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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 88. Band, (Jahrgang 1877)

Demosthenische  Studien.  II.

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Zustimmung  des  Demos,  die  Verhandlung  auf  die  Tagesordnung
der  nächsten  Sitzung  zu  stellen,  sich  als  selbstverständlich  ergaben.
Man  darf  demnach  aus  dem  Schweigen  unsers  Decretes,  was
nun  weiter  mit  dem  Gutachten  des  Synedriums  geschehen  sollte,
nicht  schliessen,  dass  in  diesem  Fall  der  Rath  auf  sein  Recht  der
Begutachtung  verzichtet  hatte  und  das  Gutachten  des  Bundesrathes
das  übliche  Probuleuma  vertrat  (Köhler  a.  a.  0.  198[).  Bei  der
Stellung  des  Bundesrathes  zu  dem  athenischen  Volke,  wie  sie
früher  charakterisirt  wurde,  ist  eine  solche  Stellvertretung  des
Rathes  durch  das  Synedrium  staatsrechtlich  kaum  denkbar.  Aber
es  lässt  sich  die  Lücke,  welche  die  behandelte  Inschrift  bietet,
glücklicherweise  durch  eine  andereürkunde  vollständig  ergänzen.
Eine  von  Kumanudis  im  ’AÖvjvacov  V  101  in  Minuskeln,
von  Köhler  (Mitth.  I  197  und  Beiblatt  und  CIA.  II  Add.  57  b)
in  Majuskeln  und  in  Umschrift  mitgetheilte  Inschrift,  welche
sich  auf  die  Symmachie  Athens  und  seiner  Bundesgenossen  mit
den  Arkadern,  Achaeern,  Eleern  und  Phliasiern  von  01.  104,  3
(362/1  v.  Chr.)  bezieht,  enthält  über  die  Modalität  der  vorausgegangenen ­
  Verhandlung  Folgendes  Z.  12:
|  .  .  STcei  |—
|  oyj  S]  s  o\  cüp.p.ayoi  ooyp.a  et«jvsyzav  sic  t[y)v  ßouX|-[yjv
  ojs/eaOai  r/)v  au|j.p.ayiav  za0ä  eK«YYeX[XovTai  o]-15
  ['.  Apjzaoe?  zat  Äyjxwi  zat  ’HXsioi  zat  <I>Xe[id(7toi  za]-[i
  t)  ßouJXv;  xposßoiSXeuffsv  zaxä  laüta,  o£oa[yOai  o]-£t]vat
  crj|ji.p.a-/oo?  tiyr,  xsu  cyj[y.ou  £t?]
[tov  aet]  ypovov  ’A0v)vat[uv  tov  orjp.ov  y.ai  tsüc  <jup.p,ay v ]-[ou?
  zat  A]pzac[a(;  zat  Ayaiob?  ztX.
Demnach  wurde  die  Botschaft  der  Peloponnesier  zuerst
dem  Synedrium  mitgetheilt,  ganz  wie  in  der  obigen  Urkunde
der  Rath  zu  thun  beantragt.  Dieses  hatte  über  dieselbe  ein
Gutachten  (oäyp.a)  abgefasst  und  dem  Rath  überreicht,  welcher
es  wie  jeden  Antrag,  über  welchen  in  der  Ekklesie  abgestimmt ­
  werden  sollte,  auf  verfassungsmässige  Weise  behandelte, ­
  d.  h.  einer  Vorberathung  unterzog,  deren  Resultat  das
Probuleuma  war,  welches  in  diesem  Falle  sich  mit  dem  Dogma
der  Bundesgenossen  deckte,  woraus  um  so  schlagender  seine
Unumgänglichkeit  erhellt.  Der  Gedanke  an  eine  directe  Correspondenz
  zwischen  dem  Synedrium  und  der  Ekklesie  ist
demnach  für  alle  Fälle  fernzuhalten.
            
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