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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 88. Band, (Jahrgang 1877)

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Lorenz.

nachgewiesen.  1  Länger  als  eine  Generation  hindurch  war  das
Gewissen  der  philosophischen  Facultät  —  um  mit  Kant  zu

1  Kant’s  W.  W.  Hartenstein,  Leipzig  1865—69.  VII.  323.  Der  Streit  der
Facultäten  in  drei  Abtheilungen.  Was  Kant  in  der  Abhandlung  Religion
innerhalb  der  Grenzen  der  blossen  Vernunft  VI.  95,  schreibt,  muss  man
ganz  lesen,  um  sich  auf  Schritt  und  Tritt  in  Schlosser’s  Büchern  wiederzufinden. ­
  Die  ganze  Zurückführung  der  eigentlichen  Religionsfundamente
auf  die  Begriffe  von  gut  und  böse  bildet  die  Grundanschauung  der
Sehlosser’schen  Beurtheilnng;  er  ist  daher  auch  in  seinem  praktischen
Leben  ein  entschiedener  Beförderer  von  Religion  unter  der  Jugend,  obwohl ­
  er  sich  darüber  mit  Mosche  (s.  Weber  31)  und  Eilers  (Wanderungen
I.  312)  nicht  verständigen  kann.  Was  die  Schlosser’schen  Ansichten  in
Religionssachen  betrifft,  so  macht  er  einen  Unterschied  zwischen  Kirchenglauben ­
  und  Religionsglauben  und  sieht  in  der  Geschichte  überall  den
Uebergang  von  jenem  zu  diesem.  In  der  alten  Geschichte  wie  in  der
neueren  setzt  seine  Auffassung  einen  Chiliasmus  der  Herrschaft  des  reinen
Religionsglaubens  voraus.  Auf  Kant's  ,Religion  innerhalb  der  Grenzen 1
dürfte  wohl  auch  Schlosser’,?  Bekämpfung  des  Rousseau’schen  Princips  der
Herrschaft  des  Guten  in  der  Natur  und  der  Verschlechterung  durch  die
Cultur  zurückzuführen  sein.  Ganz  im  Sinne  Kant’s  hat  Schlosser  zuerst
die  bis  auf  den  heutigen  Tag  fast  von  allen  Historikern  gewissermassen
heilig  gehaltene  Antirousseau’selie  Ansicht  vertreten,  dass  die  Herrschaft
des  guten  Princips  auf  Erden  nur  in  der  historischen  Entwicklung  begründet ­
  sei.  Wie  sehr  nun  die  Verwerthung  der  Religionsvorstellungen
für  die  Moral  dem  Kirchengeschichtschreiber  nahe  lag,  kann  man  aus
einer  Vergleichung  Schlosser’s  in  den  bilderstürmenden  Kaisern  über  die
Trinitätsstreitigkeiten  mit  folgender  Stelle  im  Streit  der  Facultäten
(Kant,  W.  W.  VII.  356)  erkennen.  ,Aus  der  Dreieinigkeitslehre,  nach  dem
Buchstaben  genommen,  lässt  sich  schlechterdings  nichts  fürs  Praktische ­
  machen,  wenn  man  sie  gleich  zu  verstehen  glaubte,  noch  weniger,
wenn  man  inne  wird,  dass  sie  gar  alle  unsere  Begriffe  übersteigt.  Ob
wir  in  der  Gottheit  drei  oder  zehn  Personen  zu  verehren  haben,  wird
der  Lehrling  mit  gleicher  Leichtigkeit  aufs  Wort  annehmen,  weil  er  von
einem  Gott  in  mehreren  Personen  gar  keinen  Begriff  hat,  noch  mehr
aber,  weil  er  aus  dieser  Verschiedenheit  für  seinen  Lebenswandel  gar
keine  verschiedenen  Regeln  ziehen  kann.  Dagegen,  wenn  man  in  Glaubenssätzen ­
  einen  moralischen  Sinn  hereinträgt  (wie  ich  es  Religion
innerhalb  der  Grenzen  etc.  versucht  habe)  er  nicht  einen  folgeleeren,  sondern ­
  auf  unsere  moralische  Bestimmung  bezogenen  verständlichen  Glauben
enthalten  würde.  Ebenso  ist  es  mit  der  Lehre  der  Menschwerdung
einer  Person  der  Gottheit  bewandt.  Denn  wenn  dieser  Gottmensch  nicht
....  so  ist  aus  diesem  Geheimnisse  gar  nichts  Praktisches  für  uns  zu
machen,  weil  wir  doch  von  uns  nicht  verlangen  können,  dass  wir  es
einem  Gotte  gleich  thun  sollen,  ....  ein  Aehnliches  kann  von  der  Auferstehungs-
  und  Himmelfahrtsgeschichte  ebendesselben  gesagt  werden'.  Die
            
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