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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 87. Band, (Jahrgang 1877)

Hume-Studien.  I.

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Proprium  dieser  Gattung  oder  Art  zufügt  oder  umgekehrt  den  in
letzterer  Weise  complicirten  Begriff  durch  Weglassung  des  Proprium ­
  auf  den  blossen  Gattungs-,  respective  Artbegriff  reducirt.
Kurz,  es  kann  kein  Zweifel  darüber  bestehen,  dass  das  fragliche
Gesetz,  wenigstens  in  seiner  Allgemeinheit,  völlig  unhaltbar
ist.  Drobisch  hat  daher  den  Versuch  gemacht,  dasselbe  mindestens ­
  auf  beschränktem  Gebiete  zu  constatiren  1  und  bezüglich
einiger  einfacher  Fälle  das  Verhältniss  von  Umfang  und  Inhalt
sogar  in  mathematische  Formeln  zu  bringen. 2  Aber  zu  den
schon  von  Ueberweg 3  geltend  gemachten  praktischen  Bedenken
gegen  diese  Formeln  kommt  noch  ein  theoretisches.  Drobisch
hat  sieb  die  Lösung  seiner  Aufgabe  wesentlich  erleichtert,  ja
einzig-  möglich  gemacht  durch  seine  Definition  vom  Umfange.
Dieser  ist  nach  ihm  ,die  geordnete  Gesammtheit  aller  einander
beigeordneten  Arten'  des  Objectsbegriffs, 4  es  sind  damit
natürlich  die  niedrigsten  Arten  gemeint.  Durch  diese  Definition
ist  aber  der  Sinn  des  Wortes  Umfang  ganz  verschoben;  gewöhnlich ­
  meint  man  damit  doch  die  Gesammtheit  der  unter
den  fraglichen  Begriff  fallenden  Individuen,  während  nach
Drobisch  bei  den  niedrigsten  Arten  ein  Umfang  gar  nicht
mehr  in  Frage  kommen  oder  höchstens  als  Einheit  betrachtet
werden  kann.  Unter  Voraussetzung  des  gewöhnlichen  und
wohl  einzig  statthaften  Begriffes  jedoch  sind  die  in  Rede
stehenden  Formeln  unanwendbar;  denn  eben  weil  sie  die  niedrigsten ­
  Arten  sämmtlich  =  1  setzen,  werden  deren  Umfänge
als  durchaus  gleich  behandelt,  was  der  Wirklichkeit  wohl  kaum
in  irgend  einem  Falle  entsprechen  wird.
Abgesehen  von  dem  mathematischen  Theile  wird  man
aber  Drobisch’s  Modificationen  nur  beipflichten  können.  Nach
ihm  erhält  das  Gesetz  diese  Form:  ,In  jeder  Reihe  einander
untergeordneter  Begriffe  kommt  demjenigen  von  je  zwei  mit
einander  verglichenen  Begriffen,  welcher  einen  grösseren  Inhalt
als  der  andere  hat,  ein  kleinerer  Umfang,  und  umgekehrt  demjenigen, ­
  welcher  einen  grösseren  Umfang  als  der  andere  hat,

1  a.  a.  O.  §.  26  S.  29f.
2  ibid.  S.  206  ü'.  Logisch-mathematischer  Anhang 1  I.
3  System  der  Logik  2.  Aufi.  Bonn  1865,  §.  54  S.  104.
4  a.  a.  O.  §.  25  S.  28.

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