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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 88. Band, (Jahrgang 1877)

Demosthenisclie  Studien.  II.

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des  Hyperbolos  abgeschafft  wurde,  sondern  noch  im  vierten  Jahrhundert ­
  in  Geltung  war  und  somit  auch  diese  Art  der  Procheirotonie
in  üblicher  Weise  fortbestand.  Für  völlig  unnütz  halte  ich  es  über
den  vermeintlichen  Widerspruch  zwischen  den  Zeitangaben  des
Aristoteles  und  Philochoros  zu  grübeln  und  nach  Lösungen  zu
suchen,  da  daraus  einfach  zu  entnehmen  ist,  welches  Intervall
zwischen  der  Procheirotonie  und  der  wirklichen  Abstimmung  in
einem  besonderen  Fall  oder  in  der  Regel  verstrich;  denn  offenbar
hat  Philochoros  den  gewiss  nicht  minder  fixirten  Termin  dieser
im  Sinne,  indem  er  nur  bemerkt,  dass  vorher  die  Procheirotonie
stattzufinden  hat,  1  ohne  sagen  zu  wollen,  wie  lange  vorher.  Auch
darüber  glaube  ich  kein  Wort  verlieren  zu  dürfen,  dass  die
harpokrationische  Erklärung  auf  die  Procheirotonie  des  Ostrakismos
  ganz  unanwendbar  ist;  doch  was  der  Rath  dabei  zu
thun  hatte,  ist  zu  untersuchen.
Obwohl  unsere  Berichte  über  das  Verfahren  bei  dieser
Procheirotonie  keinerlei  Veranlassung  bieten,  der  Ingerenz  des
Rathes  nachzuspüren,  hat  doch  diese  Frage,  nachdem  Grote
(II  447)  den  Anstoss  gegeben,  eine  mehrfache  Untersuchungerfahren,
  am  eingehendsten  durch  Lugebil  (a.  a.  0.  138  Anm.),
welchem  Gilbert  (S.  229)  zustimmt.  ,Musste  der  Procheirotonie
des  Demos  ein  Probuleuma  des  Rathes  vorangehen,  und  zwar
so  dass  nur  in  dem  Fall,  wenn  sich  dieser  für  die  Ostrakophorie
entschieden  hatte,  diese  Frage  auch  der  Ekklesie  vorgelegt
wurde?  Oder  war  die  Entscheidung  ganz  der  Ekklesie  überlassen, ­
  so  dass  der  Rath  mit  dieser  Angelegenheit  nichts  zu
schaffen  hatte?'  so  formulirt  Lugebil  die  Fragen  und  verneint
die  zweite.  ,Vielmehr  wird  zuerst  der  Rath  sein  Gutachten
darüber  abgegeben  haben,  ob  Ostrakophorie  vorzunehmen  sei
oder  nicht.  War  er  dafür,  so  konnte  die  Ekklesie  sich  seinem
Gutachten  anschliessen  oder  es  verwerfen.  Hatte  aber  der  Rath
entschieden,  dass  in  dem  Jahr  Ostrakophorie  nicht  stattfinden
solle,  so  war  sie  eo  ipso  auch  ausgeschlossen  und  der  Demos
hatte  hierüber  nicht  mehr  zu  berathen'.  Diese  Annahme  und
ihre  Begründung  ist  durchaus  unhaltbar.  Wir  werden  noch
Gelegenheit  haben,  auf  andere  gesetzliche  Bestimmungen  zu
stossen,  welche  sich  mit  der  Geschäftsordnung  der  Ekklesie

Vgl.  Gilbert  a.  a.  O.  S.  230.
            
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