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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 88. Band, (Jahrgang 1877)

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Lorenz.

unserer  eigenen  Haut  heraus,  dennoch  aber  wird  die  Darstellung
sich  damit  begnügen  können,  ausschliesslich  solches  zu  enthalten, ­
  was  als  Begebenheit  erscheint.  Daneben  aber  wird  man
auch  die  Dinge  so  erzählen  können,  dass  man  hinzufügt,  was
man  selbst  als  Zuschauer  in  jedem  Augenblicke  von  den  handelnden ­
  Personen  denkt.  In  gewissem  Sinne  kann  diese  Darstellungsweise ­
  die  objectiv  zutreffendere  sein,  da  man  durch  die
Mittheilung  des  eigenen  Urtheils  zugleich  die  Handhabe  bietet,
die  Beschreibung  der  Begebenheit  zu  corrigiren.  In  formaler
Hinsicht  wird  allerdings  die  letztere  Methode  bei  weitem  subjectiver
  scheinen,  aber  auch  nur  scheinen,  denn  der  Leser  oder
Hörer  erfährt  dabei  nicht  nur  das,  was  nach  Urtheil  des  Erzählers ­
  die  Handelnden  gethan  und  gedacht,  sondern  auch  das,
was  der  Erzähler  mitempfunden.  In  der  Darstellung  erscheint
der  Darsteller  gleichsam  als  mithandelnder  oder  mitdenkender
und  mitfühlender  Factor:  Sehr  natürlich,  dass  man  bei  dieser
Methode  der  Darstellung  eine  deutlichere  Vorstellung  von  dem
erzählenden  Subject  erhält,  als  bei  der  erstem,  ohne  dass  jedoch
deshalb  der  objective  Gehalt  des  Ueberlieferten  im  mindesten
ein  anderer  zu  sein  braucht.  Wenn  demnach  die  unglücklich
gewählten  Ausdrücke  von  subjectiver  und  objectiver  Geschichtschreibung ­
  überhaupt  einen  Sinn  haben  sollen,  so  können  sie
sich  nur  auf  die  formale  Frage  der  Darstellung  beziehen  und
werden  eigentlich  gar  nichts  über  die  sachliche  Leistung  und
Darstellung,  über  die  Frage  der  Richtigkeit  des  Erzählten  besagen. ­
  Ein  Zeuge,  der  in  einer  Gerichtsverhandlung  den  Hergang
des  Verbrechens  in  sehr  lebhafter  und  deutlicher  Weise  schildert,
dabei  aber  fortwährend  die  Schlechtigkeit  des  Verbrechens  und
die  Abscheulichkeit  des  Lasters  versichert,  kann  möglicherweise
dem  Richter  viel  werthvollere  Aufschlüsse  gegeben  haben,  als
der  andere,  welcher  sich  bemüht  hatte  ohne  jeden  Beisatz  einen
Zusammenhang  von  Begebenheiten  vorzutragen,  in  welchem
alle  Glieder  haarscharf  stimmen,  und  dennoch  in  der  Hauptsache
die  Möglichkeit  des  reinen  Zufalls  offen  bleibt.  Würde  der
Richter  immer  die  letztere  Art  der  Darstellung  als  die  objectiv
richtigere  ansehen,  —  so  behielte  niemand  in  der  Welt  mehr
Recht,  als  der  Advocat.
Wir  sagen  es  kurz:  was  man  von  Schlosser’s  subjectiver
und  Ranke’s  objectiver  Geschichtschreibung  zu  bemerken  pflegte,
            
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