Demosthenische Studien. II.
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gegen den Tyrannen Alexander von Plierae geforderte Bundeshilfe,
die Grundlage des Vertrages bilden (Z. 8 rapi wv Xsyouaw
ot Tcpeaßen; twv OettoXwv, £^r,^w0ai tu crjp.w, oeyecOai Tr ; v aupp.ayi'av
TÖyp ayaO-p y.aOa ixavyeXkovxai ol OsvraXoi), ist einer Theilnahme
des Synedriums weder bei dem Abschlüsse des Vertrages
noch bei der Beschwörung desselben mit einem Worte in der
Urkunde gedacht. Die hiedurch angeregten Bedenken erledigen
sich aber durch eine Bemerkung Köhlers, der unter den Bundesgenossen
der Athener hier unzweifelhaft die Mitglieder des
Seebundes verstanden sehen will (S. 205): ,Was die Athener
bewegen konnte, dem Biindniss gegen Alexander beizutreten,
waren die Freibeuterzüge ihres früheren Verbündeten gegen
die zum Seebund gehörigen Inseln; es steht nichts im Wege
anzunehmen, dass die Affaire bei Peparethos dem Abschluss
des Vertrages kurz vorausgegangen sei. Die auf die beiderseitigen
Bundesgenossen bezügliche Bestimmung ist sicher auf
das Verlangen der Athener in den Vertrag aufgenommen
worden; der in einem offlciellen Actenstück auffallende Ausdruck
tob? ’AÖYjvGcfwv cup.p.dyou^ otTiaVTac ist dafür bezeichnend*. Wir
haben es also hier in der That mit einem von Athen allein
abgeschlossenen Staatsvertrage zu thun, wie weiter auch das,
was Z. 40 f. über die Aufstellung verfügt wird, bestätigt, nur
dass Athen bei seinem Abschluss der unter seinem Protectorate
stehenden Symmachen gedachte und sie an den Vortheilen
desselben theilhaben liess. Was Athen den Thessalern zu leisten
verspricht, nimmt es allein auf sich; dem Seebund erwächst
daraus keine directe Verpflichtung und Leistung. 1
1 Nebenbei sei bemerkt, dass sich der Z. 48 dieser Inschrift vorkommende
Ausdruck süvai ev xw x£iay(j.£Vto, welchen Köhler S. 209 richtig" erklärte,
aber in den übrigen attischen Psephismen vermisste, mit CIA. I nr. 40
Z. 47 aWa cpuXaxtovte; xrjv aip£T[^pav auxtov £]v xto x£xayp.£vaj ovtojv belegen
lässt. Den Rest eines gleichen nur zwischen Athen und Eretria abgeschlossenen
Bundesvertrages publicirte Köhler a. a. O. 213. Doch ist die
Zeit desselben nicht sicher. Es versteht sich von selbst, dass derartige
Verträge, welche Athen allein abscliloss und in denen auch sonst keine
Erwähnung der Bundesgenossen geschieht, wie der mit Dionysios CIA. II
nr. 52, mit Chalkis ebend. Add. 17 b, sowie jene, deren fragmentarische
Ueberlieferung für die uns beschäftigende Frage keinen Beitrag liefert,
hier nicht näher untersucht zu werden brauchten.