Demosthenische Studien. II.
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Zustimmung des Demos, die Verhandlung auf die Tagesordnung
der nächsten Sitzung zu stellen, sich als selbstverständlich ergaben.
Man darf demnach aus dem Schweigen unsers Decretes, was
nun weiter mit dem Gutachten des Synedriums geschehen sollte,
nicht schliessen, dass in diesem Fall der Rath auf sein Recht der
Begutachtung verzichtet hatte und das Gutachten des Bundesrathes
das übliche Probuleuma vertrat (Köhler a. a. 0. 198[). Bei der
Stellung des Bundesrathes zu dem athenischen Volke, wie sie
früher charakterisirt wurde, ist eine solche Stellvertretung des
Rathes durch das Synedrium staatsrechtlich kaum denkbar. Aber
es lässt sich die Lücke, welche die behandelte Inschrift bietet,
glücklicherweise durch eine andereürkunde vollständig ergänzen.
Eine von Kumanudis im ’AÖvjvacov V 101 in Minuskeln,
von Köhler (Mitth. I 197 und Beiblatt und CIA. II Add. 57 b)
in Majuskeln und in Umschrift mitgetheilte Inschrift, welche
sich auf die Symmachie Athens und seiner Bundesgenossen mit
den Arkadern, Achaeern, Eleern und Phliasiern von 01. 104, 3
(362/1 v. Chr.) bezieht, enthält über die Modalität der vorausgegangenen
Verhandlung Folgendes Z. 12:
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t) ßouJXv; xposßoiSXeuffsv zaxä laüta, o£oa[yOai o]-£t]vat
crj|ji.p.a-/oo? tiyr, xsu cyj[y.ou £t?]
[tov aet] ypovov ’A0v)vat[uv tov orjp.ov y.ai tsüc <jup.p,ay v ]-[ou?
zat A]pzac[a(; zat Ayaiob? ztX.
Demnach wurde die Botschaft der Peloponnesier zuerst
dem Synedrium mitgetheilt, ganz wie in der obigen Urkunde
der Rath zu thun beantragt. Dieses hatte über dieselbe ein
Gutachten (oäyp.a) abgefasst und dem Rath überreicht, welcher
es wie jeden Antrag, über welchen in der Ekklesie abgestimmt
werden sollte, auf verfassungsmässige Weise behandelte,
d. h. einer Vorberathung unterzog, deren Resultat das
Probuleuma war, welches in diesem Falle sich mit dem Dogma
der Bundesgenossen deckte, woraus um so schlagender seine
Unumgänglichkeit erhellt. Der Gedanke an eine directe Correspondenz
zwischen dem Synedrium und der Ekklesie ist
demnach für alle Fälle fernzuhalten.