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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 85. Band, (Jahrgang 1877)

Die  Datirung  der  Urkunden  Lothar  I.

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Damit  sind  auch  die  Regeln  gegeben  für  jene  Diplome,
von  deren  Jahresangaben  sich  nur  mehr  einzelne  Theile  erhalten ­
  haben.  So  ist  Lotli.  64  Mohr  1,  39  vom  17.  October
mit  ind.  II1I  zum  Jahre  841,  Loth.  84  Tardif  107  1  vom

1  Dass  diese  Urkunde  des  Pariser  Archivs  nicht,  wie  Tardif  angibt,  Original ­
  sei,  hat  Sickel  Acta  2,  231  Iv  13  bemerkt;  doch  hat  dieselbe,  wie
ich  aus  dessen  Beschreibung-  entnehme,  ein  echtes  Siegel  und  auf  der
Rückseite  richtige  tironische  Noten.  Das  Alter  des  Stückes  reicht  also
sehr  hoch  hinauf.  Eine  Andeutung  Sickels  a.  a.  O.  aufgreifend,  erklärt
Simson  Ludwig  der  Fromme  2,  118  n.  1  diese  Urkunde  als  Fälschung.
Die  Gründe  scheinen  mir  in  keiner  Weise  zureichend.  Die  Annahme,
dass  sie  Nachbildung  von  Loth.  107  Tardif  106  sei,  ist  unhaltbar;  beide
tragen  verschiedene  und  zwar  die  für  ihre  Zeitangaben  allein  richtige
Recognition;  Gleichheit  und  Aehnlichkeit  einzelner  Formeln  und  Theile
erklärt  sich  zur  Genüge,  wenn  die  eine  Restitutionsurkunde  zur  Erlangung ­
  der  zweiten  vorgelegt  und  für  diese  in  der  Kanzlei  als  Vorlage
benutzt  wurde;  die  Sache  war  dieselbe,  nur  das  Object  ein  andres.  In
der  ersten  Urkunde  erscheint  Abt  Ludwig  als  Bittsteller,  in  der  zweiten
dessen  Gesandte.  Hilduins  Titel  sacri  palatii  notarius  summus,  während
ad  vicem  Agilmari  recognoscirt  ist,  dürfte  für  ein  Verwerfungsurteil  am
wenigsten  entscheidend  sein;  schon  842  wird  vereinzelt  ad  vicem  Hilduini
recognoscirt  Loth.  70;  die  Urkunde  fällt  kurz  vor  Hilduins  Amtsantritt,
als  Agilmar  schon  einige  Zeit  Erzbischof  von  Vienne  war,  während  der
Hilduin  vielleicht  schon  factisch  —  wenn  etwa  auch  nur  theilweise  —
die  Kanzleigeschäfte  leitete;  der  Titel  notarius  summus  steht  mit  jenem
Agilmars  archicancellarius  kaum  im  Widerspruche.  Die  Fassung  der
Urkunde  ist  vollkommen  lcaiizleigemäss;  zudem  wird  Graf  Matfrid  gerade
um  diese  Zeit  als  Intervenient  genannt,  Loth.  88,  89  [B.  584,  589].
Hilduin  muss  sich,  wie  schon  an  andrer  Stelle  bemerkt  wurde,  834
wieder  rechtzeitig  an  Ludwig  angeschlossen  haben;  damals  mochte  ihm
die  Abtei  entzogen  und  au  Matfrid  gegeben  worden  sein.  Vielleicht
wurde  bei  seinem  neuerlichen  Anschlüsse  840  die  Zurückgabe  zugesagt,
doch  erst  843  auf  erneute  Bitte  seines  Nachfolgers,  eines  Verwandten
Lothars,  zur  Ausführung  gebracht.  Den  einzigen  stichhältigen  Einwaud
hat  schon  Sickel  betont,  dass  St.  Mihiel  immer  als  unabhängig  erscheine,
und  bemerkt,  dass  eine  allfalsige  Abhängigkeit  von  St.  Denis  nicht  lange
gewährt  haben  könne.  Dafür  können  die  Urkunden  Lothars  von  840
Loth.  55,  56  [B.  564,  565]  kaum  herangezogen  werden;  sie  fallen  in  die
Zeit,  da  St.  Mihiel  St.  Denis  entzogen  war;  als  selbständig  erscheint
jenes  Kloster  858  in  B.  693.
Nach  Mittheilung  von  Foltz  diente  auch  Loth.  85  nicht  als  Schreibvorlage ­
  für  84;  hier  gehöre  die  ,entschieden  gleichzeitige 1  Schrift  nicht
der  Kanzlei  an,  das  Stück  sei  vielleicht  von  der  Partei  gefertigt  und  der
Kanzlei  vorgelegt  worden.
            
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