der  verstorbenen  Kaiserl.  Mtt.  ein
Muthzettel  über  das  Königreich  Böhmen  als  ein  Reichslehen
erth  eilet  und  von  den  Ständen  dieser  Krön  Revers  von  ihr  angenommen, ­
  sie  auch  ihrer  Verpflichtung  zu  Folge  ihnen  ihre
Privilegia,  Majestäten  und  wie  die  genennet  werden  mögen,
confirmirt,  auch  durch  Gesandten  insinuirt  haben  sollen.  Und
dann  unsere  Meinung  nicht  ist,  derselben  ihre  erlangte  Wahl,
Krönung  und  anders  viel  weniger  ihren  königlichen  Stand
oder  Titul  in  Zweifel  zu  ziehen,  inmaßen  sich  auch  ein  solches
im  wenigsten  nicht  gebühret,  weil  sie  aber  dannoch  bis  dahero
zu  wirklicher  ruhiger  Possess  des  Königreichs  nicht  gelanget,
die  oberzählten  actus  alle  eventuales,  die  Stände  wider  die  erfolgten ­
  confirmationes  noch  allerhand  einzuwenden  vermeinen
und  die  güldene  Bulla  keinen  zum  churfürstlichen  Collegio  oder
einigen  exercitio  actus  electoralis  zulaßet,  er  habe  denn  die  zu
seiner  Chur  gehörigen  Lande  in  quieta  possessione,  auch  sogar
daß  sich  die  Churfürstliche  Würde,  Stimme,  Wahl  und  was
deine  ferners  zugehörig,  nicht  an  die  Person  sondern  die  Lande
bindet,  so  können  wir  gleichwol  bei  uns  nicht  befinden,  wie
dieselbe  in  praejudicium  mehrbesagter  güldenen  Bull  als  der
vornehmsten  Gesetze  eines  im  heiligen  Römischen  Reich  zu
solcher  Wahl  noch  zur  Zeit  zu  admittiren.  Und  damit  Eu.
Churf.  G.  den  Inhalt  derselben  umb  so  viel  besser  wissen
mögen,  so  befinden  sich  in  deren  20.  Articuln  diese  nachfolgende ­
  ausdrückliche  Wort:  ,Demnach  alle  und  jede  Fürstenthurnb
  von  deren  wegen  die  weltlichen  Churfürsten  das  Recht
und  Stimme  in  der  Wahl  eines  Römischen  Königs,  zukünftigen
Kaiser,  haben,  mit  solchem  Rechten,  auch  Aemptern,  Würden
und  allen  andern  deren  anhangenden  und  zugehörigen  Gerechtigkeiten ­
  also  zusammen  verbunden  und  unzertrennlich  vereiniget ­
  sind,  daß  solches  Recht,  Stimme  und  Würde  auf  keinen
andern  fallen  kann  als  den,  welcher  solches  Fürstenthumb  mit
seinen  Landen  Lehenspflichten,  Lehen,  Herrschaften  und  allen
Zugehörungen  besitzet  und  inne  hat  etc.  ...  als  ordnen  wir,
daß  auch  der  Besitzer  (quod  notetur)  und  Inhaber  eines  jeden
Fürstenthumbs  in  ruhiger  und  freier  possession  des  Rechten,
Stimm,  Ampts  und  alles  andern  so  darzu  gehörig  von  meniglich
            
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