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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 88. Band, (Jahrgang 1877)

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Lorenz.

in  seinem  18.  Jahrhundert  zu  construiren  vermöchte,  aber  wie
vieles  davon  geradezu  und  ausdrücklich  von  dem  grossen  Philosophen ­
  ausgesprochen  wurde,  möchte  doch  eine  kurze  Erörterung
verdienen:  Wenn  Kant  als  die  sophistischen  Maximen  jenes
Politikers,  welcher  die  Moral  läugnet,  hinstellt:  1.  Fac  et  excusa,
  2.  si  fecisti  nega,  3.  divide  et  impera, 1  so  wird  man  so
ziemlich  die  grössten  Verbrechen  genannt  haben,  welche  jedes
Mal  dem  vernichtendsten  Urtheile  in  dem  Geschichtswerke
Schlosser’s  anheimfallen.  Nicht  leicht  geräth  Schlosser  in  glühenderen ­
  Zorn  als  wenn  er  die  Fallen  und  Hinterthüren  der  Diplomaten ­
  geisselt,  welche,  indem  sie  den  Frieden  verhandeln,  schon
den  Anlass  zum  nächsten  Krieg  bereiten:  Der  erste  Präliminarartikel ­
  zum  ewigen  Frieden  unter  den  Staaten  lautet  bei  Kant: 1
,Es  soll  kein  Friedensschluss  für  einen  solchen  gelten,  der  mit
dem  geheimen  Vorbehalt  des  Stoffs  zu  einem  künftigen  Kriege
gemacht  worden'.  Wer  hat  nicht  öfters  über  Schlosser’s  Grimm
gelächelt,  wenn  er  von  dem  Länder-  und  Seelenschacher  des
vorigen  Jahrhunderts  handelt.  Zweiter  Artikel  des  ewigen
Friedens:  ,Es  soll  kein  für  sich  bestehender  Staat  (klein  oder
gross,  das  gilt  hier  gleichviel)  von  einem  anderen  Staate  durch
Erbung,  Tausch,  Kauf  oder  Schenkung  erworben  werden  können.'
Wenn  Kant  ferner  die  Staatsschulden  zum  Zwecke  äusserer
Staatshändel  verpönt,  und  wenn  der  fünfte  Artikel  des  ewigen
Friedens  lautet:  ,Kein  Staat  soll  sich  in  die  Verfassung  und
Regierung  eines  anderen  Staates  gewaltthätig  einmischen,'  so

1  Man  muss  nur  die  Stelle  (ebd.  VI.  440)  lesen,  wo  Kant  gegen  die  Praktiken ­
 4  der  Politiker  redet,  welche  in  allen  Sätteln  gerecht  sind,  welche
eben  so  recht  aus  dem  Vollen  der  Zustände  des  18.  Jahrhunderts  geschrieben ­
  ist,  um  die  Verwandtschaft  dieser  Kritik  mit  derjenigen
Schlosser’s  zu  empfinden.  Was  die  von  Kant  bezeichneten  sophistischen
Maximen  anbelangt,  so  ist  freilich  richtig,  dass  man,  um  den  Abscheu
Schlosser’s  gegen  dieselben  zu  erklären,  nicht  nothwendig  auf  Kant  verweisen ­
  müsste.  Wenn  man  aber  Kant’s  Erklärungen  dieser  Grundsätze
liest  (ebd.  442),  so  wird  man  auch  wohl  sagen  können,  es  sind  bewusst
oder  unbewusst  dieselben  politisch-moralischen  Ansichten,  welche  Schlosser
in  der  geschichtlichen  Beurtheilung  ausschliesslich  vertritt.
2  W.  W.  VI.  408  ff.  Man  darf  wohl  auch  an  den  S.  419  vorkommenden
Satz  erinnern:  ,Alle  Regierungsform  nämlich,  die  nicht  repräsentativ  ist,
ist  eigentlich  eine  Unform,  weil  der  Gesetzgeber  in  einer  und  derselben
Person  zugleich  Vollstrecker  seines  Willens 4  u.  s.  w.
            
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