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Lorenz.
in seinem 18. Jahrhundert zu construiren vermöchte, aber wie
vieles davon geradezu und ausdrücklich von dem grossen Philosophen
ausgesprochen wurde, möchte doch eine kurze Erörterung
verdienen: Wenn Kant als die sophistischen Maximen jenes
Politikers, welcher die Moral läugnet, hinstellt: 1. Fac et excusa,
2. si fecisti nega, 3. divide et impera, 1 so wird man so
ziemlich die grössten Verbrechen genannt haben, welche jedes
Mal dem vernichtendsten Urtheile in dem Geschichtswerke
Schlosser’s anheimfallen. Nicht leicht geräth Schlosser in glühenderen
Zorn als wenn er die Fallen und Hinterthüren der Diplomaten
geisselt, welche, indem sie den Frieden verhandeln, schon
den Anlass zum nächsten Krieg bereiten: Der erste Präliminarartikel
zum ewigen Frieden unter den Staaten lautet bei Kant: 1
,Es soll kein Friedensschluss für einen solchen gelten, der mit
dem geheimen Vorbehalt des Stoffs zu einem künftigen Kriege
gemacht worden'. Wer hat nicht öfters über Schlosser’s Grimm
gelächelt, wenn er von dem Länder- und Seelenschacher des
vorigen Jahrhunderts handelt. Zweiter Artikel des ewigen
Friedens: ,Es soll kein für sich bestehender Staat (klein oder
gross, das gilt hier gleichviel) von einem anderen Staate durch
Erbung, Tausch, Kauf oder Schenkung erworben werden können.'
Wenn Kant ferner die Staatsschulden zum Zwecke äusserer
Staatshändel verpönt, und wenn der fünfte Artikel des ewigen
Friedens lautet: ,Kein Staat soll sich in die Verfassung und
Regierung eines anderen Staates gewaltthätig einmischen,' so
1 Man muss nur die Stelle (ebd. VI. 440) lesen, wo Kant gegen die Praktiken
4 der Politiker redet, welche in allen Sätteln gerecht sind, welche
eben so recht aus dem Vollen der Zustände des 18. Jahrhunderts geschrieben
ist, um die Verwandtschaft dieser Kritik mit derjenigen
Schlosser’s zu empfinden. Was die von Kant bezeichneten sophistischen
Maximen anbelangt, so ist freilich richtig, dass man, um den Abscheu
Schlosser’s gegen dieselben zu erklären, nicht nothwendig auf Kant verweisen
müsste. Wenn man aber Kant’s Erklärungen dieser Grundsätze
liest (ebd. 442), so wird man auch wohl sagen können, es sind bewusst
oder unbewusst dieselben politisch-moralischen Ansichten, welche Schlosser
in der geschichtlichen Beurtheilung ausschliesslich vertritt.
2 W. W. VI. 408 ff. Man darf wohl auch an den S. 419 vorkommenden
Satz erinnern: ,Alle Regierungsform nämlich, die nicht repräsentativ ist,
ist eigentlich eine Unform, weil der Gesetzgeber in einer und derselben
Person zugleich Vollstrecker seines Willens 4 u. s. w.