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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 88. Band, (Jahrgang 1877)

Demosthenische  Studien.  II.

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gegen  den  Tyrannen  Alexander  von  Plierae  geforderte  Bundeshilfe, ­
  die  Grundlage  des  Vertrages  bilden  (Z.  8  rapi  wv  Xsyouaw
ot  Tcpeaßen;  twv  OettoXwv,  £^r,^w0ai  tu  crjp.w,  oeyecOai  Tr ; v  aupp.ayi'av
TÖyp  ayaO-p  y.aOa  ixavyeXkovxai  ol  OsvraXoi),  ist  einer  Theilnahme
  des  Synedriums  weder  bei  dem  Abschlüsse  des  Vertrages
noch  bei  der  Beschwörung  desselben  mit  einem  Worte  in  der
Urkunde  gedacht.  Die  hiedurch  angeregten  Bedenken  erledigen
sich  aber  durch  eine  Bemerkung  Köhlers,  der  unter  den  Bundesgenossen ­
  der  Athener  hier  unzweifelhaft  die  Mitglieder  des
Seebundes  verstanden  sehen  will  (S.  205):  ,Was  die  Athener
bewegen  konnte,  dem  Biindniss  gegen  Alexander  beizutreten,
waren  die  Freibeuterzüge  ihres  früheren  Verbündeten  gegen
die  zum  Seebund  gehörigen  Inseln;  es  steht  nichts  im  Wege
anzunehmen,  dass  die  Affaire  bei  Peparethos  dem  Abschluss
des  Vertrages  kurz  vorausgegangen  sei.  Die  auf  die  beiderseitigen ­
  Bundesgenossen  bezügliche  Bestimmung  ist  sicher  auf
das  Verlangen  der  Athener  in  den  Vertrag  aufgenommen
worden;  der  in  einem  offlciellen  Actenstück  auffallende  Ausdruck
tob?  ’AÖYjvGcfwv  cup.p.dyou^  otTiaVTac  ist  dafür  bezeichnend*.  Wir
haben  es  also  hier  in  der  That  mit  einem  von  Athen  allein
abgeschlossenen  Staatsvertrage  zu  thun,  wie  weiter  auch  das,
was  Z.  40  f.  über  die  Aufstellung  verfügt  wird,  bestätigt,  nur
dass  Athen  bei  seinem  Abschluss  der  unter  seinem  Protectorate
stehenden  Symmachen  gedachte  und  sie  an  den  Vortheilen
desselben  theilhaben  liess.  Was  Athen  den  Thessalern  zu  leisten
verspricht,  nimmt  es  allein  auf  sich;  dem  Seebund  erwächst
daraus  keine  directe  Verpflichtung  und  Leistung.  1
1  Nebenbei  sei  bemerkt,  dass  sich  der  Z.  48  dieser  Inschrift  vorkommende
Ausdruck  süvai  ev  xw  x£iay(j.£Vto,  welchen  Köhler  S.  209  richtig"  erklärte,
aber  in  den  übrigen  attischen  Psephismen  vermisste,  mit  CIA.  I  nr.  40
Z.  47  aWa  cpuXaxtovte;  xrjv  aip£T[^pav  auxtov  £]v  xto  x£xayp.£vaj  ovtojv  belegen
lässt.  Den  Rest  eines  gleichen  nur  zwischen  Athen  und  Eretria  abgeschlossenen ­
  Bundesvertrages  publicirte  Köhler  a.  a.  O.  213.  Doch  ist  die
Zeit  desselben  nicht  sicher.  Es  versteht  sich  von  selbst,  dass  derartige
Verträge,  welche  Athen  allein  abscliloss  und  in  denen  auch  sonst  keine
Erwähnung  der  Bundesgenossen  geschieht,  wie  der  mit  Dionysios  CIA.  II
nr.  52,  mit  Chalkis  ebend.  Add.  17  b,  sowie  jene,  deren  fragmentarische
Ueberlieferung  für  die  uns  beschäftigende  Frage  keinen  Beitrag  liefert,
hier  nicht  näher  untersucht  zu  werden  brauchten.
            
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