Die Datirung der Urkunden Lothar I.
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Damit sind auch die Regeln gegeben für jene Diplome,
von deren Jahresangaben sich nur mehr einzelne Theile erhalten
haben. So ist Lotli. 64 Mohr 1, 39 vom 17. October
mit ind. II1I zum Jahre 841, Loth. 84 Tardif 107 1 vom
1 Dass diese Urkunde des Pariser Archivs nicht, wie Tardif angibt, Original
sei, hat Sickel Acta 2, 231 Iv 13 bemerkt; doch hat dieselbe, wie
ich aus dessen Beschreibung- entnehme, ein echtes Siegel und auf der
Rückseite richtige tironische Noten. Das Alter des Stückes reicht also
sehr hoch hinauf. Eine Andeutung Sickels a. a. O. aufgreifend, erklärt
Simson Ludwig der Fromme 2, 118 n. 1 diese Urkunde als Fälschung.
Die Gründe scheinen mir in keiner Weise zureichend. Die Annahme,
dass sie Nachbildung von Loth. 107 Tardif 106 sei, ist unhaltbar; beide
tragen verschiedene und zwar die für ihre Zeitangaben allein richtige
Recognition; Gleichheit und Aehnlichkeit einzelner Formeln und Theile
erklärt sich zur Genüge, wenn die eine Restitutionsurkunde zur Erlangung
der zweiten vorgelegt und für diese in der Kanzlei als Vorlage
benutzt wurde; die Sache war dieselbe, nur das Object ein andres. In
der ersten Urkunde erscheint Abt Ludwig als Bittsteller, in der zweiten
dessen Gesandte. Hilduins Titel sacri palatii notarius summus, während
ad vicem Agilmari recognoscirt ist, dürfte für ein Verwerfungsurteil am
wenigsten entscheidend sein; schon 842 wird vereinzelt ad vicem Hilduini
recognoscirt Loth. 70; die Urkunde fällt kurz vor Hilduins Amtsantritt,
als Agilmar schon einige Zeit Erzbischof von Vienne war, während der
Hilduin vielleicht schon factisch — wenn etwa auch nur theilweise —
die Kanzleigeschäfte leitete; der Titel notarius summus steht mit jenem
Agilmars archicancellarius kaum im Widerspruche. Die Fassung der
Urkunde ist vollkommen lcaiizleigemäss; zudem wird Graf Matfrid gerade
um diese Zeit als Intervenient genannt, Loth. 88, 89 [B. 584, 589].
Hilduin muss sich, wie schon an andrer Stelle bemerkt wurde, 834
wieder rechtzeitig an Ludwig angeschlossen haben; damals mochte ihm
die Abtei entzogen und au Matfrid gegeben worden sein. Vielleicht
wurde bei seinem neuerlichen Anschlüsse 840 die Zurückgabe zugesagt,
doch erst 843 auf erneute Bitte seines Nachfolgers, eines Verwandten
Lothars, zur Ausführung gebracht. Den einzigen stichhältigen Einwaud
hat schon Sickel betont, dass St. Mihiel immer als unabhängig erscheine,
und bemerkt, dass eine allfalsige Abhängigkeit von St. Denis nicht lange
gewährt haben könne. Dafür können die Urkunden Lothars von 840
Loth. 55, 56 [B. 564, 565] kaum herangezogen werden; sie fallen in die
Zeit, da St. Mihiel St. Denis entzogen war; als selbständig erscheint
jenes Kloster 858 in B. 693.
Nach Mittheilung von Foltz diente auch Loth. 85 nicht als Schreibvorlage
für 84; hier gehöre die ,entschieden gleichzeitige 1 Schrift nicht
der Kanzlei an, das Stück sei vielleicht von der Partei gefertigt und der
Kanzlei vorgelegt worden.