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Lorenz.
unserer eigenen Haut heraus, dennoch aber wird die Darstellung
sich damit begnügen können, ausschliesslich solches zu enthalten,
was als Begebenheit erscheint. Daneben aber wird man
auch die Dinge so erzählen können, dass man hinzufügt, was
man selbst als Zuschauer in jedem Augenblicke von den handelnden
Personen denkt. In gewissem Sinne kann diese Darstellungsweise
die objectiv zutreffendere sein, da man durch die
Mittheilung des eigenen Urtheils zugleich die Handhabe bietet,
die Beschreibung der Begebenheit zu corrigiren. In formaler
Hinsicht wird allerdings die letztere Methode bei weitem subjectiver
scheinen, aber auch nur scheinen, denn der Leser oder
Hörer erfährt dabei nicht nur das, was nach Urtheil des Erzählers
die Handelnden gethan und gedacht, sondern auch das,
was der Erzähler mitempfunden. In der Darstellung erscheint
der Darsteller gleichsam als mithandelnder oder mitdenkender
und mitfühlender Factor: Sehr natürlich, dass man bei dieser
Methode der Darstellung eine deutlichere Vorstellung von dem
erzählenden Subject erhält, als bei der erstem, ohne dass jedoch
deshalb der objective Gehalt des Ueberlieferten im mindesten
ein anderer zu sein braucht. Wenn demnach die unglücklich
gewählten Ausdrücke von subjectiver und objectiver Geschichtschreibung
überhaupt einen Sinn haben sollen, so können sie
sich nur auf die formale Frage der Darstellung beziehen und
werden eigentlich gar nichts über die sachliche Leistung und
Darstellung, über die Frage der Richtigkeit des Erzählten besagen.
Ein Zeuge, der in einer Gerichtsverhandlung den Hergang
des Verbrechens in sehr lebhafter und deutlicher Weise schildert,
dabei aber fortwährend die Schlechtigkeit des Verbrechens und
die Abscheulichkeit des Lasters versichert, kann möglicherweise
dem Richter viel werthvollere Aufschlüsse gegeben haben, als
der andere, welcher sich bemüht hatte ohne jeden Beisatz einen
Zusammenhang von Begebenheiten vorzutragen, in welchem
alle Glieder haarscharf stimmen, und dennoch in der Hauptsache
die Möglichkeit des reinen Zufalls offen bleibt. Würde der
Richter immer die letztere Art der Darstellung als die objectiv
richtigere ansehen, — so behielte niemand in der Welt mehr
Recht, als der Advocat.
Wir sagen es kurz: was man von Schlosser’s subjectiver
und Ranke’s objectiver Geschichtschreibung zu bemerken pflegte,