Zur Kaiserwahl 1619.
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sie trost- und hülflos gelassen und keiner Audienz gewiirdiget
werden sollten, zu gescliweigen, dass das gute Vertrauen, welches
sie jetzo zu dem kurfürstlichen Collegio wegen bevorstehender
Composition trügen, dadurch geschmälert, abnehmen und fallen
und sie wohl gar zur Desparation gebracht werden dürften 1 .
Gegen die angeführte Bestimmung der goldenen Bulle brachten
namentlich die brandenburgischen Gesandten einzelne Beispiele,
und zwar aus den Jahren 1519 und 1562 vor, aus welchen
hervorginge, dass es mit der Zulassung fremder Gesandten
auch anders gehalten wurde als die geistlichen Kurfürsten
Vorgaben. 1
Auch in der zweiten Frage, über die in derselben Sitzung
verhandelt wurde, ob man nämlich zuerst von der Beilegung
der böhmischen Unruhe handeln und dann erst zur Wahl
schreiten, oder ob diese jedenfalls vorhergehen solle, konnte
keine Einigung erzielt werden. Die geistlichen Kurfürsten behaupteten,
dass man sich nach den Bestimmungen der goldenen
Bulle halten müsse, es sei auch kein Interpositions- sondern
ein Wahltag ausgeschrieben und zu einem solchen seien bereits
König Ferdinand als auch sie (die geistlichen Kurfürsten)
persönlich erschienen, wogegen sie zu einem Interpositionstag
ihre Gesandten abgefertigt hätten; übrigens wären Kurköln
und Trier von den Böhmen gar nicht wegen der Interposition
ersucht worden, man wisse daher nicht, ob ihre Personen
den Böhmen zu Hinlegung des Unwesens annehmlich wären.
Dagegen wendeten die Gesandten der weltlichen Kurfürsten,
namentlich die sächsischen, ihrer Instruction gemäss ein: ,es
erfordere des kurfürstlichen Collegii Dignität und Hoheit, bei
diesem betrübten Zustande des Reichs, da fast ganz Deutschland
in motu und Kriegsverfassung stünde, zwischen beiden
streitenden Parteien die Friedenshandlung vorzunehmen und
solche dem Wahltage vorzuziehen 1 .
Da sich auf diese Weise die Stellung der Parteien und
das Stimmenverhältniss gleich blieb und eine Einigung nicht
erzielt werden konnte, musste die Sitzung ohne Entscheidungaufgehoben
werden.
1 Bericht der säclis. Gesandten dd. 22. Juli/1. August 1619.
Sitzungsbor. d. phil.-hist. CI. LXXXVIII. Bd. III. Hi't.
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